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BAGS-KV [Ang/Arb] (2013) - Betriebsrat Lebenshilfe Wien

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kollektivvertragder Sozialwirtschaft Österreich („<strong>BAGS</strong>-<strong>KV</strong>“)STAND 1. FEBRUAR <strong>2013</strong>


Unser Service für Sie:• Rechtsberatung und Rechtsschutzin arbeitsrechtlichen<strong>Ang</strong>elegenheiten• Beratung zu <strong>Arb</strong>eitsrecht,<strong>Arb</strong>eitszeit, AbfertigungNeu, Kollektivvertrag, Einstufung,Überstunden, Karenzund Mutterschutz, Weiterbildunguvm.• Mehr Information durch dieMitgliederzeitschriftKompetenz• Umfassendes Service durchdie Mitglieds-CARD,auch im Bereich Freizeit,Sport, Kultur und Urlaubwww.gpa-djp.atMitglied sein bringt‘s!Service-Hotline: 05 0301-301Gewerkschaft der Privatangestellten,Druck, Journalismus, Papier1034 <strong>Wien</strong>, Alfred-Dallinger-Platz 1service@gpa-djp.atRegionalgeschäftsstelle Kärnten9020 Klagenfurt, Bahnhofstraße 44/4Regionalgeschäftsstelle <strong>Wien</strong>1034 <strong>Wien</strong>, Alfred-Dallinger-Platz 1Regionalgeschäftsstelle Oberösterreich4020 Linz, Volksgartenstraße 40Regionalgeschäftsstelle Niederösterreich3100 St. Pölten, Gewerkschaftsplatz 1Regionalgeschäftsstelle Salzburg5020 Salzburg, Markus-Sittikus-Straße 10Regionalgeschäftsstelle Burgenland7000 Eisenstadt, <strong>Wien</strong>er Straße 7Regionalgeschäftsstelle Tirol6020 Innsbruck, Südtiroler Platz 14-16Regionalgeschäftsstelle Steiermark8020 Graz, Karl-Morre-Straße 32Regionalgeschäftsstelle Vorarlberg6901 Bregenz, Reutegasse 11


KOLLEKTIVVERTRAGder Sozialwirtschaft Österreich(„<strong>BAGS</strong>-<strong>KV</strong>“)STAND 1. FEBRUAR <strong>2013</strong>


Sehr geehrte Damen und Herren!Liebe Kollegin, lieber Kollege!Kollektivverträge werden nicht von Seiten des Gesetzgebers beschlossen, sondern zumeist inschwierigen Verhandlungen vereinbart und sind daher auch keine Selbstverständlichkeit.Nach langer Verhandlungszeit trat am 1. Juli 2004 mit dem Kollektivvertrag der <strong>BAGS</strong> (Berufsvereinigungvon <strong>Arb</strong>eitgebern für Gesundheits- & Sozialberufe) der bedeutendste Kollektivvertrag in Österreichfür den privaten Gesundheits- und Sozialbereich in Kraft. Ein Kollektivvertrag, um den unsviele Länder beneiden. Denn mit ihm wurde ein bundesweiter Kollektivvertrag für die derzeit mehrals 48.000 <strong>Arb</strong>eitnehmerInnen und über 310 Mitgliedsorganisationen, die im Gesundheits- und Sozialbereich,in der Behindertenarbeit, in der Psychosozialen <strong>Arb</strong>eit, der Kinderbetreuung und Jugendwohlfahrtsowie im <strong>Arb</strong>eitsmarktpolitischen Bereich tätig sind, geschaffen. Eine Vielzahl weiterer Einrichtungenwendet den Kollektivvertrag für ihre <strong>Arb</strong>eitnehmerInnen aufgrund der Satzung an.Im April 2012 wurde die <strong>BAGS</strong> (Berufsvereinigung von <strong>Arb</strong>eitgebern für Gesundheits- und Sozialberufe)in SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmenumbenannt, der Name des Kollektivvertrages bleibt aber (vorerst) unverändert.Mit dem <strong>BAGS</strong> Kollektivvertrag wurde ein Meilenstein im Bereich der Gesundheits- und SozialenDienste gesetzt, der nur aufgrund der konstruktiven Zusammenarbeit zwischen VertreterInnen derSOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen,den BetriebsrätInnen und den Gewerkschaften entwickelt und eingeführt werden konnte.Wir werden auch weiterhin an Verbesserungen arbeiten und den <strong>BAGS</strong> Kollektivvertrag in den nächstenJahren gemeinsam mit dem Ziel eines Interessensausgleichs zum Wohle der <strong>Arb</strong>eitnehmerInnenund Mitgliedsorganisationen der SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH – Verband der österreichischenSozial- und Gesundheitsunternehmen weiterentwickeln.Herzlichen Dank für die Unterstützung.Mit kollegialen GrüßenSOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICHWolfgang KatzianGPA-djp-VorsitzenderKarl ProyerGeschäftsbereichsleiterGottfried WinklerGf. Vorsitzender vidaWillibald SteinkellnerBundessektionsvorsitzender vidaWolfgang GruberVorsitzenderMag. (FH) Erich FenningerStellvertretender VorsitzenderMag. Walter MarschitzStellvertretender VorsitzenderMarion OndricekStellvertretende Vorsitzende


InhaltsverzeichnisSeite§ 1 Sprachliche Gleichbehandlung ............. 7§ 2 Geltungsbeginn und Geltungsbereich ..... 7§ 3 Begriffsbestimmungen ...................... 8§ 4 <strong>Arb</strong>eitszeit .................................... 8§ 5 Teilzeitbeschäftigung ....................... 9§ 6 Einarbeiten von Zwickeltagen .............. 9§ 7 Durchrechnungszeitraum ................... 9§ 8 <strong>Arb</strong>eitsbereitschaft .......................... 10§ 9 Nachtarbeit ................................... 10§ 10 Überstunden und Mehrstunden ............ 11§ 11 Ruhezeiten .................................... 11§ 12 Abgeltung von Zeitguthaben ............... 11§ 13 Rufbereitschaft ............................... 12§ 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe............................................ 12§ 15 Dienstplan .................................... 12§ 16 Urlaub ......................................... 12§ 17 Karenz ......................................... 13§ 18 Abfertigung ................................... 14§ 19 Sonderbestimmungen für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnenin Einrichtungen, die dem Krankenanstalten-<strong>Arb</strong>eitszeitgesetz(KA-AZG) unterliegen....................................... 14§ 20 Sonderbestimmungen für Pflegeeltern ... 14§ 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütterund Tagesväter (TM/TV) .................... 14§ 22 Sonderbestimmungen für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnenin Kindertagesbetreuungseinrichtungenund bei Schulsozialarbeit .......... 15§ 23 Sonderbestimmungen für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnenin mobilen Erziehungshilfen ......... 16§ 24 Sonderbestimmungen für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen,die in Kinder- und Jugendwohngruppender Vollen Erziehung pädagogischtätig sind ............................... 16Seite§ 25 Sonderbestimmungen für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnenim Rettungs- und Sanitätsdienst ... 16§ 25a Sonderbestimmungen für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnenim Bereich Persönliche Assistenz§ 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration.......................................... 17§ 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung..................................... 17§ 28 Verwendungsgruppen ....................... 18§ 29 Gehaltstabelle ................................ 20§ 30 Allgemeine Entgeltregelungen ............. 20§ 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen ............. 21§ 31 Zulagen und Zuschläge ..................... 21§ 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt............................................. 22§ 33 Lehrlinge ...................................... 22§ 34 Fortbildung .................................... 23§ 35 Supervision ................................... 23§ 36 Sabbatical ..................................... 23§ 37 Dienstreise .................................... 24§ 38 Altersteilzeit .................................. 24§ 39 Kündigung .................................... 24§ 40 Verfall von Ansprüchen ..................... 25§ 41 Übergangsbestimmungen .................. 25§ 41a Zusätzliche Optierung ....................... 26§ 42 Schiedskommission ......................... 27Unterschriftenliste ................................... 28Anhang 1:Gehaltstabellen der Startstrukturen .............. 29Das Impressum befindet sich auf der letzten Umschlagseite– 6 –


§ 9 Nachtarbeit§ 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 Überstunden und Mehrstunden§ 11 Ruhezeiten§ 13 Rufbereitschaft§ 15 Dienstplan§ 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration§ 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung§ 28 Verwendungsgruppen§ 37 Dienstreise§ 40 Verfall von Ansprüchen§ 41 Z 1 Übergangsbestimmungen§ 42 Schiedskommission– die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger(<strong>Arb</strong>eitsmarktservice/AMS, Sozialversicherungsträger/SV,Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,etc) Qualifizierungsmaßnahmen zumInhalt haben.– Weiters ausgenommen sind: (Ferial-)Praktikantinnensowie Volontärinnen. Volontärin ist, wer sichkurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszweckenin einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgeltsteht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischenoder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanesbzw einer Studienordnung verpflichtet ist,praktische Tätigkeiten nachzuweisen.§ 3 Begriffsbestimmungen1) Mobile Dienste:Unter mobilem Bereich versteht man jene <strong>Arb</strong>eitsfelder,bei denen die Tätigkeit der <strong>Arb</strong>eitnehmerinnenzum größten Teil aus Hausbesuchen an verschiedenen,im Laufe des Tages wechselnden Standorten besteht.2) Unter einem Grundstundenlohn versteht man dasMonatsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge dividiertdurch den Stundenteiler. Der Stundenteiler errechnetsich aus der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeitfür Vollzeitbeschäftigte unter Anwendungder Übergangsbestimmungen (siehe § 41) multipliziertmit 4,33.§ 4 <strong>Arb</strong>eitszeit1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigtebeträgt achtunddreißig Stunden, die täglicheNormalarbeitszeit beträgt acht Stunden.2) Die <strong>Arb</strong>eitszeit wird auf sieben Tage in der Woche soaufgeteilt, dass jede <strong>Arb</strong>eitnehmerin zwei zusammenhängendeKalendertage pro Woche, diese in der Regelan zwei Wochenenden pro Monat, arbeitsfrei hat. Ausnahmenbei Durchrechnung der Wochenarbeitszeitsiehe § 14, Seite 12.3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßigerVerteilung der gesamten Wochenarbeitszeit aufmaximal vier zusammenhängende Tage auf bis zuzehn Stunden ausgedehnt werden.4) Bei gleitender <strong>Arb</strong>eitszeit kann die tägliche Normalarbeitszeitauf zehn Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeitauf 50 Stunden ausgedehnt werden.§ 4b AZG ist anzuwenden.5) Geteilter Dienst für den Mobilen Bereich:Mittels Betriebsvereinbarung kann die tägliche <strong>Arb</strong>eitszeitgeteilt werden. Wird die tägliche <strong>Arb</strong>eitszeitgeteilt, so sind die Wegzeiten (Einsatzorte – Wohnort)zwischen den <strong>Arb</strong>eitsblöcken <strong>Arb</strong>eitszeit; es sei denndie <strong>Arb</strong>eitsteilung erfolgt auf ausdrücklichen Wunschder <strong>Arb</strong>eitnehmerin mit Zustimmung des <strong>Betriebsrat</strong>es.6) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich füralle <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgeltesdienstfrei. Für alle <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die an einemdieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschriftim Ausmaß der geleisteten <strong>Arb</strong>eitszeit, die zusammenhängendgewährt werden soll. Nachtdienste,die am 23. 12. bzw 30. 12. beginnen, sind von dieserRegelung ausgenommen.– 8 –


§ 5 Teilzeitbeschäftigung1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeitdie durch diesen Kollektivvertrag fürVollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeitim Durchschnitt unterschreitet.2) Teilzeitbeschäftigten ohne vereinbarte Durchrechnungder Wochenarbeitszeit, deren vereinbarte Wochenarbeitszeitum mehr als 2 Stunden überschrittenwird, gebührt für jede weitere <strong>Arb</strong>eitsstunde pro Wochebis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wöchentlichenNormalarbeitszeit ein Zuschlag zumGrundstundenlohn von 25 %.3) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einemDurchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen bzw2 Monaten um 16 Stunden (das entspricht einerdurchschnittlichen Überschreitung von zwei Stundenpro Woche) überschritten, gebührt in Abweichung zuAbsatz 2 für jede weitere <strong>Arb</strong>eitsstunde bis zum Ausmaßder kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeitein Zuschlag zum Grundstundenlohnvon 25 %.4) Durch Betriebsvereinbarung kann in Abweichungzu Absatz 2 und 3 vorgesehen werden, dass für Teilzeitbeschäftigtebei Überschreitung der vereinbartenwöchentlichen Normalarbeitszeit eines der folgendenModelle gilt:a) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einemDurchrechnungszeitraum von 13 Wochen bzw3 Monaten um 26 Stunden (das entspricht einerdurchschnittlichen Überschreitung von zwei Stundenpro Woche) überschritten, gebührt für jedeweitere <strong>Arb</strong>eitsstunde bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichenwöchentlichen Normalarbeitszeitein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %.b) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einemDurchrechnungszeitraum von 17 Wochen bzw4 Monaten um 34 Stunden (das entspricht einerdurchschnittlichen Überschreitung von zwei Stundenpro Woche) überschritten, gebührt für jedeweitere <strong>Arb</strong>eitsstunde bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichenwöchentlichen Normalarbeitszeitein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %.c) Wird für <strong>Arb</strong>eitnehmerInnen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen(§ 22 Abs 3) die vereinbarteNormalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraumvon 52 Wochen bzw 12 Monaten um 85 Stundenüberschritten (das entspricht einer durchschnittlichenÜberschreitung von 1,7 Stunden proWoche), gebührt für jede weitere <strong>Arb</strong>eitsstundebis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeitein Zuschlag zum Grundstundenlohnvon 25 %.§ 6 Einarbeiten von ZwickeltagenFällt in Verbindung mit Feiertagen die <strong>Arb</strong>eitszeit anWerktagen aus, um den <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen eine längerezusammenhängende Freizeit zu ermöglichen,kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf maximal52 Wochen, die Ausfalltage einschließenden zusammenhängendenWochen (Einarbeitungszeitraum),verteilt werden.§ 7 Durchrechnungszeitraum1) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung derNormalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivvertraglicheNormalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraumim Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabeikann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stundenausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigenzusammenhängenden Zeiträumen verbrauchtwird.2) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerungder Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstundenbei einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochenbzw 3 Monaten oder auf bis zu 45 Wochenstundenbei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 17 Wochenbzw 4 Monaten, ab 1. Juli 2008 von bis zu 26 Wochenbzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die täglicheNormalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden,wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängendenZeiträumen verbraucht wird.– 9 –


