Wundversorgung - VAAÖ
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FINANZEN & STEUERN<br />
die sTeuerreFOrm und akTuelles<br />
zur gehalTsabrechnung<br />
Das Steuerreformgesetz ist Anfang April kundgemacht worden und rückwirkend mit 1.1.2009 in Kraft getreten.<br />
Die ersten positiven Auswirkungen sollten alle Angestellten bereits mit der Gehaltsüberweisung für den Monat<br />
April gespürt haben, die neuen (günstigeren) Lohnsteuertarife sind mit diesem Monat bereits schlagend geworden.<br />
Wir haben die steuerlichen Auswirkungen<br />
zusammengefasst<br />
und einen Überblick für Sie<br />
gestaltet:<br />
Mein Gehalt – was bei den<br />
aktuellen Abrechnungen<br />
zu beachten ist<br />
Durch die rückwirkende Senkung der<br />
Steuertarife haben alle Steuerpflichtigen<br />
in den ersten Monaten des Jahres 2009<br />
(Jänner bis März) zu viel Lohnsteuer<br />
bezahlt. Bis Ende Juni 2009 haben die<br />
Betriebe nun Zeit, die Differenz an die<br />
Arbeitnehmer rückzuüberweisen bzw.<br />
bei der laufenden Lohnsteuerberechnung<br />
in Abzug zu bringen.<br />
Einige Dienstgeber haben dies<br />
bereits mit der Aprilabrechnung<br />
durchgeführt, die betroffenen<br />
Arbeitnehmer sollten<br />
dadurch mehr ausbezahlt<br />
bekommen bzw. um einiges<br />
weniger an den Betrieb zurück-<br />
gezahlt haben als sonst.<br />
Abgesehen von der Steuerrückzahlung<br />
wird im Monat<br />
Mai eine „außerordentliche<br />
Sonderzahlung“ fällig, die (von den Kollektivvertragspartnern<br />
vereinbart) die<br />
Gehaltskasse als Einmalzahlung für die<br />
angestellten Apotheker zur Auszahlung<br />
bringt. Diese Einmalzahlung beträgt<br />
0,48 % der in der Zeit von 1.12.2008 bis<br />
31.5.2009 durch die Gehaltskasse ausbezahlten<br />
Gehälter bzw. Entlohnungen<br />
(inkl. Familienzulagen). Angestellte Apotheker,<br />
die nach Dezember 2008, aber<br />
vor Ende Mai 2009 aus dem Betrieb ausgeschieden<br />
sind, sollten einen aliquoten<br />
Anteil dieser außerordentlichen Sonderzahlung<br />
erhalten haben.<br />
Weiters wurden im Zuge der Maiabrechnung<br />
von der Gehaltskasse die in<br />
den letzten Jahren zu viel einbehaltenen<br />
Apothekerkammerumlagen (die Apothekerkammer<br />
hatte verabsäumt, der<br />
B e i t r a g v o n<br />
M a g . ge o r g Li p p a y ,<br />
J u r i s t d e s vaaÖ<br />
Gehaltskasse die beschlussmäßige Senkung<br />
der Kammerbeiträge mitzuteilen)<br />
rückverrechnet. Dieser Fehler wurde<br />
vom VAAÖ aufgedeckt und die Korrektur<br />
verlangt.<br />
Da diese Beträge zum Zeitpunkt der<br />
Einbehaltung steuer mindernd wirkten,<br />
muss nun im Mai die Steuerbemessungsgrundlage<br />
entsprechend erhöht,<br />
die rückvergütete Kammerumlage daher<br />
nachversteuert werden.<br />
Weitere Steuererleichterungen<br />
für Familien<br />
Familienbeihilfebezieher haben darüber<br />
hinaus durch die Erhöhung des<br />
Kinderabsetzbetrages von<br />
Euro 50,90 auf Euro 58,40<br />
monatlich pro Kind eine kleine<br />
Erleichterung in den Haushaltskassen<br />
gespürt.<br />
Kinderbetreuungskosten<br />
können ab heuer bis zu einem<br />
Betrag von Euro 2.300,– pro<br />
Kind als außergewöhnliche<br />
Belastung ohne Selbstbehalt<br />
abgesetzt werden (dies erfolgt<br />
mit der Arbeitnehmer-Veranlagung<br />
im nächsten Jahr). Der Dienstgeber<br />
kann darüber hinaus den Arbeitnehmern<br />
einen Zuschuss für die<br />
Kinderbetreuungskosten geben, pro<br />
Kind ist ein Zuschuss von höchstens<br />
Euro 500,– im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei<br />
möglich. Kinderbetreuungskosten<br />
im Ausmaß des Zuschusses<br />
können nicht zusätzlich als außergewöhnliche<br />
Belastung geltend gemacht<br />
werden.<br />
Den Grenzbetrag von Euro 2.300,–<br />
überschneidende Kinderbetreuungskosten<br />
können unter Umständen als<br />
außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt<br />
Berücksichtigung finden.<br />
Welche Voraussetzungen müssen<br />
gegeben sein, dass ein Zuschuss des<br />
Arbeitgebers für Kinderbetreuung nicht<br />
der Steuer unterliegt bzw. eine außergewöhnliche<br />
Belastung vorliegt?<br />
• Begünstigt sind nur jene Arbeitnehmer,<br />
denen für das Kind mehr als<br />
6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag<br />
zusteht (d. h. also der<br />
Familienbeihilfebezieher, und das ist<br />
meist die Mutter).<br />
• Das Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres<br />
das 10. Lebensjahr noch<br />
nicht vollendet haben.<br />
• Nur wenn der Arbeitgeber allen<br />
Arbeitnehmern oder Gruppen von<br />
Arbeitnehmern, für die ein Zuschuss<br />
steuerfrei gewährt werden kann, diesen<br />
Vorteil einräumt, ist Steuerfreiheit<br />
gegeben.<br />
• Zudem muss der Arbeitnehmer dem<br />
Arbeitgeber eine schriftliche Mitteilung<br />
abgeben (Formular L 35), in der<br />
Folgendes erklärt wird:<br />
a) der Kinderabsetzbetrag steht zu<br />
b) SVNr. des Kindes oder<br />
c) Kennnummer der Europäischen<br />
Krankenversicherungskarte<br />
d) dass von keinem anderen Arbeitgeber<br />
ein Zuschuss geleistet wird. Hat<br />
ein früherer Arbeitgeber im Kalenderjahr<br />
bereits einen steuerfreien<br />
Zuschuss für dieses Kind gewährt, ist<br />
die Höhe dieses Zuschusses in die<br />
Erklärung mit aufzunehmen. Der Folgearbeitgeber<br />
darf nur die Differenzsumme<br />
auf den Höchstbetrag von<br />
Euro 500,– steuerfrei belassen.<br />
• Die Auszahlung erfolgt nicht direkt an<br />
den Arbeitnehmer, sondern an eine<br />
institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung<br />
oder an eine pädagogisch<br />
qualifizierte Person. Der Zuschuss<br />
kann auch in Form von Gutscheinen<br />
geleistet werden, die ausschließlich<br />
bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen<br />
eingelöst werden<br />
können. Wird der Zuschuss direkt an<br />
den Arbeitnehmer gezahlt, so ist das<br />
immer steuerpflichtiger Arbeitslohn!<br />
PHARMAZIE 18 SOZIAL 02/09<br />
www.vaaoe.at<br />
FOTO: bildagenTur Waldhäusl