Jede <strong>Arb</strong>eitnehmerin hat einmalig, einseitig dasRecht, sich innerhalb von sechs Monaten nach In-Kraft-Treten dieses <strong>KV</strong> zu entscheiden, ob sie auch indie oben angeführten Bestimmungen dieses <strong>KV</strong> optiertoder in ihren bisherigen Entgeltbestimmungenverbleibt. Gibt die <strong>Arb</strong>eitnehmerin keine Optierungserklärungab, so verbleibt sie in ihren bisherigen Entgeltbestimmungen.Die Wirksamkeit der Optierungtritt mit 1. 1. 2005 in Kraft. In Betrieben, die nachdem 1. 7. 2004 der Sozialwirtschaft Österreich beitretenund somit diesem <strong>KV</strong> unterliegen, hat jede <strong>Arb</strong>eitnehmerindieses Recht der Optierung innerhalb von6 Monaten nach Wirksamkeit des <strong>KV</strong> für diesen Betrieb.Danach ist ein Wechsel in die Entgeltbestimmungendes <strong>KV</strong> nur im Einvernehmen mit dem <strong>Arb</strong>eitgebermöglich.Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichenVereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschlägeund Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofernsie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäߧ 97 Abs 1 <strong>Arb</strong>VG geregelt sind.Bisherige Zusatzurlaubsregelungen bleiben erhaltenund gelten als Vorgriff auf die Urlaubsregelungennach den Bestimmungen des § 16 dieses <strong>KV</strong>.Dies bedeutet, dass der nach diesem <strong>KV</strong> geregelte erhöhteUrlaubsanspruch um 2 Werktage nach 10-jährigerBetriebszugehörigkeit, um 4 Werktage nach 15-jähriger Betriebszugehörigkeit bzw um 6 Werktagenach 20-jähriger Betriebszugehörigkeit auf diesenZusatzurlaub angerechnet wird. Nicht anzurechnensind Urlaubsregelungen nach dem NSCHG oder analogenRegelungen im stationären Bereich. Auf den gesetzlichvorgesehenen Anspruch auf 36 Werktagenach 25 Dienstjahren erfolgt hinsichtlich der bisherigenZusatzurlaubsregelungen keine Anrechnungmehr.Nach In-Kraft-Treten des <strong>KV</strong> sind günstigere Vereinbarungenweiterhin abschließbar.Als Grundlage für die Optierungsentscheidungsind alle <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen fiktiv in die Verwendungsgruppenund Gehaltsstufen nach den Bestimmungendieses <strong>KV</strong> einzustufen; unabhängig von derbestehenden Ist-Entlohnung.Zum Vergleich der bestehenden Ist-Entgelte mit denin diesem <strong>KV</strong> festgelegten Entgelten werden eine Ist-Vergleichssumme und eine <strong>KV</strong>-Vergleichssumme gebildet.In diese Vergleichssummen sind all jene betrieblichen,regelmäßigen Entgeltbestandteile einzurechnen,die für Zeiten der Normalarbeitszeit gewährtwerden.Ausgenommen davon sind Sonn-, Feiertags- undNachtdienstzuschläge.Der <strong>Arb</strong>eitgeber ist verpflichtet, der <strong>Arb</strong>eitnehmerinbinnen vier Monaten nach In-Kraft-Treten dieses <strong>KV</strong>über die fiktive Einstufung, über die Ist-Vergleichssummeund <strong>KV</strong>-Vergleichssumme eine schriftliche Informationauszuhändigen.Verbleib in den bisherigen Entgeltbestimmungen:Bei <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die sich dafür entscheiden, inihren bisherigen Entgeltbedingungen zu verbleiben,erfolgt die jährliche Gehaltsanpassung dieser Entgeltbedingungenentsprechend der vereinbarten Ist-Lohn-/Gehaltserhöhung.Der zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des <strong>KV</strong> bezahlteIst-Lohn/-gehalt (das sind all jene betrieblichen,regelmäßigen Entgeltbestandteile, die für Zeitender Normalarbeitszeit gewährt werden) gilt alsMindestlohn.