3) Im Einvernehmen mit der <strong>Arb</strong>eitnehmerin kann einZeitguthaben im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichenNormalarbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraummitgenommen werden. Durch Betriebsvereinbarungkann ab 1. Juli 2008 ein Zeitguthabenim Ausmaß einer weiteren vereinbarten wöchentlichenNormalarbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraummitgenommen werden. Die Zuschlagspflichtfür Teilzeitbeschäftigte im Sinne des§ 5 bleibt davon unberührt.Wird der Zeitpunkt des Zeitausgleiches nicht bis Endedes nächsten Durchrechnungszeitraumes vereinbart,kann die <strong>Arb</strong>eitnehmerin den Zeitpunkt des Zeitausgleichesunter Anwendung des § 19 f AZG einseitig bestimmenoder sich dieses Zeitguthaben als Überstundenabgelten lassen. Auf Verlangen der <strong>Arb</strong>eitnehmerinhat der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängendenZeiträumen zu erfolgen.§ 8 <strong>Arb</strong>eitsbereitschaft1) <strong>Arb</strong>eitsbereitschaft ist jene <strong>Arb</strong>eitszeit, währendder sich die <strong>Arb</strong>eitnehmerin an einem vom <strong>Arb</strong>eitgeberbestimmten Ort zur jederzeitigen <strong>Arb</strong>eitsaufnahmebereitzuhalten hat.2) Fällt in die <strong>Arb</strong>eitszeit der <strong>Arb</strong>eitnehmerin regelmäßigund in erheblichem Umfang <strong>Arb</strong>eitsbereitschaft,kann die Betriebsvereinbarung eine Erhöhung der täglichenNormalarbeitszeit auf zwölf Stunden zulassen.3) a) Fällt in die <strong>Arb</strong>eitszeit der <strong>Arb</strong>eitnehmerin inüberwiegendem Umfang <strong>Arb</strong>eitsbereitschaft und liegendie übrigen Voraussetzungen iSd § 5a AZG vor,kann die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung sowohlder täglichen als auch der wöchentlichen Normalarbeitszeitzulassen.b) Die Betriebsvereinbarung kann eine Ausdehnungder täglichen Normalarbeitszeit im Zusammenhangmit geringer zu entlohnender <strong>Arb</strong>eitsbereitschaft aufbis zu 16 Stunden max. 3 x pro Woche zulassen. DieBetriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdehnungauf bis zu 24 Stunden zulassen, wenn in die <strong>Arb</strong>eitszeitTeambesprechungen, Supervision, Wochenenddienstoder gleichwertige Formen der <strong>Arb</strong>eit fallen.c) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von8 Wochen darf die Wochenarbeitszeit (exklusive bezahlteroder nicht bezahlter Pausenzeiten) im Durchschnitt46 Stunden, in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums60 Stunden nicht überschreiten.Die Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdehnungder durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf50 Stunden zulassen, wenn die Anzahl der <strong>Arb</strong>eitnehmerinnenpro Team unter 8 <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen liegt.Liegen bezahlte Pausen vor, darf die Wochenarbeitszeitim Durchschnitt um das Ausmaß der bezahltenPausen verlängert werden. Die Verlängerung der wöchentlichenNormalarbeitszeit hat sich dabei ausschließlichaus Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaftzu ergeben. Abweichende Regelungen können imRahmen des § 5a AZG durch Betriebsvereinbarungfestgelegt werden.d) Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis6:00 Uhr) werden mit 50 % des Grundstundenlohnesabgegolten (= geringer zu entlohnende Nachtarbeitsbereitschaft).Eine <strong>Arb</strong>eitsaufnahme während der geringerzu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft unterbrichtdiese und ist wie folgt zu vergüten: Jede angefangenehalbe Stunde wird als halbe Stunde gerechnetund wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet.e) Die von <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen in vom <strong>Arb</strong>eitgeberbeigestellten Dienstwohnungen geleisteten Zeitender Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis6:00 Uhr) werden mit 25 % des Grundstundenlohnesabgegolten. Eine <strong>Arb</strong>eitsaufnahme während der geringerzu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft unterbrichtdiese und ist wie folgt zu vergüten: Jede angefangenehalbe Stunde wird als halbe Stunde gerechnetund wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet.§ 9 Nachtarbeit1) Unter Nachtarbeit versteht man die <strong>Arb</strong>eitszeit,welche in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt.2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro<strong>Arb</strong>eitsstunde von € 6,13. Pro durchgehendem Nachtdienstgebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nachtdienstpauschalevon € 35,10.3) Bezüglich der <strong>Arb</strong>eitsbereitschaft während derNacht siehe § 8.– 10 –


4) Für jeden geleisteten Nachtdienst gebührt für Mitarbeiterinnenin Einrichtungen mit stationärer Pflegefür den Bereich Pflege ein Zeitguthaben im Ausmaßvon zwei Gutstunden. Der Verbrauch dieses Zeitguthabenskann im Rahmen einer Betriebsvereinbarunggeregelt werden. Das Zeitguthaben ist jedoch spätestenssechs Monate nach seinem Entstehen zu verbrauchenund darf nicht in Geld abgegolten werden.§ 10 Überstunden und Mehrstunden1) Die <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen sind vorbehaltlich § 6 AZGzur Leistung von angeordneten Mehrstunden/Überstundenim gesetzlich und kollektivvertraglich zulässigenAusmaß verpflichtet. <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen dürfenaußerhalb der festgelegten <strong>Arb</strong>eitszeiteinteilung zuMehrstunden-/Überstundenarbeit nur herangezogenwerden, wenn berücksichtigungswürdige Interessender <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen der Überstundenarbeit nichtentgegenstehen.2) Sofern dieser Kollektivvertrag oder eine Betriebsvereinbarungkeine andere Verteilung der Normalarbeitszeitvorsieht, gelten alle über die gesetzliche Normalarbeitszeithinaus geleisteten <strong>Arb</strong>eitsstunden alsÜberstunden, wenn sie vom <strong>Arb</strong>eitgeber angeordnetwerden oder wenn dem <strong>Arb</strong>eitgeber bekannt seinmusste, dass zur Bewältigung der <strong>Arb</strong>eit Überstundenim geleisteten Ausmaß erforderlich waren.3) Als Mehrstunden gelten die Differenzstunden zwischender kollektivvertraglichen oder einzelvertraglichvereinbarten Wochenarbeitszeit zur gesetzlichenWochenarbeitszeit.4) Zusätzlich zu den nach § 7 Abs 1 AZG zulässigenÜberstunden sind wöchentlich fünf Überstunden zulässig.5) Wird die gesamte Wochenarbeitszeit auf vier zusammenhängendeTage verteilt, beträgt die täglicheHöchstarbeitszeit inklusive Überstunden 12 Stunden.6) Für Überstunden, die nicht in die Zeit von 22:00 bis6:00 Uhr fallen, bzw nicht Sonn- oder Feiertagsüberstundensind, gebührt außer dem Grundstundenlohnein Zuschlag von 50 %. Fallen die Überstunden in dieZeit von 22:00 bis 6:00 Uhr oder an Sonn- und Feiertagenan, gebührt ein Zuschlag von 100 %. An Stelleder entgeltlichen Überstundenvergütung kann auchein entsprechender Zeitausgleich vereinbart werden.7) entfällt.8) Für die Mehrstunde als Differenz zwischen der kollektivvertraglichenund der gesetzlichen wöchentlichenNormalarbeitszeit gebührt ein Zuschlag von50 %.§ 11 RuhezeitenDie tägliche Mindestruhezeit (§ 12 AZG) beträgt elfStunden. Die Betriebsvereinbarung wird ermächtigt,die tägliche Mindestruhezeit auf neun Stunden zu reduzieren,wenn neben der entsprechenden Verlängerung(Differenz auf elf Stunden Ruhezeit) einer anderentäglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zusätzlicheMaßnahmen (zB Zeitausgleich: Verlängerung der Wochenendruhe)zur Sicherstellung der Erholung vorgesehensind.§ 12 Abgeltung von ZeitguthabenAllfälliges Zeitguthaben soll vor Beendigung des <strong>Arb</strong>eitsverhältnissesabgebaut werden. Besteht zumZeitpunkt der Beendigung des <strong>Arb</strong>eitsverhältnissesdennoch ein Zeitguthaben, kann im Einvernehmenzwischen den <strong>Arb</strong>eitsvertragsparteien das Ende des<strong>Arb</strong>eitsverhältnisses zum Verbrauch des bestehendenZeitguthabens hinausgeschoben werden.– 11 –


§ 13 Rufbereitschaft1) Für jede Stunde der Rufbereitschaft gebührt eineAbgeltung von € 2,71.2) Erfolgt im Rahmen der Rufbereitschaft eine <strong>Arb</strong>eitsaufnahme,so ist die Wegzeit (gerechnet vomWohnort bzw <strong>Arb</strong>eitsort) als <strong>Arb</strong>eitszeit zu entlohnen.3) Entsprechend § 20a (1) AZG kann Rufbereitschaftaußerhalb der <strong>Arb</strong>eitszeit im Bereich der Instandhaltunginnerhalb von drei Monaten an 30 Tagen vereinbartwerden.§ 14 Wochenendruhe, Wochenruhe und Ersatzruhe1) Die wöchentliche Ruhezeit beträgt zwei aufeinanderfolgende Kalendertage. Schließt die Ruhezeit aneine Nachtarbeit, die spätestens um 9:00 Uhr zu endenhat, beträgt die Ruhezeit mindestens 48 Stunden.In Fällen einer vereinbarten Durchrechnung der Wochenarbeitszeitgem § 7 kann die wöchentliche Ruhezeitauf bis zu 36 Stunden reduziert werden, wenn imRahmen des Durchrechungszeitraums der entfalleneRuhetag in Verbindung mit anderen freien Tagen alsganzer Tag ausgeglichen wird.2) Diese Ruhezeit hat in einem Zeitraum von zwölfWochen zu 50 % an Wochenenden (Samstag undSonntag) zu liegen.3) <strong>Arb</strong>eitsverhältnisse, in denen die <strong>Arb</strong>eitszeit nur fürWochenenden und/oder Feiertage vereinbart ist, sindvon Punkt 2 ausgenommen.4) In Einrichtungen mit stationärer Pflege und inWohneinrichtungen mit 24-Stunden-Betreuung wirddie <strong>Arb</strong>eitszeit für die Bereiche Betreuung, Pflege, Kücheund Rezeption auf sieben Tage in der Woche soaufgeteilt, dass für die <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen für die Wochen(end)ruhestets zwei aufeinander folgende Kalendertagezur Verfügung stehen, wovon innerhalb einesZeitraumes von zwölf Wochen die Wochenruhedreimal auf Samstag und Sonntag und weitere dreimalauf einen Samstag oder Sonntag fallen muss.5) Durch Betriebsvereinbarung kann für das Zustellpersonalder täglichen Essenszustellung von „Essenauf Rädern” die <strong>Arb</strong>eitszeit auf 7 Tage in der Wocheso aufgeteilt werden, dass für die <strong>Arb</strong>eitnehmerinneneine mindestens 36 Stunden dauernde Wochen(end)ruhe zur Verfügung steht, wobei über Wunsch der <strong>Arb</strong>eitnehmerinvon der Wochenendruhe (Samstag/Sonntag-Regelung) gemäß Abs 2 Ausnahmen möglichsind.§ 15 DienstplanDie monatliche <strong>Arb</strong>eitszeit ist in Form eines Basisdienstplanes,im mobilen Bereich jeweils zwei Wochen,in den übrigen Bereichen ein ganzes Monat imVorhinein festzulegen.§ 16 Urlaub1) Allen <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen gebührt für jedes <strong>Arb</strong>eitsjahrein bezahlter Urlaub von 30 Werktagen. Das Urlaubsausmaßerhöht sich– nach 10-jähriger Betriebszugehörigkeitauf .................................. 32 Werktage,– nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeitauf .................................. 34 Werktageund– nach 20-jähriger Betriebszugehörigkeitauf .................................. 36 Werktage.Diese Regelung gilt als Vorgriff auf die Erhöhung desUrlaubs nach 25 Dienstjahren gem § 2 Abs 1 UrlG.– 12 –


