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Wundversorgung - VAAÖ

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FINANZEN & STEUERN<br />

die sTeuerreFOrm und akTuelles<br />

zur gehalTsabrechnung<br />

Das Steuerreformgesetz ist Anfang April kundgemacht worden und rückwirkend mit 1.1.2009 in Kraft getreten.<br />

Die ersten positiven Auswirkungen sollten alle Angestellten bereits mit der Gehaltsüberweisung für den Monat<br />

April gespürt haben, die neuen (günstigeren) Lohnsteuertarife sind mit diesem Monat bereits schlagend geworden.<br />

Wir haben die steuerlichen Auswirkungen<br />

zusammengefasst<br />

und einen Überblick für Sie<br />

gestaltet:<br />

Mein Gehalt – was bei den<br />

aktuellen Abrechnungen<br />

zu beachten ist<br />

Durch die rückwirkende Senkung der<br />

Steuertarife haben alle Steuerpflichtigen<br />

in den ersten Monaten des Jahres 2009<br />

(Jänner bis März) zu viel Lohnsteuer<br />

bezahlt. Bis Ende Juni 2009 haben die<br />

Betriebe nun Zeit, die Differenz an die<br />

Arbeitnehmer rückzuüberweisen bzw.<br />

bei der laufenden Lohnsteuerberechnung<br />

in Abzug zu bringen.<br />

Einige Dienstgeber haben dies<br />

bereits mit der Aprilabrechnung<br />

durchgeführt, die betroffenen<br />

Arbeitnehmer sollten<br />

dadurch mehr ausbezahlt<br />

bekommen bzw. um einiges<br />

weniger an den Betrieb zurück-<br />

gezahlt haben als sonst.<br />

Abgesehen von der Steuerrückzahlung<br />

wird im Monat<br />

Mai eine „außerordentliche<br />

Sonderzahlung“ fällig, die (von den Kollektivvertragspartnern<br />

vereinbart) die<br />

Gehaltskasse als Einmalzahlung für die<br />

angestellten Apotheker zur Auszahlung<br />

bringt. Diese Einmalzahlung beträgt<br />

0,48 % der in der Zeit von 1.12.2008 bis<br />

31.5.2009 durch die Gehaltskasse ausbezahlten<br />

Gehälter bzw. Entlohnungen<br />

(inkl. Familienzulagen). Angestellte Apotheker,<br />

die nach Dezember 2008, aber<br />

vor Ende Mai 2009 aus dem Betrieb ausgeschieden<br />

sind, sollten einen aliquoten<br />

Anteil dieser außerordentlichen Sonderzahlung<br />

erhalten haben.<br />

Weiters wurden im Zuge der Maiabrechnung<br />

von der Gehaltskasse die in<br />

den letzten Jahren zu viel einbehaltenen<br />

Apothekerkammerumlagen (die Apothekerkammer<br />

hatte verabsäumt, der<br />

B e i t r a g v o n<br />

M a g . ge o r g Li p p a y ,<br />

J u r i s t d e s vaaÖ<br />

Gehaltskasse die beschlussmäßige Senkung<br />

der Kammerbeiträge mitzuteilen)<br />

rückverrechnet. Dieser Fehler wurde<br />

vom VAAÖ aufgedeckt und die Korrektur<br />

verlangt.<br />

Da diese Beträge zum Zeitpunkt der<br />

Einbehaltung steuer mindernd wirkten,<br />

muss nun im Mai die Steuerbemessungsgrundlage<br />

entsprechend erhöht,<br />

die rückvergütete Kammerumlage daher<br />

nachversteuert werden.<br />

Weitere Steuererleichterungen<br />

für Familien<br />

Familienbeihilfebezieher haben darüber<br />

hinaus durch die Erhöhung des<br />

Kinderabsetzbetrages von<br />

Euro 50,90 auf Euro 58,40<br />

