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BAGS-KV [Ang/Arb] (2013) - Betriebsrat Lebenshilfe Wien

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§ 18 AbfertigungWird das <strong>Arb</strong>eitsverhältnis durch den Tod der <strong>Arb</strong>eitnehmerinaufgelöst, so gebührt den Erben, sofern sieunterhaltsberechtigt oder Ehegatten sind, über dengesetzlichen Anspruch hinaus die Differenz zur vollenAbfertigung.Dies gilt nur für Abfertigungsansprüche jener <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen,die nicht unter das BMVG fallen.§ 19 Sonderbestimmungen für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen in Einrichtungen, die demKrankenanstalten-<strong>Arb</strong>eitszeitgesetz (KA-AZG) unterliegen1) Für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen auf die das KA-AZG zur Anwendungkommt, gelangen von den kollektivvertraglichen<strong>Arb</strong>eitszeitregelungen der §§ 4–13 nur folgendezur Anwendung: § 4 (1), (2) und (6), § 5, § 6, § 7(3), § 8, § 9 (1), (2) und (4), § 10 (6) und (8), § 12und § 13.2) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung derNormalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivvertraglicheNormalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraumim Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabeikann die tägliche Normalarbeitszeit auf 12 Stundenausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigenzusammenhängenden Zeiträumen verbrauchtwird.3) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerungder Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstundenbei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 26 Wochenbzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die täglicheNormalarbeitszeit auf 12 Stunden ausgedehnt werden,wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängendenZeiträumen verbraucht wird.§ 20 Sonderbestimmungen für PflegeelternFolgende §§ kommen für Pflegeeltern nicht zur Anwendung:§§ 5–10, § 17, § 31 und § 32.Die <strong>Arb</strong>eitszeit (= Teilzeit) von Pflegeeltern umfasstdie sozialpädagogischen Aufgaben (sozialpädagogischenMehraufwand) wie zB: regelmäßiger Besuchvon Fortbildung und Supervision, begleitende Elternkontakte,Verlaufs- und Dienstbesprechungen, Dokumentation,Hausbesuche durch Organe des <strong>Arb</strong>eitgebers,Wahrnehmung von Therapieangeboten und Umsetzungtherapeutischer Vorgaben, Zusammenarbeitmit zuständigen Behörden und verwandten Einrichtungen(sofern dies nicht ausschließlich Aufgabender öffentlichen Jugendwohlfahrt betrifft).Der Umfang (<strong>Arb</strong>eitszeit) des sozialpädagogischenMehraufwandes für ein dem <strong>Arb</strong>eitsverhältnis zugrundeliegendes Pflegeverhältnis wird mit <strong>Arb</strong>eitsantrittim Dienstzettel vermerkt und laufend adaptiert. DerDurchrechnungszeitraum bezieht sich auf den sozialpädagogischenMehraufwand und beträgt 13 Wochen.§ 21 Sonderbestimmungen für Tagesmütter und Tagesväter (TM/TV)Die Tätigkeit der TM/TV wird im Rahmen einer <strong>Arb</strong>eitsbereitschaftdefiniert:1) Die §§ 3, 4, 7, 8, 9, 10 und 31 kommen nicht zurAnwendung.2) <strong>Arb</strong>eitszeitDie wöchentliche Normalarbeitszeit beträgt 38 Stunden.Eine Erhöhung der wöchentlichen Normalarbeitszeitauf 50 Stunden bzw der täglichen Normalarbeitszeitauf 10 Stunden ist zulässig. Die <strong>Arb</strong>eitszeit hat inder Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr zu liegen. Die Normalarbeitszeitwird tunlichst von Montag bis Samstag auf5 Tage pro Woche verteilt, wobei die Wochenendruhe– 14 –

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