2) Wird der bezahlte Urlaub durch Betriebsvereinbarungvon Werktagen auf <strong>Arb</strong>eitstage umgestellt, wirdauf volle Urlaubstage (<strong>Arb</strong>eitstage) aufgerundet.§ 17 Karenz1) <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen haben im Anschluss an die Karenzgem MSchG bzw gem VKG, frühestens aber nachAblauf des 23. bzw 24. Lebensmonats des Kindes, Anspruchauf einen Sonderurlaub (Anschlusskarenz) unterVerzicht auf die Dienstbezüge bis längstens zumvollendeten dritten Lebensjahr des Kindes. Dieser Anspruchist bis spätestens 6 Monate vor Beginn desSonderurlaubes geltend zu machen. Die im Sonderurlaubbefindliche <strong>Arb</strong>eitnehmerin hat dem <strong>Arb</strong>eitgeberbis spätestens 3 Monate vor Ablauf des Sonderurlaubesmitzuteilen, ob das <strong>Arb</strong>eitsverhältnis nach demEnde des Sonderurlaubes fortgesetzt wird.2) Im Anschluss an einen Karenzurlaub gem MSchGbzw VKG oder im Anschluss an einen Sonderurlaubgem Abs 1 oder im Anschluss an eine bis längstenszum vollendeten 3. Lebensjahr des Kindes vereinbarteBildungskarenz gem § 11 AVRAG oder im Anschlussan eine Teilzeitbeschäftigung gem § 13g–15h MSchGbzw gem VKG kann im Einvernehmen zwischen <strong>Arb</strong>eitgeberund <strong>Arb</strong>eitnehmerin eine Teilzeitbeschäftigungvereinbart werden.3) Wird Sonderurlaub nach Abs 1 in Anspruch genommen,so gelten dafür alle Rechte wie bei Karenz ltMSchG (Kündigungsschutz, Urlaubsanspruch, Abfertigungetc).4) Zeiten einer nach Beginn des <strong>Arb</strong>eitsverhältnissesin Anspruch genommenen bzw vereinbarten Karenzim Sinne des Mutterschutzgesetzes bzw des Väter-Karenzgesetzessowie einer Hospizkarenz, sind für dasAusmaß des Erholungsurlaubes, für die Bemessungder Kündigungsfrist und für den Anspruch auf Abfertigungalt – sofern für diese Zeit nicht ohnedies ein gesetzlicherAnspruch auf Anrechnung besteht – anzurechnen.Die Anrechnung der Hospizkarenz gilt ab1. Februar 2011.5) Hospizkarenz sowie Karenzurlaube nach MSchG/VKG, die aus Anlass der Geburt eines Kindes nach Beginndes <strong>Arb</strong>eitsverhältnisses beim Unternehmen inAnspruch genommen werden, sind im Ausmaß vonhöchstens 12 Monaten als Dienstjahre anzurechnen.Dies gilt für Karenzurlaube, die ab dem 1. Februar2012 oder danach beginnen. Diese Höchstgrenze giltauch für Karenzurlaube nach Mehrlingsgeburten. DieseRegelung gilt nicht für Sonderurlaube (Anschlusskarenz)gem § 17 Abs 1 <strong>BAGS</strong>-<strong>KV</strong>.6) a) <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen gebührt zur Pflege von nahen<strong>Ang</strong>ehörigen eine Freistellung ohne Entgeltanspruchbis zu einer Maximaldauer von 12 Monatenund einer Mindestdauer von 2 Monaten, je Karenzfall(dh je zu betreuendem <strong>Ang</strong>ehörigen), wenn folgendeVoraussetzungen erfüllt sind:• ein Pflegebedarf zumindest der Stufe 3 im Sinne desBPGG festgestellt wurde• das Ausmaß der Pflegeleistung den vollen <strong>Arb</strong>eitseinsatzder pflegenden Person erfordert• die Pflegeleistung in häuslicher Umgebung des Pflegefallszu erbringen ist und• die karenzierte <strong>Arb</strong>eitnehmerin die Pflege überwiegendübernimmt und durchführtb) Nahe <strong>Ang</strong>ehörige sind Ehepartner, eingetragenePartner, im gemeinsamen Haushalt wohnende Lebensgefährtensowie Eltern, Kinder, Geschwister oderGroßeltern.c) Die Pflegekarenz ist dem <strong>Arb</strong>eitgeber schriftlich einenMonat vor Antritt anzuzeigen und kann zum Monatsersteneines jeden Monats angetreten werden.d) Die Pflegekarenz kann vor ihrem Ablauf einmalignach schriftlicher Anzeige unter Einhaltung einer Fristvon einem Monat verlängert werden, wobei die Maximaldauer(siehe lit a) insgesamt nicht überschrittenwerden darf.Der Pflegekarenz-Anspruch besteht grundsätzlich nurfür die Dauer des Bestehens des Pflegebedarfs. DerWegfall der Voraussetzungen oder die rechtskräftigeAblehnung des Pflegebedarfs gem lit a) sind dem <strong>Arb</strong>eitgeberohne Verzug schriftlich mitzuteilen. DerDienst ist einen Monat nach Anzeige an den <strong>Arb</strong>eitgeber,frühestens jedoch am 15. des der Anzeige folgendenMonats oder dem übernächsten Monatserstenwieder anzutreten. Bei Wegfall der Voraussetzungengelten Zeiten bis zum Wiederantritt des Dienstverhältnissesals Pflegekarenz.e) Für eine Pflegekarenz ab 1. 2. <strong>2013</strong> zur Pflege vonnahen <strong>Ang</strong>ehörigen gelten dieselben Rechte wie beiKarenz lt MSchG bzw gemäß VKG bzgl Kündigungsschutz,Urlaubsanspruch, Abfertigung. Die Zeiten derPflegekarenz werden für die Vorrückung in den Gehaltstabellenbis zu einem Höchstausmaß von 12 Monatenangerechnet.– 13 –


§ 18 AbfertigungWird das <strong>Arb</strong>eitsverhältnis durch den Tod der <strong>Arb</strong>eitnehmerinaufgelöst, so gebührt den Erben, sofern sieunterhaltsberechtigt oder Ehegatten sind, über dengesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollenAbfertigung.Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche jener <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen,die nicht unter das BMVG fallen.§ 19 Sonderbestimmungen für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen in Einrichtungen, die demKrankenanstalten-<strong>Arb</strong>eitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen1) Für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen auf die das KA-AZG zur Anwendungkommt, gelangen von den kollektivvertraglichen<strong>Arb</strong>eitszeitregelungen der §§ 4–13 nur folgendezur Anwendung: § 4 (1), (2) und (6), § 5, § 6, § 7(3), § 8, § 9 (1), (2) und (4), § 10 (6) und (8), § 12und § 13.2) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung derNormalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivvertraglicheNormalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraumim Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabeikann die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stundenausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigenzusammenhängenden Zeiträumen verbrauchtwird.3) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerungder Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstundenbei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochenbzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die täglicheNormalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt werden,wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängendenZeiträumen verbraucht wird.§ 20 Sonderbestimmungen für PflegeelternFolgende §§ kommen für Pflegeeltern nicht zur Anwendung:§§ 5–10, § 17, § 31 und § 32.Die <strong>Arb</strong>eitszeit (= Teilzeit) von Pflegeeltern umfasstdie sozialpädagogischen Aufgaben (sozialpädagogischenMehraufwand) wie zB: regelmäßiger Besuchvon Fortbildung und Supervision, begleitende Elternkontakte,Verlaufs- und Dienstbesprechungen, Dokumentation,Hausbesuche durch Organe des <strong>Arb</strong>eitgebers,Wahrnehmung von Therapieangeboten und Umsetzungtherapeutischer Vorgaben, Zusammenarbeitmit zuständigen Behörden und verwandten Einrichtungen(sofern dies nicht ausschließlich Aufgabender öffentlichen Jugendwohlfahrt betrifft).Der Umfang (<strong>Arb</strong>eitszeit) des sozialpädagogischenMehraufwandes für ein dem <strong>Arb</strong>eitsverhältnis zugrundeliegendes Pflegeverhältnis wird mit <strong>Arb</strong>eitsantrittim Dienstzettel vermerkt und laufend adaptiert. DerDurchrechnungszeitraum bezieht sich auf den sozialpädagogischenMehraufwand und beträgt 13 Wochen.§ 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter und Tagesväter (TM/TV)Die Tätigkeit der TM/TV wird im Rahmen einer <strong>Arb</strong>eitsbereitschaftdefiniert:1) Die §§ 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 31 kommen nicht zurAnwendung.2) <strong>Arb</strong>eitszeitDie wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stunden.Eine Erhöhung der wöchentlichen Normalarbeitszeitauf 50 Stunden bzw der täglichen Normalarbeitszeitauf 10 Stunden ist zulässig. Die <strong>Arb</strong>eitszeit hat inder Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr zu liegen. Die Normalarbeitszeitwird tunlichst von Montag bis Samstag auf5 Tage pro Woche verteilt, wobei die Wochenendruhe– 14 –


mindestens 36 Stunden umfassen muss. Wird die Wochenendruhenicht eingehalten, gebührt Ersatzruhe.Diese ist innerhalb von 2 Wochen zu konsumieren.Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für alle<strong>Arb</strong>eitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgeltesdienstfrei. Für alle <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die an einemdieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschriftim Ausmaß der geleisteten <strong>Arb</strong>eitszeit, die zusammenhängendgewährt werden soll.3) Entlohnunga) Die Berechnung der Entlohnung (Grundgehalt) derTM/TV basiert auf der Betreuung von vier Kindern imUmfang von jeweils 38 Stunden pro Woche (das sind152 = 4 Kinder x 38 vereinbarte Betreuungsstundenpro Woche).b) Die Summe aller vertraglich zwischen Kindeselternund dem Träger vereinbarten Betreuungsstunden bildetdie Berechnungsgrundlage für das Monatsentgelt:1/656 (Grundstundenteiler: 1/164 : 4 Kinder =1/656).Fallen einzelne Betreuungsstunden aus, sind diesedennoch im jeweiligen Monat zu bezahlen.Für die Betreuung von Kindern, für die die Eltern erhöhteFamilienbeihilfe beziehen, gebührt pro Kinderbetreuungsstundefür das betreffende betreute Kindder/das 1,5-fache Grundstundenlohn/-gehalt. FürKinder, die aufgrund eines Bescheids im Rahmen desJugendwohlfahrtsgesetzes betreut werden, gebührtder/das 1,3-fache Grundstundenlohn/-gehalt. Sollteauf ein Kind beides zutreffen, gebührt nur der 1,5-facheGrundstundenlohn/-gehalt.4) ZuschlägeFür nachstehende Stunden gebührt ein 50 %iger Zuschlag:– <strong>Arb</strong>eitszeit an Sonn- und Feiertagen– <strong>Arb</strong>eitszeit für die Betreuung von Kindern, in derZeit von 20:00 bis 22:00 Uhr– <strong>Arb</strong>eitszeit für die stundenweise Betreuung von Kindernvor 6:00 Uhr5) Überstunden/MehrstundenAls Überstunde gilt:– jede Überschreitung der täglichen Normalarbeitszeitvon 10 Stunden– jede Überschreitung der wöchentlichen Normalarbeitszeitvon 50 StundenLiegen die Voraussetzungen für die Gewährung mehrereZuschläge gem Abs 4 vor, gebührt der Zuschlagnur einmal.Für jede Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50 %.Als Berechnungsgrundlage für diese Überstunden istsowohl der auf die einzelne Überstunde entfallendeNormallohn als auch für den Zuschlag die Anzahl derin den Überstunden betreuten Kinder heranzuziehen.Übersteigt die Summe der tatsächlich geleisteten Betreuungsstundenpro Kind und Monat die Summe dervertraglich vereinbarten Betreuungsstunden pro Kindund Monat, so ist diese Differenz als Mehrstunden zuverstehen. Die Mehrstunden werden grundsätzlichmonatlich abgerechnet. § 19d AZG kommt im Hinblickauf den quartalsmäßigen Zeitausgleich nur dann zumTragen, wenn der Zeitausgleich nicht durch eine Vertragsänderungherbeigeführt wird.Bemessungsgrundlage des 25 %igen Zuschlages proMehrstunde und Kind ist 1/656 des Normallohnes.6) NachtarbeitBetreuen die TM/TV in der Zeit zwischen 22:00 und6:00 Uhr schlafende Tageskinder gebührt eine Pauschalabgeltungvon € 23,81 pro Kind an Wochentagenoder von € 28,73 pro Kind an Sonn- und Feiertagen.§ 22 Sonderbestimmungen für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen inKindertagesbetreuungseinrichtungen und bei Schulsozialarbeit1) Kinderfreie Zeiten/Vorbereitungszeit:Pädagogischem Personal und Hortnerinnen gebührteine Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) in folgendemUmfang, wobei die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretensdieses Kollektivvertrages bestehenden günstigerenRegelungen aufrecht bleiben:von 6 bis 10 Wochenstunden 1 Wochenstunde,von mehr als 10 bis 15 Wochenstunden.................. 1 1/2 Wochenstunden,von mehr als 15 bis 20 Wochenstunden.................. 2 Wochenstunden,von mehr als 20 bis 25 Wochenstunden.................. 2 1/2 Wochenstunden,von mehr als 25 bis 30 Wochenstunden.................. 3 Wochenstunden,von mehr als 30 bis 35 Wochenstunden.................. 3 1/2 Wochenstunden,ab 36 Wochenstunden ....... 4 WochenstundenVorbereitungszeit.Über Aufforderung des <strong>Arb</strong>eitgebers ist die Vorbereitungszeitam <strong>Arb</strong>eitsort zu verbringen, wenn hiefürvon den Gruppenräumen getrennt, Räumlichkeitenvorgesehen sind. Die Vorbereitung ist zu dokumentieren.Für pädagogisches Personal in Sonderkindertagesbetreuungseinrichtungenund Integrationsgruppen be-– 15 –