monatlich pro Kind eine kleine<br />

Erleichterung in den Haushaltskassen<br />

gespürt.<br />

Kinderbetreuungskosten<br />

können ab heuer bis zu einem<br />

Betrag von Euro 2.300,– pro<br />

Kind als außergewöhnliche<br />

Belastung ohne Selbstbehalt<br />

abgesetzt werden (dies erfolgt<br />

mit der Arbeitnehmer-Veranlagung<br />

im nächsten Jahr). Der Dienstgeber<br />

kann darüber hinaus den Arbeitnehmern<br />

einen Zuschuss für die<br />

Kinderbetreuungskosten geben, pro<br />

Kind ist ein Zuschuss von höchstens<br />

Euro 500,– im Jahr steuer- und sozialversicherungsfrei<br />

möglich. Kinderbetreuungskosten<br />

im Ausmaß des Zuschusses<br />

können nicht zusätzlich als außergewöhnliche<br />

Belastung geltend gemacht<br />

werden.<br />

Den Grenzbetrag von Euro 2.300,–<br />

überschneidende Kinderbetreuungskosten<br />

können unter Umständen als<br />

außergewöhnliche Belastung mit Selbstbehalt<br />

Berücksichtigung finden.<br />

Welche Voraussetzungen müssen<br />

gegeben sein, dass ein Zuschuss des<br />

Arbeitgebers für Kinderbetreuung nicht<br />

der Steuer unterliegt bzw. eine außergewöhnliche<br />

Belastung vorliegt?<br />

• Begünstigt sind nur jene Arbeitnehmer,<br />

denen für das Kind mehr als<br />

6 Monate im Kalenderjahr der Kinderabsetzbetrag<br />

zusteht (d. h. also der<br />

Familienbeihilfebezieher, und das ist<br />

meist die Mutter).<br />

• Das Kind darf zu Beginn des Kalenderjahres<br />

das 10. Lebensjahr noch<br />

nicht vollendet haben.<br />

• Nur wenn der Arbeitgeber allen<br />

Arbeitnehmern oder Gruppen von<br />

Arbeitnehmern, für die ein Zuschuss<br />

steuerfrei gewährt werden kann, diesen<br />

Vorteil einräumt, ist Steuerfreiheit<br />

gegeben.<br />

• Zudem muss der Arbeitnehmer dem<br />

Arbeitgeber eine schriftliche Mitteilung<br />

abgeben (Formular L 35), in der<br />

Folgendes erklärt wird:<br />

a) der Kinderabsetzbetrag steht zu<br />

b) SVNr. des Kindes oder<br />

c) Kennnummer der Europäischen<br />

Krankenversicherungskarte<br />

d) dass von keinem anderen Arbeitgeber<br />

ein Zuschuss geleistet wird. Hat<br />

ein früherer Arbeitgeber im Kalenderjahr<br />

bereits einen steuerfreien<br />

Zuschuss für dieses Kind gewährt, ist<br />

die Höhe dieses Zuschusses in die<br />

Erklärung mit aufzunehmen. Der Folgearbeitgeber<br />

darf nur die Differenzsumme<br />

auf den Höchstbetrag von<br />

Euro 500,– steuerfrei belassen.<br />

• Die Auszahlung erfolgt nicht direkt an<br />

den Arbeitnehmer, sondern an eine<br />

institutionelle Kinderbetreuungseinrichtung<br />

oder an eine pädagogisch<br />

qualifizierte Person. Der Zuschuss<br />

kann auch in Form von Gutscheinen<br />

geleistet werden, die ausschließlich<br />

bei institutionellen Kinderbetreuungseinrichtungen<br />

eingelöst werden<br />

können. Wird der Zuschuss direkt an<br />

den Arbeitnehmer gezahlt, so ist das<br />

immer steuerpflichtiger Arbeitslohn!<br />

PHARMAZIE 18 SOZIAL 02/09<br />

www.vaaoe.at<br />

FOTO: bildagenTur Waldhäusl

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