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BERICHTE | ANALYSEN<br />
CE-KENNZEICHNUNG<br />
Auf Nummer sicher<br />
Das CE-Zeichen bestätigt, dass ein Produkt den<br />
EU-Vorgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz entspricht.<br />
Hersteller und Importeure sollten die Regeln exakt einhalten,<br />
um Haftungsfolgen zu vermeiden. Von Esther Wellhöfer<br />
Ob Maschine, Arbeits<strong>mit</strong>tel oder Medizinprodukt<br />
– inzwischen ordnen<br />
mehr als 25 EU-Richtlinien die CE-<br />
Kennzeichnung an. Mancher Hersteller oder<br />
Importeur mag in Versuchung geraten, die<br />
CE-Kennzeichnungspfl icht zu ignorieren. Allerdings<br />
kann es teuer werden, hier den Kopf<br />
in den Sand zu stecken. Schließlich dürfen<br />
bestimmte Produkte nur <strong>mit</strong> der Kennzeichnung<br />
innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums<br />
vertrieben werden. Und weil<br />
das CE-Zeichen auch immer wieder im Wettbewerbsrecht<br />
eine wichtige Rolle spielt, sollten<br />
sowohl Hersteller als auch Importeure<br />
und Händler das Thema CE-Kennzeichnung<br />
beachten.<br />
Gesetzliche Grundlagen für die Produktkennzeichnung<br />
sind EU-Richtlinien (z.B. die<br />
Maschinenrichtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/<br />
EG) und deutsche Gesetze, die diese entsprechend<br />
in nationales Recht umsetzen, beispielsweise<br />
das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />
(GPSG). Ist die CE-Kennzeichnung<br />
in einer EU-Richtlinie vorgesehen, darf<br />
das entsprechende Produkt nur <strong>mit</strong> dem CE-<br />
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Kennzeichen in den Verkehr gebracht oder in<br />
Betrieb genommen werden. Umgekehrt dürfen<br />
Produkte, für die keine Kennzeichnung<br />
vorgeschrieben ist, nicht <strong>mit</strong> einer CE-Kennzeichnung<br />
in den Verkehr gebracht werden (§<br />
6 GPSG).<br />
Übereinstimmung <strong>mit</strong> EU-Richtlinien<br />
Mit dem CE-Zeichen wird bestätigt, dass<br />
das Produkt <strong>mit</strong> den EU-Richtlinien übereinstimmt<br />
und den gemeinschaftsrechtlichen<br />
Sicherheits- und Gesundheitsvorgaben<br />
entspricht. Der Hersteller muss ein Konfor<strong>mit</strong>ätsbewertungsverfahren<br />
durchführen<br />
und eine Risikoanalyse erstellen, um eventuell<br />
von dem Produkt ausgehende Gefahren<br />
zu er<strong>mit</strong>teln und gegebenenfalls zu beseitigen.<br />
Bei besonders gefährlichen Maschinen<br />
hat der Hersteller eine EG-Baumusterprüfung<br />
durchzuführen. In speziellen Fällen<br />
ist zusätzlich zur Kennzeichnung die Übergabe<br />
der Konfor<strong>mit</strong>ätserklärung an den<br />
Kunden vorgeschrieben, etwa im Maschinenbau.<br />
Die Behörden können Verstöße – unabhängig<br />
davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig<br />
erfolgt sind – als Ordnungswidrigkeit <strong>mit</strong><br />
einem Bußgeld ahnden, das beispielsweise<br />
beim Inverkehrbringen von WLAN-Routern<br />
ohne CE-Kennzeichen bis zu 50 000 Euro betragen<br />
kann (gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5, 10 Abs.<br />
1 Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen<br />
FTEG). Im vorsätzlichen<br />
Wiederholungsfalle oder bei einer<br />
Gefährdung von Leben oder Gesundheit<br />
steht eine Geld- oder gar eine Freiheitsstrafe<br />
im Raum (z.B. gemäß § 20 GPSG). Außerdem<br />
können die Behörden Maßnahmen zum<br />
Schutz der Verbraucher ergreifen. Die Palette<br />
der behördlichen Maßnahmen reicht von der<br />
reinen Verwarnung bis hin zur Rückrufaktion<br />
und zum Vertriebsverbot.<br />
Folgen können sich ebenso für die Produkthaftung<br />
ergeben. Für Verstöße muss<br />
grundsätzlich der Hersteller geradestehen,<br />
wobei verschiedene Varianten denkbar sind.<br />
Bringt er das CE-Kennzeichen z.B. an einer<br />
Maschine an und sind die Aufl agen zur<br />
Kennzeichnung nicht erfüllt, muss er im