trägt die Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) bei Vollbeschäftigungmindestens 7 Wochenstunden.2) Vorbereitungswoche (Konzeptions- und Reinigungswoche):Den <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen gebühren 5 <strong>Arb</strong>eitstage proKalenderjahr für Konzeption und Reinigung ua DieVorbereitung ist zu dokumentieren.3) Durchrechnung bei Ferien analog zumPflichtschulbereich:Für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen,in denen Kinder während der Zeit derPflichtschulferien durch einen Zeitraum von mindestens11 Wochen nicht betreut werden, kann die Betriebsvereinbarungdie Normalarbeitszeit auf bis zu42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeitraumvon 52 Wochen ausdehnen, wenn sie innerhalbdieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nichtüberschreiten.Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stundenausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich inmehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen und/oder an in einer Betriebsvereinbarung festzulegendenEinzeltagen verbraucht wird.4) In Kindertagesbetreuungseinrichtungen mit wenigerals fünf <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen kann eine Vereinbarungfür den § 5 Abs 4 lit a) bis c) mit den zuständigenkollektivvertragsfähigen Körperschaften (Gewerkschaftund Sozialwirtschaft Österreich) abgeschlossenwerden. Bei Überschreitung der <strong>Arb</strong>eitnehmerinnenzahlvon vier, endet diese Vereinbarung automatischnach zwei Monaten.5) Hinsichtlich eines Zuschlages zum Grundstundenlohnbei Teilzeitbeschäftigung siehe § 5 Abs 4 lit c).6) Für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die ausschließlich im Bereichder Schulsozialarbeit bzw der damit zusammenhängendenVerwaltungsarbeiten tätig sind, kann imZeitraum außerhalb der Pflichtschulferien (maximal13 Wochen) die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstundenbei einem Durchrechnungszeitraumvon 52 Wochen ausgedehnt werden, wenn innerhalbdieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nichtüberschritten werden. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeitauf 10 Stunden ausgedehnt werden.Der Zeitausgleich kann in den Pflichtschulferien verbrauchtwerden.§ 23 Sonderbestimmungen für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen in mobilen ErziehungshilfenDie Vorbereitungszeiten (kinderfreie Zeiten) für Frühförderinnen,Sonderkindergärtnerinnen und Behindertenpädagoginnenim mobilen Einsatz umfassenbei Vollbeschäftigung 7 Wochenstunden.§ 24 Sonderbestimmungen für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die in Kinder- undJugendwohngruppen der Vollen Erziehung pädagogisch tätig sindFür <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die in Kinder- und Jugendwohngruppender Vollen Erziehung pädagogisch tätigsind und die eine behördliche Genehmigung zur Führungvon Einrichtungen der Vollen Erziehung nachweisenkönnen, gelten folgende Sonderbestimmungen:1) § 7 dieses Kollektivvertrages wird ersetztdurch:In einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochendarf die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu60 Stunden verlängert werden, wenn sie innerhalbdieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nichtüberschreitet und innerhalb der nächsten 4 Wochender entsprechende Zeitausgleich gewährt wird, wobeidie tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehntwerden kann.2) § 8 Abs 3 lit d) dieses Kollektivvertrages wirdergänzt durch:Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft können nicht indie im § 4 Abs 1 geregelte wöchentliche Normalarbeitszeiteingerechnet werden.§ 25 Sonderbestimmungen für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen im Rettungs- und SanitätsdienstZeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis 6:00 Uhr) werden mit 100 % des Grundstundenlohnes abgegolten.– 16 –


§ 25a Sonderbestimmungen für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen im BereichPersönliche AssistenzPersönliche Assistenz hat die Aufgabe individuelleDienste für ein selbstbestimmtes Leben behinderterMenschen im beruflichen wie privaten Umfeld bereitzu stellen. Die Anleitungskompetenz liegt dabei beimbehinderten Menschen, die sachgerechte Umsetzungder erforderlichen Tätigkeiten liegt bei der PersönlichenAssistentin.Die Tätigkeiten der Persönlichen Assistenz reichen vonder Unterstützung bei der Basisversorgung bis hin zukomplexen Unterstützungsleistungen bei Beruf undAusbildung.Die Einstufung in eine bestimmte Verwendungsgruppein der Gehaltstabelle dieses Kollektivvertragesrichtet sich nach der Tätigkeit, die den Schwerpunktder Aktivitäten der Persönlichen Assistentin bildet.Mindestens ist sie in die Verwendungsgruppe 4 einzustufen.Sind mehrere Aktivitäten gleichgewichtig, istvon der Einstufung in die höhere Verwendungsgruppeauszugehen.§ 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration1) <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen erhalten spätestens mit der Juniauszahlungeinen Urlaubszuschuss und mit der Novemberauszahlungjeden Jahres eine Weihnachtsremuneration(Sonderzahlungen). Die Sonderzahlungenberechnen sich aus dem im Auszahlungsmonatgebührenden Monatsgehalt samt Zulagen, die nachdiesem Kollektivvertrag gebühren.Wurden Zulagen in unterschiedlicher Höhe bezahlt, istdie Berechnungsgrundlage der Durchschnitt der inden letzten 3 Monaten bezahlten Zulagen. Zuschläge(Überstunden-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägeetc) und etwaige Sachbezüge sind nicht einzurechnen.2) Lehrlinge erhalten als Urlaubszuschuss und Weihnachtsremunerationje einen Betrag in der Höhe dermonatlichen Lehrlingsentschädigung (Basis: Junibzw November).3) Bei <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen mit unterschiedlichem Ausmaßder <strong>Arb</strong>eitszeit bzw des Entgeltes berechnen sichdie jeweiligen Sonderzahlungen aus dem Durchschnittsentgelt(Berechnung wie Abs 1) der letztendrei Monate vor dem Monat der Fälligkeit der Sonderzahlung.4) Den während des Jahres ein- oder austretenden<strong>Arb</strong>eitnehmerinnen/Lehrlingen gebührt im Kalenderjahrder aliquote Teil. Wenn eine <strong>Arb</strong>eitnehmerin/Lehrling nach Erhalt des für das laufende Kalenderjahrgebührenden Urlaubszuschusses bzw der Weihnachtsremunerationihr <strong>Arb</strong>eitsverhältnis selbst auflöst,aus ihrem <strong>Arb</strong>eitsverhältnis ohne wichtigenGrund vorzeitig austritt oder infolge Vorliegens einesvon ihr verschuldeten wichtigen Grundes vorzeitigentlassen wird, muss sie sich die im laufenden Kalenderjahranteilsmäßig zuviel bezogenen Sonderzahlungenauf ihre, ihr aus dem <strong>Arb</strong>eitsverhältnis zustehendenAnsprüche, in Anrechnung bringen lassen.5) Zeiten des <strong>Arb</strong>eitsverhältnisses ohne Entgeltanspruchaufgrund langer <strong>Arb</strong>eitsunfähigkeit wegenKrankheit, vermindern nicht den Anspruch auf Sonderzahlungen.§ 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung1) Ist eine <strong>Arb</strong>eitnehmerin durch andere wichtige, ihrePerson betreffende Gründe ohne ihr Verschulden ander <strong>Arb</strong>eitsleistung verhindert, gilt für <strong>Ang</strong>estellte § 8Abs 3 <strong>Ang</strong>estelltengesetz und für <strong>Arb</strong>eiter § 1154bABGB; insbesondere gebührt Entgeltfortzahlung infolgendem Ausmaß:a) bei eigener Eheschließung ...... 3 <strong>Arb</strong>eitstageb) bei Teilnahme an der Eheschließungder Kinder, Geschwisteroder Eltern ........................der Tag desEreignissesc) bei Niederkunft der Ehegattinoder Lebensgefährtin ............ 2 <strong>Arb</strong>eitstaged) bei Wohnungswechsel bei eigenemHaushalt ..................... 2 <strong>Arb</strong>eitstagepro Kalenderjahr– 17 –


e) bei Tod des Ehegatten oder Lebensgefährten,des Kindes ...... 2 <strong>Arb</strong>eitstagef) bei Tod der Eltern, Schwiegerelternoder Enkelkinder ............ 1 <strong>Arb</strong>eitstagg) bei Beerdigung des Ehegattenoder Lebensgefährten, der Eltern,Kinder, Schwiegereltern,Geschwister oder Großeltern ... Tag desEreignisses2) Der Eheschließung sind ab 1. Februar 2011 eingetragenePartnerschaften nach dem Eingetragene Partnerschaft-Gesetz(EPG) gleichgestellt.§ 28 VerwendungsgruppenDie Einreihung in eine bestimmte VerwendungsgruppeVerwendungsgruppe 5:ckungen) Pflegemütter/-väter 4) ist, Großküchenleiterinnen, Haustechnikerinnen,der Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tätig-Leitstellendisponentinnen (Mindestqualifikation Rettungssanitäterin),Notfallssanitäterinnen, Pflegehelkeit.Verwendungsgruppe 1:Gartenhilfen, Kopierhilfen, Küchenhilfen, Lagerarbeiterin,Botendienste, Raumpflegerin, WäscherinVerwendungsgruppe 2:Kindergartenhelferinnen in Ausbildung, Besuchs-, Begleitdienste,Klubbetreuerinnen im Seniorenbereich,Hauswarte, Portierinnen, Haus- und Gartenarbeiterinnen,Näherinnen, Zustellpersonal (zB Essen auf Rädern)Verwendungsgruppe 3:Abteilungshelferinnen im stationären Bereich, Büropersonalfür einfache <strong>Arb</strong>eiten (zB Telefonistin, Texteingabe),ferinnen, Heilmasseurinnen, Büropersonal für selbstständigeEDV-mäßige Erstellung von Texten, Tabellen,Layout, Kontierungskräfte, Rezeptionistinnen, Sekretärinnen,Köchinnen, Lern- und Freizeitbetreuerinnen, Behindertenfachkraft in Ausbildung 6) , Hausbetreuerinnenmit facheinschlägigem Abschluss abernicht überwiegender TätigkeitVerwendungsgruppe 6:Fachsozialbetreuerinnen für Altenarbeit (A), Behindertenarbeit(BA) und Behindertenbegleitung (BB),Altenfachbetreuerinnen, Altenpflegehelferinnen (inTageszentren), Dipl. med. techn. Fachkräfte (MTF),Familienhelferinnen, Leitstellendisponentinnen (MindestqualifikationNotfallssanitäterin), Buchhaltungstinnentransporte,Behindertenhelferinnen, Personal-/Klienkräfte(bis Rohbilanz), verantwortliche Einkäuferinferinnen,Kindergartenhelferinnen 2) , Rettungssanitäterinnennen, Fachkräfte aus handwerklichem, kaufmännischemin AusbildungVerwendungsgruppe 4:Heimhelferinnen, medizinische Masseurinnen, Therapiegehilfinnen,Büropersonal, das einfache <strong>Arb</strong>eitenselbstständig erledigt, Kindergruppenbetreuerinnenin Ausbildung, Lern- und Freizeitbetreuerinnen in Ausbildungund gewerblichem Bereich (zB Haustischlerin-nen, EDV-Technikerinnen), Köchinnen mit besondererQualifikation, Gehaltsverrechnerinnen, Lehrlingsausbildnerinnen,Sekretärinnen mit erweitertem Aufgabenbereich,Betreuerinnen mit Gruppenverantwortungin Kindergarten und Hort 7) , Fachpersonal zur Betreuungvon Kinder- und Jugendwohngruppen, Kinnen3) , Rettungssanitäterinnen, Hausbetreuerindergruppenbetreuerinnen,Lern- u Freizeitbetreuerinnen,ohne facheinschlägigen Lehrabschluss 3b)nen 8) , selbstständige 9) Behindertenfachkräfte 10) ,Verwendungsgruppe 4A:Fachkräfte für die Betreuung von Transitmitarbeiterinnen(TMA), Lebens- und Sozialberaterinnen, Hausbetreuerinnen(Verwendungsgruppe 4, Vorrückungen: Quinquennien)mit facheinschlägigem Abschluss undTagesmütter/-väter 4)Tagesmütter/‐väter mit Ausbildung als: Kindergartenpädagogin,Diplomiertes Kinderkrankenpflegepersonal,Hortpädagogin und Pädogogin erhalten ein umüberwiegender TätigkeitVerwendungsgruppe 7:Diplom-Sozialbetreuerinnen mit Altenarbeit (A), Behindertenarbeit20 % erhöhtes Gehalt lt Gehaltstabelle.(BA), Behindertenbegleitung (BB)Verwendungsgruppe 4B:(Verwendungsgruppe 4, Gehaltsstufe 8, ohne Vorrü-und Familienarbeit (F), Dipl. Gesundheits- und Krankenpflegepersonal(DGKP), DGKP mit Verwendung,zu deren Ausübung eine Sonderausbildung notwendigSachbearbeiterinnen, Sicherheitsfachkräfte, Kinder-– 18 –


