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BAGS-KV [Ang/Arb] (2013) - Betriebsrat Lebenshilfe Wien

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§ 34 FortbildungUnter Fortbildung wird die Verbesserung oder Vertiefungder Qualifikation in der bereits ausgeübten beruflichenTätigkeit verstanden. Auf keinen Fall ist damitdie Erlernung eines anderen als des gegenwärtigenausgeübten Berufes zu verstehen.Die <strong>Arb</strong>eitnehmerin ist verpflichtet, die Teilnahme aneiner Bildungsveranstaltung durch eine Bescheinigungdes Bildungsträgers nachzuweisen. Nähereskann durch Betriebsvereinbarung geregelt werden.a) Bei angeordneten Fortbildungsmaßnahmen sindalle anfallenden Kosten vom <strong>Arb</strong>eitgeber zu bezahlen.Die Bildungsveranstaltung ist <strong>Arb</strong>eitszeit inklusive derWegzeit, soweit diese die tägliche An- und Abfahrtszeitüberschreitet. Bei Bildungsveranstaltungen, dielänger als 8 Stunden pro Tag dauern, ist vor BeginnEinvernehmen hinsichtlich der Zeitabgeltung herzustellen.b) Bei Fortbildungsmaßnahmen, die zwischen <strong>Arb</strong>eitgeberund <strong>Arb</strong>eitnehmerin vereinbart werden, ist vorAntritt der Bildungsmaßnahme Einvernehmen hinsichtlichder Kostentragung und der Zeitabgeltungherzustellen.c) Soweit eine gesetzliche Fortbildungsverpflichtungnicht durch angeordnete oder vereinbarte Bildungsmaßnahmenabgedeckt ist, ist im Ausmaß der noch offenengesetzlich vorgeschriebenen Stunden eine bezahlteBildungsfreistellung bis zum Höchstausmaßvon 8 Stunden im Kalenderjahr zu gewähren. Der Zeitpunktder Inanspruchnahme der Bildungsfreistellungist einvernehmlich festzulegen.§ 35 Supervision<strong>Arb</strong>eitnehmerinnen in sozialen, pädagogischen undtherapeutischen <strong>Arb</strong>eitsbereichen sowie <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen,die in einer besonderen Belastungssituationstehen, haben Anspruch auf Supervision.Die <strong>Arb</strong>eitszeitanrechnung und mögliche Obergrenzender Kostenübernahme durch den <strong>Arb</strong>eitgeber sind ineiner Betriebsvereinbarung zu regeln.Die Wahl der Supervisorin, der Supervision und desZieles derselben erfolgt im Einvernehmen zwischen<strong>Arb</strong>eitnehmerin und <strong>Arb</strong>eitgeber.§ 36 Sabbatical1) Die <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen haben die Möglichkeit, einvernehmlichmit dem <strong>Arb</strong>eitgeber unter folgenden Bedingungen6 oder 12 Monate bezahlte Berufspause(=Sabbatical) zu machen:a) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten werdenstatt 100 % des Bruttoentgelts nur 90 % des Bruttoentgeltsverrechnet, wobei in den letzten 6 Monatendieses Zeitraumes die <strong>Arb</strong>eitnehmerin die Berufspausein Anspruch nimmt.b) Während eines Zeitraumes von 60 Monaten werdenstatt 100 % des Bruttoentgelts nur 80 % des Bruttoentgeltsverrechnet, wobei in den letzten 12 Monatendieses Zeitraumes die <strong>Arb</strong>eitnehmerin die Berufspausein Anspruch nimmt.c) Während eines Zeitraumes von 48 Monaten werdenstatt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Bruttoentgeltsverrechnet, wobei in den letzten 12 Monatendieses Zeitraumes die <strong>Arb</strong>eitnehmerin die Berufspausein Anspruch nimmt.d) Während eines Zeitraumes von 24 Monaten werdenstatt 100 % des Bruttoentgelts nur 75 % des Bruttoentgeltsverrechnet, wobei in den letzten 6 Monatendieses Zeitraumes die <strong>Arb</strong>eitnehmerin die Berufspausein Anspruch nimmt.e) Andere Modelle können zwischen <strong>Arb</strong>eitgeber und<strong>Arb</strong>eitnehmerin einvernehmlich festgelegt werden.Sollte das <strong>Arb</strong>eitsverhältnis vor Inanspruchnahmebzw Rückkehr aus der Berufspause beendet werden,sind die einbehaltenen Gehaltsanteile nach zu verrechnen.Nach der Rückkehr aus dem Sabbatical hatdie <strong>Arb</strong>eitnehmerin Anspruch auf Wiederbeschäftigungim selben Stundenausmaß wie vor Beginn derAnsparphase. Die <strong>Arb</strong>eitnehmerin genießt für dieDauer des Sabbaticals bis 1 Monat danach Kündigungsschutzausgenommen Kündigungsgründe im– 23 –

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