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BAGS-KV [Ang/Arb] (2013) - Betriebsrat Lebenshilfe Wien

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3) Im Einvernehmen mit der <strong>Arb</strong>eitnehmerin kann einZeitguthaben im Ausmaß einer vereinbarten wöchentlichenNormalarbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraummitgenommen werden. Durch Betriebsvereinbarungkann ab 1. Juli 2008 ein Zeitguthabenim Ausmaß einer weiteren vereinbarten wöchentlichenNormalarbeitszeit in den nächsten Durchrechnungszeitraummitgenommen werden. Die Zuschlagspflichtfür Teilzeitbeschäftigte im Sinne des§ 5 bleibt davon unberührt.Wird der Zeitpunkt des Zeitausgleiches nicht bis Endedes nächsten Durchrechnungszeitraumes vereinbart,kann die <strong>Arb</strong>eitnehmerin den Zeitpunkt des Zeitausgleichesunter Anwendung des § 19 f AZG einseitig bestimmenoder sich dieses Zeitguthaben als Überstundenabgelten lassen. Auf Verlangen der <strong>Arb</strong>eitnehmerinhat der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängendenZeiträumen zu erfolgen.§ 8 <strong>Arb</strong>eitsbereitschaft1) <strong>Arb</strong>eitsbereitschaft ist jene <strong>Arb</strong>eitszeit, währendder sich die <strong>Arb</strong>eitnehmerin an einem vom <strong>Arb</strong>eitgeberbestimmten Ort zur jederzeitigen <strong>Arb</strong>eitsaufnahmebereitzuhalten hat.2) Fällt in die <strong>Arb</strong>eitszeit der <strong>Arb</strong>eitnehmerin regelmäßigund in erheblichem Umfang <strong>Arb</strong>eitsbereitschaft,kann die Betriebsvereinbarung eine Erhöhung der täglichenNormalarbeitszeit auf zwölf Stunden zulassen.3) a) Fällt in die <strong>Arb</strong>eitszeit der <strong>Arb</strong>eitnehmerin inüberwiegendem Umfang <strong>Arb</strong>eitsbereitschaft und liegendie übrigen Voraussetzungen iSd § 5a AZG vor,kann die Betriebsvereinbarung eine Verlängerung sowohlder täglichen als auch der wöchentlichen Normalarbeitszeitzulassen.b) Die Betriebsvereinbarung kann eine Ausdehnungder täglichen Normalarbeitszeit im Zusammenhangmit geringer zu entlohnender <strong>Arb</strong>eitsbereitschaft aufbis zu 16 Stunden max. 3 x pro Woche zulassen. DieBetriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdehnungauf bis zu 24 Stunden zulassen, wenn in die <strong>Arb</strong>eitszeitTeambesprechungen, Supervision, Wochenenddienstoder gleichwertige Formen der <strong>Arb</strong>eit fallen.c) Innerhalb eines Durchrechnungszeitraums von8 Wochen darf die Wochenarbeitszeit (exklusive bezahlteroder nicht bezahlter Pausenzeiten) im Durchschnitt46 Stunden, in einzelnen Wochen des Durchrechnungszeitraums60 Stunden nicht überschreiten.Die Betriebsvereinbarung kann eine weitere Ausdehnungder durchschnittlichen Wochenarbeitszeit auf50 Stunden zulassen, wenn die Anzahl der <strong>Arb</strong>eitnehmerinnenpro Team unter 8 <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen liegt.Liegen bezahlte Pausen vor, darf die Wochenarbeitszeitim Durchschnitt um das Ausmaß der bezahltenPausen verlängert werden. Die Verlängerung der wöchentlichenNormalarbeitszeit hat sich dabei ausschließlichaus Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaftzu ergeben. Abweichende Regelungen können imRahmen des § 5a AZG durch Betriebsvereinbarungfestgelegt werden.d) Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis6:00 Uhr) werden mit 50 % des Grundstundenlohnesabgegolten (= geringer zu entlohnende Nachtarbeitsbereitschaft).Eine <strong>Arb</strong>eitsaufnahme während der geringerzu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft unterbrichtdiese und ist wie folgt zu vergüten: Jede angefangenehalbe Stunde wird als halbe Stunde gerechnetund wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet.e) Die von <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen in vom <strong>Arb</strong>eitgeberbeigestellten Dienstwohnungen geleisteten Zeitender Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis6:00 Uhr) werden mit 25 % des Grundstundenlohnesabgegolten. Eine <strong>Arb</strong>eitsaufnahme während der geringerzu entlohnenden Nachtarbeitsbereitschaft unterbrichtdiese und ist wie folgt zu vergüten: Jede angefangenehalbe Stunde wird als halbe Stunde gerechnetund wie Nachtarbeit (siehe § 9) vergütet.§ 9 Nachtarbeit1) Unter Nachtarbeit versteht man die <strong>Arb</strong>eitszeit,welche in die Zeit von 22:00 bis 06:00 Uhr fällt.2) Pro Nachtarbeitsstunde gebührt ein Zuschlag pro<strong>Arb</strong>eitsstunde von € 6,13. Pro durchgehendem Nachtdienstgebührt anstelle dieses Zuschlages eine Nachtdienstpauschalevon € 35,10.3) Bezüglich der <strong>Arb</strong>eitsbereitschaft während derNacht siehe § 8.– 10 –

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