garten- und Hortpädagoginnen, Sonderkindergartenund-hortpädagoginnen, alleinverantwortliche 11) Behindertenfachkräfte10) , Berufs- und Sozialpädagoginnen(zB in dislozierten Wohngruppen und in der beruflichenRehabilitation), Frühförderinnen, Lehrlingsausbildnerinnenmit Spezialaufgaben (zB im Behindertenbereich),Musik- und Sportförderinnen, Lern- undFreizeitbetreuerinnen 12) , Fachkraft in der Flüchtlingsbetreuung,alleinverantwortliche 11) Fachkraft für dieBetreuung von TMA in Sozialökonomischen Beschäftigungsbetrieben(SÖB) und Gemeinnützigen Beschäftigungsprojekten(GBP) sowie in vergleichbaren Maßnahmenzur Eingliederung in den <strong>Arb</strong>eitsmarktVerwendungsgruppe 8:Behindertenfachkräfte 10) mit Spezialaufgaben 13) , Bilanzbuchhalterinnen,Sozialarbeiterinnen, EDV-Expertinnen(zB Netzwerkadministratorinnen oder Systementwicklerinnen),alleinverantwortliche Fachkraftmit Spezialaufgaben für die Betreuung von TMA inSÖB und GBP sowie in vergleichbaren Maßnahmenzur Eingliederung in den <strong>Arb</strong>eitsmarkt, Frühförderinnenmit mind. 3-jähriger verwendungsspezifischerAusbildung, Musiktherapeutinnen, gehobener medizinisch-technischerDienst MTD (zB Physiotherapeutinnen,Ergotherapeutinnen, Logopädinnen, BiomedizinischeAnalytikerinnen)Verwendungsgruppe 9:Tätigkeiten, zu deren Ausübung ein akademischer Abschlussoder eine vergleichbare Ausbildung notwendigsind, Psychotherapeutinnen nach dem PsychotherapiegesetzidgFTransitmitarbeiterinnen (TMA gemäß § 2 lit c),vierter Absatz) sind entsprechend der ausgeübten Tätigkeitenin folgende Verwendungsgruppen einzureihen(<strong>Arb</strong>eiterinnen und <strong>Ang</strong>estellte):A Hilfskräfte: <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die einfache, schematischeTätigkeiten unter Anweisung und Aufsichtverrichten.B <strong>Ang</strong>elernte: <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die einfache Tätigkeitenteilweise selbständig verrichten.C <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen mit verwertbaren und branchenüblichenBerufskenntnissen, die wesentliche<strong>Arb</strong>eitsschritte selbständig durchführen.D <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die Personen koordinieren undTeile von <strong>Arb</strong>eitsaufträgen selbständig abarbeiten.Mit Wirkung vom 1. Februar <strong>2013</strong> beträgt das monatlicheEntgelt für TMA wie folgt:A ................................................... € 1.253,60B ................................................... € 1.313,42C ................................................... € 1.372,11D ................................................... € 1.431,931 ) entfällt ab 1. 2. 2012 / nicht mehr aktuell2 ) jeweils nach landesgesetzlicher Grundausbildungoder spätestens nach 2 Jahren in der Verwendungsgruppe2.3 ) nach Abschluss einer Ausbildung oder nach 4 JahrenTätigkeit in dieser Verwendungsgruppe, Umstufung inVerwendungsgruppe 5.3b ) Betreut Gebäude und Einrichtungen im handwerklichenBereich und verrichtet handwerkliche Tätigkeiten,zu deren Ausübung kein facheinschlägiger Lehrabschlussnotwendig ist.4 ) Jeweils mit landesgesetzlicher oder 200 StundenGrundausbildung.5 ) mit abgeschlossener Ausbildung von mindestens160 Stunden6 ) Innerhalb von 3 Jahren nach Beginn des <strong>Arb</strong>eitsverhältnissesist der <strong>Arb</strong>eitnehmerin der Zugang zur berufsbegleitendenAusbildung zu ermöglichen, wobeidiese verpflichtet ist, die Ausbildung in angemessenerZeit zu absolvieren.7 ) Auslaufgruppe, auf aktuelle <strong>Arb</strong>eitnehmerinneneinschränken, nicht mehr für Neueintritte jeweils mitumfassender Ausbildung.8 ) mit Zusatzausbildung (zB Jugendleiter-Aufbaulehrgang).9 ) selbständige Behindertenfachkraft ist, wer eine <strong>Arb</strong>eitim Rahmen vorgegebener Systeme und/oder Methodenselbstständig ausübt, wobei keine alleinigeVerantwortung durch die Fachbetreuerin vorliegt.10 ) Die Mindestqualifikation für eine Behindertenfachkraftist der Abschluss des Lehrgangs zur Fachkraft inder Behindertenarbeit oder eine fachspezifische Ausbildungin vergleichbarem Umfang.Insbesondere sind folgende Ausbildungen gleichwertig:Pädagoginnen (Heilpädagoginnen, Sozialpädagoginnen,Dipl. Behindertenpädagoginnen), SonderkindergärtnerinnenPsychologinnenSozialarbeiterinnenFachsozialbetreuerinnen für Altenarbeit, Behindertenarbeit,BehindertenbegleitungDiplom-Sozialbetreuerin für Altenarbeit, Behindertenarbeit,Behindertenbegleitung und Familienarbeit11 ) alleinverantwortliche Behindertenfachkraft / Fachkraftfür die Betreuung von TMA ist, wer individuelle– 19 –


Zielplanungen bzw Förderkonzepte erstellt, wem dieDurchführung und Wahl der Methodik; Evaluierung,Reflexion und Dokumentation alleinverantwortlich obliegt.12 ) mit pädagogischer Ausbildung über Verwendungsgruppe6 hinaus.13 ) Behindertenfachkräfte mit Spezialaufgaben im Bereichder beruflichen Integration von Menschen mitBehinderung sind <strong>Arb</strong>eitsassistentinnen, Berufsausbildungsassistentinnenund Beraterinnen, zB Clearerinnen,wenn Sie auf Basis einer Vollzeitkraft mindestens20 Kundinnen unterstützen und bei ihrer Tätigkeitüberwiegend mit Behörden, <strong>Arb</strong>eitgebern sowiemit Schulen und Schulungsträgern arbeiten.§ 29 GehaltstabelleGehaltstabelle (EURO – €):gültig ab 1. Februar <strong>2013</strong>Die Grundtabelle des Kollektivvertrages 2012 wurde um 2,75 % erhöhtmit kaufmännischer Rundung auf den 10-CentbetragGehaltsstufenVerwendungsgruppenJahre 1 2 3 4 5 6 7 8 91 1– 2 1.424,20 1.493,60 1.571,00 1.647,40 1.781,80 1.913,30 2.051,90 2.235,00 2.594,002 3– 4 1.452,00 1.522,40 1.600,00 1.681,00 1.818,30 1.951,00 2.094,10 2.300,60 2.697,403 5– 6 1.479,90 1.551,50 1.632,40 1.728,30 1.871,30 2.008,50 2.156,40 2.391,20 2.827,704 7– 8 1.506,20 1.580,40 1.663,60 1.762,10 1.933,30 2.084,70 2.237,30 2.502,60 2.982,705 9–10 1.535,20 1.611,60 1.693,60 1.793,70 1.977,90 2.142,30 2.298,50 2.615,30 3.138,806 11–12 1.562,90 1.640,40 1.724,90 1.827,80 2.013,10 2.198,50 2.361,80 2.703,10 3.269,007 13–14 1.590,70 1.669,40 1.756,10 1.860,50 2.048,50 2.257,20 2.422,80 2.771,40 3.372,308 15–16 1.618,50 1.698,30 1.786,60 1.892,30 2.084,70 2.314,90 2.483,80 2.838,30 3.449,709 17–18 1.646,30 1.727,20 1.818,30 1.926,30 2.121,30 2.351,00 2.544,80 2.902,70 3.527,3010 19–20 1.674,00 1.758,50 1.850,00 1.959,10 2.157,50 2.389,90 2.605,80 2.971,00 3.605,9011 21–22 1.696,00 1.779,60 1.873,40 1.990,80 2.191,60 2.428,70 2.646,90 3.016,50 3.683,4012 23–24 1.718,00 1.800,70 1.895,70 2.024,90 2.226,80 2.467,40 2.688,00 3.060,10 3.762,1013 25–26 1.737,50 1.824,20 1.920,40 2.048,50 2.263,10 2.506,10 2.729,10 3.104,70 3.813,6014 27–28 1.759,50 1.845,30 1.943,90 2.072,90 2.298,50 2.542,50 2.770,20 3.149,30 3.865,4015 29–30 1.779,60 1.869,80 1.967,50 2.097,70 2.333,70 2.581,20 2.811,30 3.193,90 3.918,2016 31–32 1.800,70 1.891,00 1.990,80 2.123,40 2.369,90 2.619,90 2.851,10 3.238,50 3.968,6017 33–34 1.821,90 1.913,30 2.014,30 2.147,00 2.406,40 2.658,70 2.892,30 3.283,20 4.020,3018 35–36 1.843,00 1.935,60 2.037,70 2.172,80 2.441,40 2.696,30 2.934,40 3.327,80 4.071,90§ 30 Allgemeine Entgeltregelungen1) Die Gehaltstabelle gemäß § 29 legt die Höhe derMindestgrundgehälter fest. Dabei wird die Gehaltstabellenach Verwendungsgruppen gemäß § 28 sowienach Gehaltsstufen gegliedert.2) Die Einreihung in eine bestimmte Verwendungsgruppeder Gehaltstabelle erfolgt nach der Art der Tätigkeit.Die Einstufung in eine bestimmte Gehaltsstufeder Gehaltsordnung erfolgt nach Maßgabe der anrechenbarenVordienstzeiten gemäß § 32.3) <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, deren Tätigkeit in der Verwendungsgruppenbeschreibungnicht verzeichnet ist,werden jener Verwendungsgruppe zugewiesen, derenAufgabenkreis ihrer Tätigkeit am nächsten kommt.4) Die Vorrückung in eine höhere Gehaltsstufe erfolgt– soweit nicht anders in diesem <strong>KV</strong> geregelt – nach jeweilszwei Dienstjahren. Vorrückungen sind imDienstzettel festzuhalten.5) Grundsätzlich gilt der errechnete Stichtag (Eintrittsdatum+ Vordienstzeiten). Abweichende Regelungensind über die Betriebsvereinbarung zu regeln.– 20 –


§ 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen1) Gleichzeitig mit In-Kraft-Treten von § 30a Abs 1 (inder Fassung 1. 1. 2004) treten alle Entgeltanpassungenaußer Kraft, die sich vertraglich oder durch Übungan anderen kollektiven Regelungen (Kollektivverträge,Regelungen des öffentlichen Dienstes, etc) bisherorientiert haben.2) Ist-Erhöhung für alle jene <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen,für die der entgeltrechtliche Teil des<strong>BAGS</strong>-Kollektivvertrages zur Anwendungkommt (entweder durch Überzahlung der Mindestgehaltsansätzedes <strong>BAGS</strong>-Kollektivvertragesoder Optierung)Die Ist-Gehälter (Ist-Löhne) jener <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen,deren Gehälter (Löhne) über der <strong>BAGS</strong>-Gehaltstafelliegen, werden ab 1. 2. <strong>2013</strong> um 2,70 % angehobenund auf 1-Cent gerundet (kaufmännische Rundung)3) Erhöhungen für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die vonder Möglichkeit der Optierung gemäß § 41<strong>BAGS</strong>-<strong>KV</strong> nicht Gebrauch gemacht habena) Erhöhung der „alten Gehalts- bzw Lohntabellen”Eine Anhebung der bislang vertraglich oder durchbetriebliche Übung angewendeten Gehalts- bzwLohntabelle erfolgt mit Wirkung 1. 2. <strong>2013</strong>.Die bisher im Unternehmen angewandte „alte Gehalts-bzw Lohntabelle“ wird ab 1. 2. <strong>2013</strong> um2,70 % angehoben mit kaufmännischer Rundungauf den 10-Centbetrag.b) Erhöhung der Ist-Gehälter (Ist-Löhne)Die Ist-Gehälter (Ist-Löhne) werden mit Wirkung1. 2. <strong>2013</strong> um 2,70 % angehoben und kaufmännischauf den 10-Centbetrag gerundet. Unter Ist-Gehältern (Ist-Löhnen) ist der vor der Valorisierungfür Februar <strong>2013</strong> gebührende Monatsgehaltzu verstehen und zwar unabhängig davon, ob dieserBetrag mit der alten Lohn-/Gehaltstabelle identischist oder darüber liegt. Beim nächsten Biennalsprungist die Einstufung in die dafür vorgeseheneLohn-/Gehaltsstufe (laut alter Lohn-/Gehaltstabelle)vorzunehmen. Liegt der Betrag dieses Biennalsprungesunter dem Ist-Lohn/-Gehalt, bleibtder Ist-Lohn/-Gehalt unverändert.c) Zulagen und Zuschläge<strong>KV</strong>-Zulagen werden um 2,75 % erhöht (§§ 9, 13,21, 31). Die übrigen Zulagen (Ist-Zulagen) werdenum 2,70 % erhöht mit Rundung auf 1-Cent (kaufmännischeRundung).§ 31 Zulagen und Zuschläge1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage(SEG-Zulage):<strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die unter erschwerten Bedingungenarbeiten, gebührt eine SEG-Zulage, wobei in Betriebsvereinbarungendie erschwerten <strong>Arb</strong>eitsbedingungenim Sinne der Bestimmungen des EstG zu bestimmensind. In Betrieben ohne <strong>Betriebsrat</strong> ist eineentsprechende Vereinbarung mit der jeweils zuständigenGewerkschaft abzuschließen.Die Höhe der SEG-Zulage beträgt für:Verwendungsgruppe 1–3: ......................... € 0,59je <strong>Arb</strong>eitsstunde mit erschwerten BedingungenVerwendungsgruppe 4–9: ......................... € 1,01je <strong>Arb</strong>eitsstunde mit erschwerten BedingungenIm Falle regelmäßiger erschwerter <strong>Arb</strong>eitsbedingungenkann unter Berücksichtigung der angeführtenStundensätze eine Pauschale vereinbart werden.Im Falle überwiegend erschwerter <strong>Arb</strong>eitsbedingungengebührt eine monatliche SEG-Pauschalein den Verwendungsgruppen 1–3 von ......... € 94,47undin den Verwendungsgruppen 4–9 von ......... € 165,03Überwiegend erschwerte <strong>Arb</strong>eitsbedingungen liegenvor, wenn mehr als 80 % der <strong>Arb</strong>eitszeit unter diesenBedingungen gearbeitet wird.Durch Betriebsvereinbarungen können höhere SEG-Zulagen vereinbart werden (Ermächtigung gem § 68Abs 5 Z 5 EStG).2) Sonn- und Feiertagszuschläge:<strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die an Sonn- und Feiertagen beschäftigtwerden, gebührt zusätzlich zum Entgelt einZuschlag in der Höhe von € 4,04 pro <strong>Arb</strong>eitsstunde(für Feiertagsarbeit siehe § 9 Abs 5 ARG). Für Außendiensteinsätzein den mobilen Diensten (siehe § 3) beträgtder Sonntagszuschlag 50 %. Der Feiertagszuschlagbeträgt 60 % des Grundstundenlohnes.Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung mehrererZuschläge vor, gebührt nur der höchste Zu-– 21 –


