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BERICHTE | ANALYSEN<br />

CE-KENNZEICHNUNG<br />

Auf Nummer sicher<br />

Das CE-Zeichen bestätigt, dass ein Produkt den<br />

EU-Vorgaben für Sicherheit und Gesundheitsschutz entspricht.<br />

Hersteller und Importeure sollten die Regeln exakt einhalten,<br />

um Haftungsfolgen zu vermeiden. Von Esther Wellhöfer<br />

Ob Maschine, Arbeits<strong>mit</strong>tel oder Medizinprodukt<br />

– inzwischen ordnen<br />

mehr als 25 EU-Richtlinien die CE-<br />

Kennzeichnung an. Mancher Hersteller oder<br />

Importeur mag in Versuchung geraten, die<br />

CE-Kennzeichnungspfl icht zu ignorieren. Allerdings<br />

kann es teuer werden, hier den Kopf<br />

in den Sand zu stecken. Schließlich dürfen<br />

bestimmte Produkte nur <strong>mit</strong> der Kennzeichnung<br />

innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums<br />

vertrieben werden. Und weil<br />

das CE-Zeichen auch immer wieder im Wettbewerbsrecht<br />

eine wichtige Rolle spielt, sollten<br />

sowohl Hersteller als auch Importeure<br />

und Händler das Thema CE-Kennzeichnung<br />

beachten.<br />

Gesetzliche Grundlagen für die Produktkennzeichnung<br />

sind EU-Richtlinien (z.B. die<br />

Maschinenrichtlinie 98/37/EG bzw. 2006/42/<br />

EG) und deutsche Gesetze, die diese entsprechend<br />

in nationales Recht umsetzen, beispielsweise<br />

das Geräte- und Produktsicherheitsgesetz<br />

(GPSG). Ist die CE-Kennzeichnung<br />

in einer EU-Richtlinie vorgesehen, darf<br />

das entsprechende Produkt nur <strong>mit</strong> dem CE-<br />

10 07 | 11<br />

Kennzeichen in den Verkehr gebracht oder in<br />

Betrieb genommen werden. Umgekehrt dürfen<br />

Produkte, für die keine Kennzeichnung<br />

vorgeschrieben ist, nicht <strong>mit</strong> einer CE-Kennzeichnung<br />

in den Verkehr gebracht werden (§<br />

6 GPSG).<br />

Übereinstimmung <strong>mit</strong> EU-Richtlinien<br />

Mit dem CE-Zeichen wird bestätigt, dass<br />

das Produkt <strong>mit</strong> den EU-Richtlinien übereinstimmt<br />

und den gemeinschaftsrechtlichen<br />

Sicherheits- und Gesundheitsvorgaben<br />

entspricht. Der Hersteller muss ein Konfor<strong>mit</strong>ätsbewertungsverfahren<br />

durchführen<br />

und eine Risikoanalyse erstellen, um eventuell<br />

von dem Produkt ausgehende Gefahren<br />

zu er<strong>mit</strong>teln und gegebenenfalls zu beseitigen.<br />

Bei besonders gefährlichen Maschinen<br />

hat der Hersteller eine EG-Baumusterprüfung<br />

durchzuführen. In speziellen Fällen<br />

ist zusätzlich zur Kennzeichnung die Übergabe<br />

der Konfor<strong>mit</strong>ätserklärung an den<br />

Kunden vorgeschrieben, etwa im Maschinenbau.<br />

Die Behörden können Verstöße – unabhängig<br />

davon, ob sie vorsätzlich oder fahrlässig<br />

erfolgt sind – als Ordnungswidrigkeit <strong>mit</strong><br />

einem Bußgeld ahnden, das beispielsweise<br />

beim Inverkehrbringen von WLAN-Routern<br />

ohne CE-Kennzeichen bis zu 50 000 Euro betragen<br />

kann (gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 5, 10 Abs.<br />

1 Gesetz über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen<br />

FTEG). Im vorsätzlichen<br />

Wiederholungsfalle oder bei einer<br />

Gefährdung von Leben oder Gesundheit<br />

steht eine Geld- oder gar eine Freiheitsstrafe<br />

im Raum (z.B. gemäß § 20 GPSG). Außerdem<br />

können die Behörden Maßnahmen zum<br />

Schutz der Verbraucher ergreifen. Die Palette<br />

der behördlichen Maßnahmen reicht von der<br />

reinen Verwarnung bis hin zur Rückrufaktion<br />

und zum Vertriebsverbot.<br />

Folgen können sich ebenso für die Produkthaftung<br />

ergeben. Für Verstöße muss<br />

grundsätzlich der Hersteller geradestehen,<br />

wobei verschiedene Varianten denkbar sind.<br />

Bringt er das CE-Kennzeichen z.B. an einer<br />

Maschine an und sind die Aufl agen zur<br />

Kennzeichnung nicht erfüllt, muss er im

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