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VORSORGE Direktversicherung Fonds

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V e r e i n b a r u n gZwischen__________________________________________– Arbeitgeber –und Herrn/Frau__________________________________________– Arbeitnehmer –wird folgende Vereinbarung getroffen:1. Es soll von der in § 3 Nr. 63 EStG eingeräumten Mög lichkeit,dass der Arbeitgeber aus dem ersten Dienst verhältnis steuerfreiBeiträge für eine Direktversiche rung erbringen kann,Gebrauch gemacht werden.Diese Beiträge dürfen insgesamt im Kalenderjahr 4% der Beitragsbemessungsgrenzein der Rentenversiche rung der Arbeiterund Angestellten – bei Versorgungs zusagen, die nach dem31.12.2004 erteilt werden: er höht um 1.800 EUR – nicht übersteigen.2. In Abänderung des Arbeitsvertrages vom ______________ wirddaher mit Wirkung vom ______________ vereinbart, dass derAnspruch des Arbeitnehmers auf Zahlung vonvermögenswirksamen Leistungen in Höhe von EUR_________ 1/_ __ -jährlich in einen Anspruch auf Ver -schaffung von Versicherungsschutz umgewandelt wird.Hierdurch geht der Anspruch auf Zahlung dieses Betragesals vermögenswirksame Leistung unter.Barlohn in Höhe von EUR _________ 1/_ __ -jährlich in einenAnspruch auf Verschaffung von Versiche rungsschutz umgewandeltwird. Hierdurch geht der Anspruch auf Barauszahlungdieses Betrages unter.3. Der Arbeitgeber verpflichtet sich, in Höhe des laut Ziff. 2 umgewandeltenBetrages zu der von ihm abzu schließenden Rentenversicherung1/_ _ -jährlich Beiträge zu zahlen. DieRentenversicherung wird mit Beginn datum _____________ beider <strong>VORSORGE</strong> Lebensversiche rung AG abgeschlossen. DieVersicherungsbeiträge wird der Arbeitgeber in der vereinbartenHöhe solange und insoweit entrichten, wie ein aktivesDienstverhält nis besteht und er zur Zahlung von Bezügen darausverpflichtet ist.Sofern dieser Versicherungsvertrag eine jährliche Erhöhung derBeiträge vorsieht, erhöht sich der unter Ziffer 2 vereinbarteEntgeltumwandlungsbetrag entsprechend automatisch jeweilsim selben Verhältnis wie der Betrag, bis zu dem Beiträge steuerfreimöglich sind (derzeit geregelt in § 3 Nr. 63 i. V. m. § 52 Abs. 6Ein kommensteuergesetz).Die Erhöhung entfällt rückwirkend, wenn der Arbeit nehmer ihrbis zum Ende des ersten Monats nach dem Erhöhungsterminwiderspricht.Es wird ferner vereinbart, dass dem Arbeitnehmer ein unwiderruflichesBezugsrecht auf die Versicherungs leistung einschl.Überschussanteile eingeräumt wird. Eine Beleihung der Rentenversicherungdurch den Arbeitgeber sowie eine Abtretung oderVerpfändung der Ansprüche auf die versicherten Leistungen anDrit te – auch in Form von anderen Bezugsrechten – sind ausgeschlossen.4. Sofern Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung anfallen,wird der dem Arbeitnehmer zustehende Bar lohn um den aufden Arbeitnehmer entfallenden Anteil der Beiträge zur gesetzlichenSozialversicherung gekürzt.5. Der Arbeitgeber erklärt schon jetzt, dass er von seinem Rechtgemäß § 2 Absatz 5 b des Betriebsrenten gesetzes Gebrauchmacht. Danach sind bei etwaigem Ausscheiden des Arbeitnehmersdie Ansprüche auf die Leistungen begrenzt, die sichaus der dem Arbeitneh mer übertragenen Versicherung ergeben.6. Der mit unverfallbaren Anwartschaften nach dem Betriebsrentengesetzausgeschiedene Arbeitnehmer darf die Ansprüche ausdem Versicherungsvertrag in Höhe des auf die Beitragszahlungendes Arbeitgebers entfallenden Anteils am Zeitwert derVersicherung weder abtreten noch beleihen. In dieser Höhe darfder Rückkaufswert aufgrund einer Kündigung des Versi -cherungsvertrages nicht in Anspruch genommen werden; imFalle einer Kündigung wird die Versicherung in eine prämienfreieumgewandelt. § 169 Abs. 1 des Geset zes über den Versicherungsvertragfindet insoweit keine Anwendung.7. Sollten sich die bei Abschluss dieser Vereinbarung maßgebendenVerhältnisse nachhaltig ändern, so kann diese Vereinbarungvon jedem Vertragspartner mit einer Frist von einemMonat gekündigt werden. Die Ver tragspartner werden sichdann bemühen, diese Verein barung den veränderten Verhältnissenanzupassen. Hiermit geben die Vertragsparteien ihremWillen Aus druck, die Entgeltumwandlungsvereinbarung währendder gesamten Dauer des Beschäftigungsverhältnisses aufrechtzuerhalten.Zusätzliche finanzielle Belastun gen dürfendem Arbeitgeber jedoch daraus nicht erwachsen.8. Scheidet der Arbeitnehmer vor Eintritt des Versicherungsfallsaus dem Arbeitsverhältnis aus, so verpflichtet sich der Arbeitgeber,der <strong>VORSORGE</strong> Lebensversicherung AG hierüber unverzüglichMitteilung zu machen.8.1 Bei Verträgen mit Entgeltumwandlung bzw. Verträgen mit vertraglichvereinbarter Unverfallbarkeit erklärt der Arbeitgeberbereits jetzt die Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaftmit allen Rechten und Pflichten auf die versicherte Personzum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.8.2 Für Verträge, die rein durch Arbeitgeberleistungen finanziertwurdenentscheidet der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses,ob er der versicherten Person die Versicherungsnehmereigenschaftmit allen Rechten und Pflichtenüberträgt.erklärt der Arbeitgeber bereits jetzt die Übertragung derVersicherungsnehmereigenschaft mit allen Rechten undPflichten auf die versicherte Person zum Zeitpunkt derBeendigung des Arbeitsverhältnisses.9. Im Übrigen regeln sich die Rechtsbeziehungen nach dem Inhaltdes Versicherungsvertrages. Der Arbeitge ber und der Arbeitnehmererhalten jeweils eine Aus fertigung des zur Rentenversicherungerstellten Nach weises.10. Bei Gehaltserhöhungen sowie bei der Bemessung gehaltsabhängigerLeistungen wie Weihnachtsgratifi kation, Jubiläumsgeld,Pensionsanspruch, Zuschlägen etc. bleiben die Gesamtbezügeohne Minderung durch Entgeltumwandlung maßgebend.Ort/DatumStempel und Unterschrift des ArbeitgebersOrt/DatumUnterschrift des ArbeitnehmersKopie für <strong>VORSORGE</strong>

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