schlag. Bei Überstunden an Sonn- und Feiertagen, diein die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fallen, entfällt derNachtzuschlag je <strong>Arb</strong>eitsstunde gemäß § 9 Abs 2.3) Leitungs- und Funktionszulagen:Die Zulage für eine Stationsleitung beträgt € 579,23 /Vollzeitmonat.Die Zulage für die Pflegedienstleitung liegt über derStationsleitungszulage, und ist mit Betriebsvereinbarungzu regeln.Die Zulage für die Leitung von SozialökonomischenBeschäftigungsbetrieben (SÖB) und GemeinnützigenBeschäftigungsprojekten (GBP), die mit wesentlichenPersonal- und Budgetverantwortungen betraut ist,beträgt zumindest € 284,89 /Vollzeitmonat.Die Zulage für eine Kindergartenleitung beträgt€ 50,48 / Gruppe für ein Vollzeitmonat.Geprüfte Sonderkindergärtnerinnen (-hortpädagoginnen)erhalten in Sonderkindergärten monatlich eineZulage von € 167,31.Andere Leitungs- und Funktionszulagen sind im Betriebzu regeln.Bei Vertretung dieser Funktionen gebührt ab dem6. Tag ein aliquoter Anteil der Zulage rückwirkend abdem 2. Tag.§ 32 Anrechnung von Vordienstzeiten für Gehalt1) Facheinschlägige Vordienstzeiten sind bis zumAusmaß von maximal 10 Jahren anzurechnen. 1) FacheinschlägigeTätigkeiten, die nicht im Rahmen einesunselbstständigen Dienstverhältnisses geleistet wurden,sind nur dann als Vordienstzeiten anrechenbar,wenn Inhalt, Ausmaß und Zeitdauer der Tätigkeitendurch eine entsprechende Bestätigung nachgewiesenwerden.2) Falls keine oder weniger als 10 Jahre facheinschlägigeVordienstzeiten vorliegen, sind andere (nichtfacheinschlägige) Vordienstzeiten im Ausmaß vonmaximal vier Jahren zu 50 % anzurechnen. Für nachdem 28. Februar <strong>2013</strong> beginnende Dienstverhältnissebzw nach diesem Zeitpunkt erfolgende Optierungensind nicht facheinschlägige Vordienstzeiten im Ausmaßvon maximal 6 Jahren zu 50 % anzurechnen.3) Die gemeinsame Obergrenze für alle anrechenbarenVordienstzeiten (facheinschlägige und nicht facheinschlägige)beträgt höchstens 10 Jahre.4) Die Vordienstzeiten werden ab dem, der Vorlagebei der <strong>Arb</strong>eitgeberin folgenden Monatsersten, angerechnet.5) Nicht als Vordienstzeiten gerechnet werden Schulundsonstige Ausbildungszeiten.1 ) Für Dienstverhältnisse, die ab dem 1. Februar 2011beginnen, tritt folgende Bestimmung „und die geleisteteWochenarbeitszeit mindestens 19 Stunden betragenhat. Liegt die geleistete Wochenarbeitszeit unter19 Stunden, erfolgt eine Aliquotierung. (19 Wochenstunden= 100 %).” außer Kraft.§ 33 LehrlingeDie monatliche Lehrlingsentschädigung beträgt:Tabelle ab1. 2. <strong>2013</strong>im 1. Lehrjahr .................................. € 466,07im 2. Lehrjahr .................................. € 640,88im 3. Lehrjahr .................................. € 795,85im 4. Lehrjahr .................................. € 1.095,10Die Internatskosten, die durch Aufenthalt eines Lehrlingsbzw eines Lehrlings im Rahmen der integrativenBerufsausbildung gem § 8b BAG in einem für die Schülerder Berufsschule bestimmten Schülerheim zur Erfüllungder Berufsschulpflicht entstehen, hat das Unternehmenzu bevorschussen bzw zu ersetzen.– 22 –


§ 34 FortbildungUnter Fortbildung wird die Verbesserung oder Vertiefungder Qualifikation in der bereits ausgeübten beruflichenTätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damitdie Erlernung eines anderen als des gegenwärtigenausgeübten Berufes zu verstehen.Die <strong>Arb</strong>eitnehmerin ist verpflichtet, die Teilnahme aneiner Bildungsveranstaltung durch eine Bescheinigungdes Bildungsträgers nachzuweisen. Nähereskann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.a) Bei angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sindalle anfallenden Kosten vom <strong>Arb</strong>eitgeber zu bezahlen.Die Bildungsveranstaltung ist <strong>Arb</strong>eitszeit inklusive derWegzeit, soweit diese die tägliche An- und Abfahrtszeitüberschreitet. Bei Bildungsveranstaltungen, dielänger als 8 Stunden pro Tag dauern, ist vor BeginnEinvernehmen hinsichtlich der Zeitabgeltung herzustellen.b) Bei Fortbildungsmaßnahmen, die zwischen <strong>Arb</strong>eitgeberund <strong>Arb</strong>eitnehmerin vereinbart werden, ist vorAntritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hinsichtlichder Kostentragung und der Zeitabgeltungherzustellen.c) Soweit eine gesetzliche Fortbildungsverpflichtungnicht durch angeordnete oder vereinbarte Bildungsmaßnahmenabgedeckt ist, ist im Ausmaß der noch offenengesetzlich vorgeschriebenen Stunden eine bezahlteBildungsfreistellung bis zum Höchstausmaßvon 8 Stunden im Kalenderjahr zu gewähren. Der Zeitpunktder Inanspruchnahme der Bildungsfreistellungist einvernehmlich festzulegen.§ 35 Supervision<strong>Arb</strong>eitnehmerinnen in sozialen, pädagogischen undtherapeutischen <strong>Arb</strong>eitsbereichen sowie <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen,die in einer besonderen Belastungssituationstehen, haben Anspruch auf Supervision.Die <strong>Arb</strong>eitszeitanrechnung und mögliche Obergrenzender Kostenübernahme durch den <strong>Arb</strong>eitgeber sind ineiner Betriebsvereinbarung zu regeln.Die Wahl der Supervisorin, der Supervision und desZieles derselben erfolgt im Einvernehmen zwischen<strong>Arb</strong>eitnehmerin und <strong>Arb</strong>eitgeber.§ 36 Sabbatical1) Die <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen haben die Möglichkeit, einvernehmlichmit dem <strong>Arb</strong>eitgeber unter folgenden Bedingungen6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause(=Sabbatical) zu machen:a) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten werdenstatt 100 % des Bruttoentgelts nur 90 % des Bruttoentgeltsverrechnet, wobei in den letzten 6 Monatendieses Zeitraumes die <strong>Arb</strong>eitnehmerin die Berufspausein Anspruch nimmt.b) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten werdenstatt 100 % des Bruttoentgelts nur 80 % des Bruttoentgeltsverrechnet, wobei in den letzten 12 Monatendieses Zeitraumes die <strong>Arb</strong>eitnehmerin die Berufspausein Anspruch nimmt.c) Während eines Zeitraumes von 48 Monaten werdenstatt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Bruttoentgeltsverrechnet, wobei in den letzten 12 Monatendieses Zeitraumes die <strong>Arb</strong>eitnehmerin die Berufspausein Anspruch nimmt.d) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werdenstatt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Bruttoentgeltsverrechnet, wobei in den letzten 6 Monatendieses Zeitraumes die <strong>Arb</strong>eitnehmerin die Berufspausein Anspruch nimmt.e) Andere Modelle können zwischen <strong>Arb</strong>eitgeber und<strong>Arb</strong>eitnehmerin einvernehmlich festgelegt werden.Sollte das <strong>Arb</strong>eitsverhältnis vor Inanspruchnahmebzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden,sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nach zu verrechnen.Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hatdie <strong>Arb</strong>eitnehmerin Anspruch auf Wiederbeschäftigungim selben Stundenausmaß wie vor Beginn derAnsparphase. Die <strong>Arb</strong>eitnehmerin genießt für dieDauer des Sabbaticals bis 1 Monat danach Kündigungsschutzausgenommen Kündigungsgründe im– 23 –


Sinne des MschG. Für die Vereinbarung eines Sabbaticalsist die Schriftform erforderlich.2) Bei Kündigung des <strong>Arb</strong>eitsverhältnisses durch die<strong>Arb</strong>eitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Austrittund bei berechtigter Entlassung bestehende Zeitguthabenan Normalarbeitszeit sind ohne Berechnungdes im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen.Endet das <strong>Arb</strong>eitsverhältnis durch den Tod der <strong>Arb</strong>eitnehmerin,so gebührt diese Abgeltung den Erben.§ 37 Dienstreise1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn eine <strong>Arb</strong>eitnehmerinüber Auftrag des <strong>Arb</strong>eitgebers ihren Dienstort zurDurchführung von Dienstverrichtungen verlässt.Im Sinne des § 68 Abs 5 Z 5 EStG kann durch Betriebsvereinbarungfestgelegt werden, in welchem Umfangund in welcher Höhe der <strong>Arb</strong>eitnehmerin für dieDienstreise eine Entschädigung gebührt.2) Für die Nutzung des Privatfahrzeuges im Auftragdes <strong>Arb</strong>eitgebers ist der <strong>Arb</strong>eitnehmerin grundsätzlichdas jeweilige amtliche Kilometergeld zu vergüten.Sollte der <strong>Arb</strong>eitgeber direkt Kosten übernehmen,die in der Kalkulation des amtlichen Kilometergeldesberücksichtigt sind, können diese (zB Kasko-, Insassen-,Rechtsschutzversicherung etc) vom <strong>Arb</strong>eitgeberin Abzug gebracht werden. Entsprechende innerbetrieblicheRegelungen sind bis zum 1. Jänner <strong>2013</strong> zuvereinbaren.Diese Regelung tritt mit 1. Jänner <strong>2013</strong> in Kraft.§ 38 Altersteilzeit1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungenkann einvernehmlich zwischen <strong>Arb</strong>eitgeber und <strong>Arb</strong>eitnehmerinAltersteilzeit gemäß AIVG vereinbartwerden.2) Der Wunsch auf Herabsetzung der <strong>Arb</strong>eitszeit istvon der <strong>Arb</strong>eitnehmerin mindestens sechs Wochenvor dem geplanten Zeitpunkt der Herabsetzungschriftlich beim <strong>Arb</strong>eitgeber geltend zu machen. Die<strong>Arb</strong>eitnehmerin hat dabei den gewünschten Tag derHerabsetzung der <strong>Arb</strong>eitszeit und die Dauer der Herabsetzunganzugeben.3) <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die nicht dem BMVG unterliegen,haben bei Beendigung des <strong>Arb</strong>eitsverhältnissesAnspruch auf Berechnung der zustehenden Abfertigungauf der Grundlage der <strong>Arb</strong>eitszeit vor der Herabsetzungder Normalarbeitszeit.4) Die im Jahr der Herabsetzung der Normalarbeitszeitzustehenden Sonderzahlungen sind für die Phasedes vollen Einkommens und des herabgesetzten Einkommenszu aliquotieren.5) Bei Kündigung des <strong>Arb</strong>eitsverhältnisses durch die<strong>Arb</strong>eitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Austrittund bei berechtigter Entlassung bestehende Zeitguthabenan Normalarbeitszeit, sind ohne Berechnungdes im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen.Endet das <strong>Arb</strong>eitsverhältnis durch den Todder <strong>Arb</strong>eitnehmerin, so gebührt diese Abgeltung denErben.§ 39 Kündigung1) Für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, auf deren <strong>Arb</strong>eitsverhältnisdas <strong>Ang</strong>estelltengesetz Anwendung findet, gilt bezüglichder Kündigung des <strong>Arb</strong>eitsverhältnisses § 20<strong>Ang</strong>estelltengesetz.2) Für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die nicht unter das <strong>Ang</strong>estelltengesetzfallen, gilt beiderseits eine Kündigungsfristvon vier Wochen. Die Kündigung ist so rechtzeitigauszusprechen, dass das <strong>Arb</strong>eitsverhältnis unter Einhaltungder Kündigungsfrist zum Ende einer Kalenderwocheendet.Nach einem ununterbrochenen <strong>Arb</strong>eitsverhältnis zumselben <strong>Arb</strong>eitgeber von drei Jahren gelten auch für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen,die nicht unter das <strong>Ang</strong>estelltengesetzfallen, die Bestimmungen des § 20 <strong>Ang</strong>estelltengesetz.– 24 –


