§ 18 AbfertigungWird das <strong>Arb</strong>eitsverhältnis durch den Tod der <strong>Arb</strong>eitnehmerinaufgelöst, so gebührt den Erben, sofern sieunterhaltsberechtigt oder Ehegatten sind, über dengesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollenAbfertigung.Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche jener <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen,die nicht unter das BMVG fallen.§ 19 Sonderbestimmungen für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen in Einrichtungen, die demKrankenanstalten-<strong>Arb</strong>eitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen1) Für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen auf die das KA-AZG zur Anwendungkommt, gelangen von den kollektivvertraglichen<strong>Arb</strong>eitszeitregelungen der §§ 4–13 nur folgendezur Anwendung: § 4 (1), (2) und (6), § 5, § 6, § 7(3), § 8, § 9 (1), (2) und (4), § 10 (6) und (8), § 12und § 13.2) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung derNormalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivvertraglicheNormalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraumim Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabeikann die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stundenausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigenzusammenhängenden Zeiträumen verbrauchtwird.3) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerungder Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstundenbei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochenbzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die täglicheNormalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt werden,wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängendenZeiträumen verbraucht wird.§ 20 Sonderbestimmungen für PflegeelternFolgende §§ kommen für Pflegeeltern nicht zur Anwendung:§§ 5–10, § 17, § 31 und § 32.Die <strong>Arb</strong>eitszeit (= Teilzeit) von Pflegeeltern umfasstdie sozialpädagogischen Aufgaben (sozialpädagogischenMehraufwand) wie zB: regelmäßiger Besuchvon Fortbildung und Supervision, begleitende Elternkontakte,Verlaufs- und Dienstbesprechungen, Dokumentation,Hausbesuche durch Organe des <strong>Arb</strong>eitgebers,Wahrnehmung von Therapieangeboten und Umsetzungtherapeutischer Vorgaben, Zusammenarbeitmit zuständigen Behörden und verwandten Einrichtungen(sofern dies nicht ausschließlich Aufgabender öffentlichen Jugendwohlfahrt betrifft).Der Umfang (<strong>Arb</strong>eitszeit) des sozialpädagogischenMehraufwandes für ein dem <strong>Arb</strong>eitsverhältnis zugrundeliegendes Pflegeverhältnis wird mit <strong>Arb</strong>eitsantrittim Dienstzettel vermerkt und laufend adaptiert. DerDurchrechnungszeitraum bezieht sich auf den sozialpädagogischenMehraufwand und beträgt 13 Wochen.§ 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter und Tagesväter (TM/TV)Die Tätigkeit der TM/TV wird im Rahmen einer <strong>Arb</strong>eitsbereitschaftdefiniert:1) Die §§ 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 31 kommen nicht zurAnwendung.2) <strong>Arb</strong>eitszeitDie wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stunden.Eine Erhöhung der wöchentlichen Normalarbeitszeitauf 50 Stunden bzw der täglichen Normalarbeitszeitauf 10 Stunden ist zulässig. Die <strong>Arb</strong>eitszeit hat inder Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr zu liegen. Die Normalarbeitszeitwird tunlichst von Montag bis Samstag auf5 Tage pro Woche verteilt, wobei die Wochenendruhe– 14 –
