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BAGS-KV [Ang/Arb] (2013) - Betriebsrat Lebenshilfe Wien

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§ 9 Nachtarbeit§ 10 Abs 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 Überstunden und Mehrstunden§ 11 Ruhezeiten§ 13 Rufbereitschaft§ 15 Dienstplan§ 26 Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration§ 27 Fortzahlung des Entgeltes bei Dienstverhinderung§ 28 Verwendungsgruppen§ 37 Dienstreise§ 40 Verfall von Ansprüchen§ 41 Z 1 Übergangsbestimmungen§ 42 Schiedskommission– die auf Basis einer Zuweisung durch einen Kostenträger(<strong>Arb</strong>eitsmarktservice/AMS, Sozialversicherungsträger/SV,Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen,etc) Qualifizierungsmaßnahmen zumInhalt haben.– Weiters ausgenommen sind: (Ferial-)Praktikantinnensowie Volontärinnen. Volontärin ist, wer sichkurzfristig ausschließlich zu Ausbildungszweckenin einer Einrichtung aufhält; ein geringes Entgeltsteht einem Volontariat nicht entgegen. (Ferial-)Praktikantin ist, wer im Rahmen einer schulischenoder universitären Ausbildung aufgrund eines Lehrplanesbzw einer Studienordnung verpflichtet ist,praktische Tätigkeiten nachzuweisen.§ 3 Begriffsbestimmungen1) Mobile Dienste:Unter mobilem Bereich versteht man jene <strong>Arb</strong>eitsfelder,bei denen die Tätigkeit der <strong>Arb</strong>eitnehmerinnenzum größten Teil aus Hausbesuchen an verschiedenen,im Laufe des Tages wechselnden Standorten besteht.2) Unter einem Grundstundenlohn versteht man dasMonatsgehalt ohne Zulagen und Zuschläge dividiertdurch den Stundenteiler. Der Stundenteiler errechnetsich aus der kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeitfür Vollzeitbeschäftigte unter Anwendungder Übergangsbestimmungen (siehe § 41) multipliziertmit 4,33.§ 4 <strong>Arb</strong>eitszeit1) Die wöchentliche Normalarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigtebeträgt achtunddreißig Stunden, die täglicheNormalarbeitszeit beträgt acht Stunden.2) Die <strong>Arb</strong>eitszeit wird auf sieben Tage in der Woche soaufgeteilt, dass jede <strong>Arb</strong>eitnehmerin zwei zusammenhängendeKalendertage pro Woche, diese in der Regelan zwei Wochenenden pro Monat, arbeitsfrei hat. Ausnahmenbei Durchrechnung der Wochenarbeitszeitsiehe § 14, Seite 12.3) Die tägliche Normalarbeitszeit darf bei regelmäßigerVerteilung der gesamten Wochenarbeitszeit aufmaximal vier zusammenhängende Tage auf bis zuzehn Stunden ausgedehnt werden.4) Bei gleitender <strong>Arb</strong>eitszeit kann die tägliche Normalarbeitszeitauf zehn Stunden, die wöchentliche Normalarbeitszeitauf 50 Stunden ausgedehnt werden.§ 4b AZG ist anzuwenden.5) Geteilter Dienst für den Mobilen Bereich:Mittels Betriebsvereinbarung kann die tägliche <strong>Arb</strong>eitszeitgeteilt werden. Wird die tägliche <strong>Arb</strong>eitszeitgeteilt, so sind die Wegzeiten (Einsatzorte – Wohnort)zwischen den <strong>Arb</strong>eitsblöcken <strong>Arb</strong>eitszeit; es sei denndie <strong>Arb</strong>eitsteilung erfolgt auf ausdrücklichen Wunschder <strong>Arb</strong>eitnehmerin mit Zustimmung des <strong>Betriebsrat</strong>es.6) Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich füralle <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgeltesdienstfrei. Für alle <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die an einemdieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschriftim Ausmaß der geleisteten <strong>Arb</strong>eitszeit, die zusammenhängendgewährt werden soll. Nachtdienste,die am 23. 12. bzw 30. 12. beginnen, sind von dieserRegelung ausgenommen.– 8 –

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