§ 40 Verfall von Ansprüchen1) Ansprüche nach diesem Kollektivvertrag müssenbinnen sechs Monaten nach Fälligkeit bei sonstigemVerfall geltend gemacht werden. Liegen keine <strong>Arb</strong>eitszeitaufzeichnungenvor, gelten für Ansprüche, die sichaus Lage und Umfang der <strong>Arb</strong>eitszeit ergeben, die allgemeinenVerjährungsbestimmungen des ABGB.2) Für Überstunden, die durch eine Überstundenpauschalenicht abgedeckt sind, läuft die Frist jeweils abEnde des Kalenderjahres bzw ab Ende des <strong>Arb</strong>eitsverhältnisses.§ 41 Übergangsbestimmungen1) <strong>Arb</strong>eitszeitInsoweit sich durch die Anrechnung von Ruhepausenauf die <strong>Arb</strong>eitszeit bereits vor In-Kraft-Treten diesesKollektivvertrages eine kürzere wöchentliche Nettoarbeitszeitals 40 Stunden ergibt, so ist diese Verkürzungauf die gemäß § 4 dieses Kollektivvertrages geregelteVerkürzung der wöchentlichen Normalarbeitszeitanzurechnen.Gleiches gilt für Vereinbarungen sonstiger Verkürzungender wöchentlichen Normalarbeitszeit.Für Betriebe, in denen zum Zeitpunkt des in Kraft Tretensdes Kollektivvertrages die wöchentliche Normalarbeitszeitmehr als 38 Stunden beträgt, verkürzt sichdiese ab 1. Jänner 2005 jährlich um 1/2 Stunde bis zurErreichung der wöchentlichen Normalarbeitszeit von38 Stunden.Ausgenommen hievon sind <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen in derSparte Rettungs- und Sanitätsdienst. Für diese mussdie Umsetzung der <strong>Arb</strong>eitszeitverkürzung, durch Regelungper Betriebsvereinbarung, bis längstens31. 12. 2008 vollzogen sein.2) EntgeltAlle Entgeltanpassungen die sich vertraglich oderdurch Übung an anderen kollektiven Regelungen (Kollektivverträge,Regelungen des öffentlichen Dienstes,etc) bisher orientierten, treten außer Kraft und werdendurch die folgenden Regelungen ersetzt.Für die Gehaltstabelle gilt für die Jahre 2004 bis 2015folgende Startstruktur:Ab 2004 bis 31. 12. 2008:Bereich:OÖ, Salzburg, Tirol, Vorarlberg ................. 100 %<strong>Wien</strong> ................................................ 98 %Steiermark, Kärnten ............................. 96 %NÖ, Burgenland ................................... 95 %Bereich:KindergärtnerinnenHortpädagoginnenSonderkindergärtnerinnenSonderhortpädagoginnen ....................... 92 %Pflegeeltern ........................................ 100 %Ab 1. 1. 2009 werden die oben angeführten Prozentwertein 7 gleichen jährlichen Schritten auf 100 % herangeführt.A) Neue <strong>Arb</strong>eitsverhältnisse<strong>Arb</strong>eitsverhältnisse, die nach dem In-Kraft-Treten diesesKollektivvertrages begründet werden, unterliegenallen Bestimmungen dieses Kollektivvertrages.Hinsichtlich der Höhe der Einstiegsbezüge ist jährlichzu Jahresbeginn der Durchschnitt der Differenz zum<strong>KV</strong> der im Betrieb im gleichen Beruf beschäftigten <strong>Arb</strong>eitnehmerinnenzu ermitteln. Das Einstiegsgehaltberechnet sich aus der entsprechenden <strong>KV</strong>-Einstufungdes Neueintretenden abzüglich einer sich aus der vorherigenBerechnung ergebenden relativen Minusdifferenz.Die <strong>Ang</strong>leichung an den <strong>KV</strong> erfolgt innerhalb derRestlaufzeit (bis 31. 12. 2014, bei Kindergartenhelferinnenbis zum 31. 12. 2019) gemäß Übergangsbestimmungen.Bei einer allfälligen Plusdifferenz erfolgtdie Einstufung nach <strong>KV</strong>.B) Bestehende <strong>Arb</strong>eitsverhältnisseFür <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, deren <strong>Arb</strong>eitsverhältnis vorIn-Kraft-Treten dieses Kollektivvertrages begründetwurde, gilt dieser Kollektivvertrag mit Ausnahme derBestimmungen des§ 8 Abs 3 lit d, e: Vergütung der Nachtarbeitsbereitschaft,§ 9 Abs 1 und 2: Nachtarbeits-Zuschlag/Pauschale,§ 10 Abs 6 und 7: Überstundenzuschläge/Mehrarbeitsvergütung,§ 13 Abs 1: Rufbereitschaft,§ 26: Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration,§ 28: Verwendungsgruppen,§ 29: Gehaltstabelle,§ 30: allgemeine Entgeltregelungen,§ 31: Zulagen und Zuschläge und§ 32: Anrechnung von Vordienstzeitenfür Gehalt– 25 –


Jede <strong>Arb</strong>eitnehmerin hat einmalig, einseitig dasRecht, sich innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses <strong>KV</strong> zu entscheiden, ob sie auch indie oben angeführten Bestimmungen dieses <strong>KV</strong> optiertoder in ihren bisherigen Entgeltbestimmungenverbleibt. Gibt die <strong>Arb</strong>eitnehmerin keine Optierungserklärungab, so verbleibt sie in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen.Die Wirksamkeit der Optierungtritt mit 1. 1. 2005 in Kraft. In Betrieben, die nachdem 1. 7. 2004 der Sozialwirtschaft Österreich beitretenund somit diesem <strong>KV</strong> unterliegen, hat jede <strong>Arb</strong>eitnehmerindieses Recht der Optierung innerhalb von6 Monaten nach Wirksamkeit des <strong>KV</strong> für diesen Betrieb.Danach ist ein Wechsel in die Entgeltbestimmungendes <strong>KV</strong> nur im Einvernehmen mit dem <strong>Arb</strong>eitgebermöglich.Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichenVereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschlägeund Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofernsie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäߧ 97 Abs 1 <strong>Arb</strong>VG geregelt sind.Bisherige Zusatzurlaubsregelungen bleiben erhaltenund gelten als Vorgriff auf die Urlaubsregelungennach den Bestimmungen des § 16 dieses <strong>KV</strong>.Dies bedeutet, dass der nach diesem <strong>KV</strong> geregelte erhöhteUrlaubsanspruch um 2 Werktage nach 10-jährigerBetriebszugehörigkeit, um 4 Werktage nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit bzw um 6 Werktagenach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf diesenZusatzurlaub angerechnet wird. Nicht anzurechnensind Urlaubsregelungen nach dem NSCHG oder analogenRegelungen im stationären Bereich. Auf den gesetzlichvorgesehenen Anspruch auf 36 Werktagenach 25 Dienstjahren erfolgt hinsichtlich der bisherigenZusatzurlaubsregelungen keine Anrechnungmehr.Nach In-Kraft-Treten des <strong>KV</strong> sind günstigere Vereinbarungenweiterhin abschließbar.Als Grundlage für die Optierungsentscheidungsind alle <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen fiktiv in die Verwendungsgruppenund Gehaltsstufen nach den Bestimmungendieses <strong>KV</strong> einzustufen; unabhängig von derbestehenden Ist-Entlohnung.Zum Vergleich der bestehenden Ist-Entgelte mit denin diesem <strong>KV</strong> festgelegten Entgelten werden eine Ist-Vergleichssumme und eine <strong>KV</strong>-Vergleichssumme gebildet.In diese Vergleichssummen sind all jene betrieblichen,regelmäßigen Entgeltbestandteile einzurechnen,die für Zeiten der Normalarbeitszeit gewährtwerden.Ausgenommen davon sind Sonn-, Feiertags- undNachtdienstzuschläge.Der <strong>Arb</strong>eitgeber ist verpflichtet, der <strong>Arb</strong>eitnehmerinbinnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieses <strong>KV</strong>über die fiktive Einstufung, über die Ist-Vergleichssummeund <strong>KV</strong>-Vergleichssumme eine schriftliche Informationauszuhändigen.Verbleib in den bisherigen Entgeltbestimmungen:Bei <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die sich dafür entscheiden, inihren bisherigen Entgeltbedingungen zu verbleiben,erfolgt die jährliche Gehaltsanpassung dieser Entgeltbedingungenentsprechend der vereinbarten Ist-Lohn-/Gehaltserhöhung.Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des <strong>KV</strong> bezahlteIst-Lohn/-gehalt (das sind all jene betrieblichen,regelmäßigen Entgeltbestandteile, die für Zeitender Normalarbeitszeit gewährt werden) gilt alsMindestlohn.Übertritt in den entgeltlichen Teil dieses <strong>KV</strong>:Für <strong>Arb</strong>eitnehmer/innen die sich dafür entscheiden,gelten folgende Bestimmungen:Liegt die Ist-Vergleichssumme über der <strong>KV</strong>-Vergleichssumme,erfolgt die jährliche Lohn-/Gehaltsanpassungentsprechend der vereinbarten Ist-Lohn-/Gehaltserhöhung.Liegt die Ist-Vergleichssumme unter der <strong>KV</strong>-Vergleichssumme,so ist der so ermittelte Differenzbetragals Abzugsbetrag vom jeweiligen <strong>KV</strong>-Gehalt bis zumJahresende 2014 abzubauen. Für Kindergartenhelferinnenist die Differenz bis zum Jahresende 2019 abzubauen.Der Differenzbetrag reduziert sich jährlich ingleich hohen Schritten und wird monatlich abgezogen.Wobei monatliche Differenzbeträge bis zu einer Höhevon € 5,– im ersten Jahr anzugleichen sind.3) Übergangsbestimmung zu § 22 VorbereitungszeitFür <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungseinrichtungenlt § 22 ist zuerst die <strong>Arb</strong>eitszeitverkürzunglt Übergangsbestimmung § 41 Abs 1 durchzuführenund im Anschluss in 2 Jahresschritten die Vorbereitungszeitlaut § 22 Abs 1 umzusetzen.§ 41a Zusätzliche OptierungDie <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen haben bis zum Jahr 2014 jährlichdie Möglichkeit bis 30. September, einseitig mittelsAntrag an den <strong>Arb</strong>eitgeber in die Entgeltbestimmungendes Kollektivvertrages zu optieren, wobeidie Wirksamkeit dieser Optierung mit 1. Jänner desFolgejahres beginnt.Liegt die Ist-Vergleichssumme unter der <strong>KV</strong>-Vergleichssumme,so ist der so ermittelte Differenzbetrag– 26 –


als Abzugsbetrag vom jeweiligen <strong>KV</strong>-Gehalt bis zumJahresende 2014 abzubauen. Für Kindergartenhelferinnenist die Differenz bis zum Jahresende 2019 abzubauen.Der Differenzbetrag reduziert sich jährlich ingleich hohen Schritten und wird monatlich abgezogen.Wobei monatliche Differenzbeträge bis zu einer Höhevon € 5,– im ersten Jahr anzugleichen sind.Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichenVereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschlägeund Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofernsie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäߧ 97 Abs 1 <strong>Arb</strong>VG geregelt sind.§ 41a gilt ab 1. Jänner 2007§ 42 SchiedskommissionZur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Auslegungdieses <strong>KV</strong> ergeben wird eine Schiedskommissioneingerichtet.Anträge an die Schiedskommission sind an die Geschäftsstelleder Sozialwirtschaft Österreich zu stellen.Die Sozialwirtschaft Österreich hat die vertragsabschließendenGewerkschaften umgehend zu informierenund die Schiedskommission einzuberufen.Zusammensetzung:Die Schiedskommission besteht aus zwei Vertreterinnen(Beisitzer) der Sozialwirtschaft Österreich undaus zwei Vertreterinnen (Beisitzer) der vertragsabschließendenGewerkschaften.Die Mitglieder der Schiedskommission unterliegen derVerschwiegenheitspflicht.Die Sozialwirtschaft Österreich und die vertragsschließendenGewerkschaften verpflichten sich, jeweilseine Liste von Beisitzern mit mindestens sechsPersonen zu führen.Entscheidungsfindung:Die Schiedskommission ist nur bei Anwesenheit allervier Beisitzer beschlussfähig. Entscheidungen könnennur einstimmig getroffen werden.Die Schiedskommission hat den Antrag tunlichst binnensechs Wochen ab Einlangen des Antrages zu behandelnund diesen innerhalb von vier Monaten abEinlangen des Antrages zu entscheiden. Die Entscheidungder Schiedskommission ist dem Antragstellerschriftlich binnen 14 Tagen nach getroffener Entscheidungbekannt zu geben.Das Verfahren wird ebenfalls beendet, wenn eine derParteien den ordentlichen Rechtsweg beschreitet.Das Verfahren ist nach der Schlichtungsordnung abzuwickeln.<strong>Wien</strong>, am 4. Februar <strong>2013</strong>– 27 –