mindestens 36 Stunden umfassen muss. Wird die Wochenendruhenicht eingehalten, gebührt Ersatzruhe.Diese ist innerhalb von 2 Wochen zu konsumieren.Der 24. 12. sowie der 31. 12. sind grundsätzlich für alle<strong>Arb</strong>eitnehmerinnen unter Fortzahlung des Entgeltesdienstfrei. Für alle <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die an einemdieser Tage Dienst haben, erfolgt eine Zeitgutschriftim Ausmaß der geleisteten <strong>Arb</strong>eitszeit, die zusammenhängendgewährt werden soll.3) Entlohnunga) Die Berechnung der Entlohnung (Grundgehalt) derTM/TV basiert auf der Betreuung von vier Kindern imUmfang von jeweils 38 Stunden pro Woche (das sind152 = 4 Kinder x 38 vereinbarte Betreuungsstundenpro Woche).b) Die Summe aller vertraglich zwischen Kindeselternund dem Träger vereinbarten Betreuungsstunden bildetdie Berechnungsgrundlage für das Monatsentgelt:1/656 (Grundstundenteiler: 1/164 : 4 Kinder =1/656).Fallen einzelne Betreuungsstunden aus, sind diesedennoch im jeweiligen Monat zu bezahlen.Für die Betreuung von Kindern, für die die Eltern erhöhteFamilienbeihilfe beziehen, gebührt pro Kinderbetreuungsstundefür das betreffende betreute Kindder/das 1,5-fache Grundstundenlohn/-gehalt. FürKinder, die aufgrund eines Bescheids im Rahmen desJugendwohlfahrtsgesetzes betreut werden, gebührtder/das 1,3-fache Grundstundenlohn/-gehalt. Sollteauf ein Kind beides zutreffen, gebührt nur der 1,5-facheGrundstundenlohn/-gehalt.4) ZuschlägeFür nachstehende Stunden gebührt ein 50 %iger Zuschlag:– <strong>Arb</strong>eitszeit an Sonn- und Feiertagen– <strong>Arb</strong>eitszeit für die Betreuung von Kindern, in derZeit von 20:00 bis 22:00 Uhr– <strong>Arb</strong>eitszeit für die stundenweise Betreuung von Kindernvor 6:00 Uhr5) Überstunden/MehrstundenAls Überstunde gilt:– jede Überschreitung der täglichen Normalarbeitszeitvon 10 Stunden– jede Überschreitung der wöchentlichen Normalarbeitszeitvon 50 StundenLiegen die Voraussetzungen für die Gewährung mehrereZuschläge gem Abs 4 vor, gebührt der Zuschlagnur einmal.Für jede Überstunde gebührt ein Zuschlag von 50 %.Als Berechnungsgrundlage für diese Überstunden istsowohl der auf die einzelne Überstunde entfallendeNormallohn als auch für den Zuschlag die Anzahl derin den Überstunden betreuten Kinder heranzuziehen.Übersteigt die Summe der tatsächlich geleisteten Betreuungsstundenpro Kind und Monat die Summe dervertraglich vereinbarten Betreuungsstunden pro Kindund Monat, so ist diese Differenz als Mehrstunden zuverstehen. Die Mehrstunden werden grundsätzlichmonatlich abgerechnet. § 19d AZG kommt im Hinblickauf den quartalsmäßigen Zeitausgleich nur dann zumTragen, wenn der Zeitausgleich nicht durch eine Vertragsänderungherbeigeführt wird.Bemessungsgrundlage des 25 %igen Zuschlages proMehrstunde und Kind ist 1/656 des Normallohnes.6) NachtarbeitBetreuen die TM/TV in der Zeit zwischen 22:00 und6:00 Uhr schlafende Tageskinder gebührt eine Pauschalabgeltungvon € 23,81 pro Kind an Wochentagenoder von € 28,73 pro Kind an Sonn- und Feiertagen.§ 22 Sonderbestimmungen für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen inKindertagesbetreuungseinrichtungen und bei Schulsozialarbeit1) Kinderfreie Zeiten/Vorbereitungszeit:Pädagogischem Personal und Hortnerinnen gebührteine Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) in folgendemUmfang, wobei die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretensdieses Kollektivvertrages bestehenden günstigerenRegelungen aufrecht bleiben:von 6 bis 10 Wochenstunden 1 Wochenstunde,von mehr als 10 bis 15 Wochenstunden.................. 1 1/2 Wochenstunden,von mehr als 15 bis 20 Wochenstunden.................. 2 Wochenstunden,von mehr als 20 bis 25 Wochenstunden.................. 2 1/2 Wochenstunden,von mehr als 25 bis 30 Wochenstunden.................. 3 Wochenstunden,von mehr als 30 bis 35 Wochenstunden.................. 3 1/2 Wochenstunden,ab 36 Wochenstunden ....... 4 WochenstundenVorbereitungszeit.Über Aufforderung des <strong>Arb</strong>eitgebers ist die Vorbereitungszeitam <strong>Arb</strong>eitsort zu verbringen, wenn hiefürvon den Gruppenräumen getrennt, Räumlichkeitenvorgesehen sind. Die Vorbereitung ist zu dokumentieren.Für pädagogisches Personal in Sonderkindertagesbetreuungseinrichtungenund Integrationsgruppen be-– 15 –