FÜR DIE „SOZIALWIRTSCHAFT ÖSTERREICH –Verband der österreichischen Sozial- und Gesundheitsunternehmen“Wolfgang GruberVorsitzender undVerhandlungsführer <strong>Arb</strong>eitgeber/innenMag. (FH) Erich FenningerSchriftführerÖSTERREICHISCHER GEWERKSCHAFTSBUNDGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIERWolfgang KatzianVorsitzenderKarl ProyerGeschäftsbereichsleiterGEWERKSCHAFT DER PRIVATANGESTELLTEN, DRUCK, JOURNALISMUS, PAPIERWirtschaftsbereich „Gesundheit, Soziale Dienstleistungen,Kinder- und Jugendwohlfahrt”Klaus ZenzWirtschaftsbereichsvorsitzenderReinhard BödenauerStv. GeschäftsbereichsleiterGEWERKSCHAFT VIDAGottfried WinklerGf. VorsitzenderWillibald SteinkellnerBundessektionsvorsitzenderGEWERKSCHAFT VIDABundessektion für Soziale, persönliche Dienste und GesundheitsberufeMichaela GuglbergerBundesfachgruppensekretärin– 28 –


ANHANG 1:Gehaltstabellen der Startstrukturen1. Startstruktur für <strong>Wien</strong>2. Startstruktur für Steiermark und Kärnten3. Startstruktur für Niederösterreich und Burgenland1. STARTSTRUKTUR FÜR WIEN:Gehaltstabelle (EURO – €):gültig ab 1. Februar <strong>2013</strong> (<strong>Wien</strong> 99,429 % gerundet)2. STARTSTRUKTUR FÜR STEIERMARK UND KÄRNTEN:Gehaltstabelle (EURO – €):gültig ab 1. Februar <strong>2013</strong> (Steiermark, Kärnten 98,857 % gerundet)4. Startstruktur für Kindergärtnerinnen, Hortpädagoginnen,Sonderkindergärtnerinnen und -hortpädagoginnenGehaltsstufenVerwendungsgruppenJahre 1 2 3 4 5 6 7 8 91 1– 2 1.416,06 1.485,07 1.562,02 1.637,99 1.771,62 1.902,37 2.040,17 2.222,23 2.579,182 3– 4 1.443,70 1.513,70 1.590,86 1.671,39 1.807,91 1.939,85 2.082,13 2.287,45 2.681,993 5– 6 1.471,44 1.542,63 1.623,07 1.718,42 1.860,61 1.997,02 2.144,08 2.377,54 2.811,544 7– 8 1.497,59 1.571,37 1.654,09 1.752,03 1.922,25 2.072,79 2.224,52 2.488,30 2.965,665 9–10 1.526,43 1.602,39 1.683,92 1.783,45 1.966,60 2.130,06 2.285,37 2.600,36 3.120,866 11–12 1.553,97 1.631,03 1.715,04 1.817,36 2.001,60 2.185,94 2.348,30 2.687,65 3.250,327 13–14 1.581,61 1.659,86 1.746,07 1.849,87 2.036,79 2.244,30 2.408,96 2.755,56 3.353,038 15–16 1.609,25 1.688,60 1.776,39 1.881,49 2.072,79 2.301,67 2.469,61 2.822,08 3.429,999 17–18 1.636,89 1.717,33 1.807,91 1.915,29 2.109,18 2.337,57 2.530,26 2.886,11 3.507,1410 19–20 1.664,43 1.748,45 1.839,43 1.947,91 2.145,17 2.376,24 2.590,91 2.954,02 3.585,2911 21–22 1.686,31 1.769,43 1.862,69 1.979,42 2.179,08 2.414,82 2.631,77 2.999,26 3.662,3512 23–24 1.708,18 1.790,41 1.884,87 2.013,33 2.214,08 2.453,30 2.672,64 3.042,61 3.740,6013 25–26 1.727,57 1.813,78 1.909,43 2.036,79 2.250,17 2.491,78 2.713,51 3.086,96 3.791,8114 27–28 1.749,45 1.834,76 1.932,79 2.061,05 2.285,37 2.527,97 2.754,37 3.131,30 3.843,3115 29–30 1.769,43 1.859,12 1.956,26 2.085,71 2.320,36 2.566,45 2.795,24 3.175,65 3.895,8116 31–32 1.790,41 1.880,19 1.979,42 2.111,27 2.356,36 2.604,93 2.834,81 3.219,99 3.945,9217 33–34 1.811,49 1.902,37 2.002,79 2.134,73 2.392,65 2.643,51 2.875,77 3.264,44 3.997,3318 35–36 1.832,47 1.924,54 2.026,06 2.160,38 2.427,45 2.680,89 2.917,63 3.308,78 4.048,63GehaltsstufenVerwendungsgruppenJahre 1 2 3 4 5 6 7 8 91 1– 2 1.407,92 1.476,53 1.553,05 1.628,57 1.761,44 1.891,43 2.028,45 2.209,46 2.564,352 3– 4 1.435,41 1.505,00 1.581,71 1.661,79 1.797,52 1.928,70 2.070,17 2.274,31 2.666,573 5– 6 1.462,99 1.533,77 1.613,74 1.708,55 1.849,91 1.985,55 2.131,76 2.363,87 2.795,384 7– 8 1.488,99 1.562,34 1.644,59 1.741,96 1.911,21 2.060,87 2.211,73 2.474,00 2.948,615 9–10 1.517,65 1.593,18 1.674,24 1.773,20 1.955,30 2.117,82 2.272,23 2.585,41 3.102,936 11–12 1.545,04 1.621,65 1.705,19 1.806,91 1.990,09 2.173,37 2.334,81 2.672,21 3.231,647 13–14 1.572,52 1.650,32 1.736,03 1.839,24 2.025,09 2.231,40 2.395,11 2.739,73 3.333,768 15–16 1.600,00 1.678,89 1.766,18 1.870,67 2.060,87 2.288,44 2.455,41 2.805,86 3.410,279 17–18 1.627,49 1.707,46 1.797,52 1.904,29 2.097,06 2.324,13 2.515,72 2.869,53 3.486,9910 19–20 1.654,87 1.738,40 1.828,86 1.936,71 2.132,84 2.362,59 2.576,02 2.937,05 3.564,6911 21–22 1.676,62 1.759,26 1.851,99 1.968,05 2.166,55 2.400,94 2.616,65 2.982,03 3.641,3012 23–24 1.698,37 1.780,12 1.874,03 2.001,76 2.201,35 2.439,20 2.657,28 3.025,13 3.719,1013 25–26 1.717,64 1.803,35 1.898,45 2.025,09 2.237,24 2.477,46 2.697,91 3.069,22 3.770,0214 27–28 1.739,39 1.824,21 1.921,68 2.049,21 2.272,23 2.513,44 2.738,54 3.113,31 3.821,2215 29–30 1.759,26 1.848,43 1.945,01 2.073,73 2.307,03 2.551,70 2.779,17 3.157,40 3.873,4216 31–32 1.780,12 1.869,39 1.968,05 2.099,13 2.342,82 2.589,96 2.818,52 3.201,49 3.923,2417 33–34 1.801,08 1.891,43 1.991,28 2.122,46 2.378,90 2.628,31 2.859,25 3.245,68 3.974,3518 35–36 1.821,94 1.913,48 2.014,41 2.147,97 2.413,50 2.665,49 2.900,86 3.289,77 4.025,36– 29 –


3. STARTSTRUKTUR FÜR NIEDERÖSTERREICH UND BURGENLAND:Gehaltstabelle (EURO – €):gültig ab 1. Februar <strong>2013</strong> (NÖ, Bgld. 98,571 % gerundet)4. STARTSTRUKTUR FÜR KINDERGÄRTNERINNEN, HORTPÄDAGOGINNEN,SONDERKINDERGÄRTNERINNEN UND -HORTPÄDAGOGINNEN:GehaltsstufenVerwendungsgruppenJahre 1 2 3 4 5 6 7 8 91 1– 2 1.403,85 1.472,26 1.548,56 1.623,87 1.756,35 1.885,97 2.022,59 2.203,07 2.556,942 3– 4 1.431,26 1.500,65 1.577,14 1.656,99 1.792,32 1.923,13 2.064,18 2.267,73 2.658,873 5– 6 1.458,76 1.529,34 1.609,08 1.703,61 1.844,57 1.979,81 2.125,59 2.357,04 2.787,304 7– 8 1.484,68 1.557,82 1.639,83 1.736,93 1.905,68 2.054,92 2.205,34 2.466,85 2.940,095 9–10 1.513,27 1.588,58 1.669,41 1.768,08 1.949,64 2.111,70 2.265,66 2.577,94 3.093,966 11–12 1.540,57 1.616,97 1.700,26 1.801,69 1.984,34 2.167,09 2.328,06 2.664,48 3.222,307 13–14 1.567,98 1.645,55 1.731,01 1.833,92 2.019,24 2.224,95 2.388,19 2.731,81 3.324,128 15–16 1.595,38 1.674,04 1.761,08 1.865,27 2.054,92 2.281,83 2.448,32 2.797,75 3.400,429 17–18 1.622,78 1.702,53 1.792,32 1.898,78 2.091,00 2.317,41 2.508,45 2.861,23 3.476,9110 19–20 1.650,09 1.733,38 1.823,57 1.931,11 2.126,68 2.355,76 2.568,57 2.928,56 3.554,3911 21–22 1.671,77 1.754,18 1.846,64 1.962,36 2.160,29 2.394,00 2.609,09 2.973,41 3.630,7812 23–24 1.693,46 1.774,98 1.868,62 1.995,97 2.194,99 2.432,15 2.649,60 3.016,38 3.708,3613 25–26 1.712,68 1.798,14 1.892,97 2.019,24 2.230,77 2.470,30 2.690,11 3.060,35 3.759,1214 27–28 1.734,36 1.818,94 1.916,13 2.043,29 2.265,66 2.506,18 2.730,63 3.104,31 3.810,1815 29–30 1.754,18 1.843,09 1.939,39 2.067,73 2.300,36 2.544,33 2.771,14 3.148,27 3.862,2316 31–32 1.774,98 1.863,99 1.962,36 2.093,07 2.336,04 2.582,47 2.810,37 3.192,24 3.911,9117 33–34 1.795,87 1.885,97 1.985,52 2.116,33 2.372,02 2.620,72 2.850,98 3.236,30 3.962,8718 35–36 1.816,67 1.907,95 2.008,59 2.141,76 2.406,52 2.657,78 2.892,48 3.280,26 4.013,73GehaltsstufenVerwendungsgruppenJahre 71 1– 2 2.005,002 3– 4 2.046,233 5– 6 2.107,114 7– 8 2.186,165 9–10 2.245,966 11–12 2.307,827 13–14 2.367,428 15–16 2.427,039 17–18 2.486,6310 19–20 2.546,2411 21–22 2.586,4012 23–24 2.626,5613 25–26 2.666,7214 27–28 2.706,8815 29–30 2.747,0416 31–32 2.785,9317 33–34 2.826,1918 35–36 2.867,33Gehaltstabelle (EURO – €):gültig ab 1. Februar <strong>2013</strong> (KG, HP, SKG und SHP 97,714 % gerundet)– 30 –


N O T I Z E N................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................


N O T I Z E N................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................................


(vormals <strong>BAGS</strong>)GeneralsekretariatSimmeringer Hauptstraße 55–571110 <strong>Wien</strong>Telefon: +43 (664) 88 68 59 77office@sozialwirtschaft-oesterreich.atwww.sozialwirtschaft-oesterreich.atVorsitzenderWolfgang GruberTelefon: +43 (664) 43 55 84 8Mail: wolfgang.gruber@sozialwirtschaft-oesterreich.atGeneralsekretärinMag.ª Maria LenglachnerTel. Büro: +43 (664) 88 68 59 75Mail: maria.lenglachner@sozialwirtschaft-oesterreich.atÖffentlichkeitsarbeitMag.ª (FH) Doris Lang-Lepschy MScTel. Büro: +43 (664) 88 68 59 76Mail: doris.lang-lepschy@sozialwirtschaft-oesterreich.atVorsitzende der Fachgruppe <strong>Arb</strong>eitsmarktpolitische DienstleistungenMag.ª Sabrina ScumaciCONTRAPUNKT SOZIALE BETRIEBE GmbHDurchlaßstraße 449020 KlagenfurtVorsitzende der Fachgruppe Behindertenarbeit / Psychosoziale DiensteMarion OndricekBALANCEHochheimgasse 1/81130 <strong>Wien</strong>Vorsitzender der Fachgruppe Gesundheits- und Soziale DiensteMag. Walter MarschitzHilfswerk ÖsterreichApollogasse 4/51070 <strong>Wien</strong>Vorsitzender der Fachgruppe Kinderbetreuung und JugendwohlfahrtDr. Wolfgang ApfelthalerRettet das Kind NÖSchlossplatz 13441 Judenau


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