Übertritt in den entgeltlichen Teil dieses <strong>KV</strong>:Für <strong>Arb</strong>eitnehmer/innen die sich dafür entscheiden,gelten folgende Bestimmungen:Liegt die Ist-Vergleichssumme über der <strong>KV</strong>-Vergleichssumme,erfolgt die jährliche Lohn-/Gehaltsanpassungentsprechend der vereinbarten Ist-Lohn-/Gehaltserhöhung.Liegt die Ist-Vergleichssumme unter der <strong>KV</strong>-Vergleichssumme,so ist der so ermittelte Differenzbetragals Abzugsbetrag vom jeweiligen <strong>KV</strong>-Gehalt bis zumJahresende 2014 abzubauen. Für Kindergartenhelferinnenist die Differenz bis zum Jahresende 2019 abzubauen.Der Differenzbetrag reduziert sich jährlich ingleich hohen Schritten und wird monatlich abgezogen.Wobei monatliche Differenzbeträge bis zu einer Höhevon € 5,– im ersten Jahr anzugleichen sind.3) Übergangsbestimmung zu § 22 VorbereitungszeitFür <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungseinrichtungenlt § 22 ist zuerst die <strong>Arb</strong>eitszeitverkürzunglt Übergangsbestimmung § 41 Abs 1 durchzuführenund im Anschluss in 2 Jahresschritten die Vorbereitungszeitlaut § 22 Abs 1 umzusetzen.§ 41a Zusätzliche OptierungDie <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen haben bis zum Jahr 2014 jährlichdie Möglichkeit bis 30. September, einseitig mittelsAntrag an den <strong>Arb</strong>eitgeber in die Entgeltbestimmungendes Kollektivvertrages zu optieren, wobeidie Wirksamkeit dieser Optierung mit 1. Jänner desFolgejahres beginnt.Liegt die Ist-Vergleichssumme unter der <strong>KV</strong>-Vergleichssumme,so ist der so ermittelte Differenzbetrag– 26 –
als Abzugsbetrag vom jeweiligen <strong>KV</strong>-Gehalt bis zumJahresende 2014 abzubauen. Für Kindergartenhelferinnenist die Differenz bis zum Jahresende 2019 abzubauen.Der Differenzbetrag reduziert sich jährlich ingleich hohen Schritten und wird monatlich abgezogen.Wobei monatliche Differenzbeträge bis zu einer Höhevon € 5,– im ersten Jahr anzugleichen sind.Mit der Optierung treten alle bisherigen vertraglichenVereinbarungen über Entgelte, Zulagen, Zuschlägeund Aufwandsentschädigungen außer Kraft, sofernsie nicht in einer echten Betriebsvereinbarung gemäߧ 97 Abs 1 <strong>Arb</strong>VG geregelt sind.§ 41a gilt ab 1. Jänner 2007§ 42 SchiedskommissionZur Beilegung von Streitigkeiten, die sich aus der Auslegungdieses <strong>KV</strong> ergeben wird eine Schiedskommissioneingerichtet.Anträge an die Schiedskommission sind an die Geschäftsstelleder Sozialwirtschaft Österreich zu stellen.Die Sozialwirtschaft Österreich hat die vertragsabschließendenGewerkschaften umgehend zu informierenund die Schiedskommission einzuberufen.Zusammensetzung:Die Schiedskommission besteht aus zwei Vertreterinnen(Beisitzer) der Sozialwirtschaft Österreich undaus zwei Vertreterinnen (Beisitzer) der vertragsabschließendenGewerkschaften.Die Mitglieder der Schiedskommission unterliegen derVerschwiegenheitspflicht.Die Sozialwirtschaft Österreich und die vertragsschließendenGewerkschaften verpflichten sich, jeweilseine Liste von Beisitzern mit mindestens sechsPersonen zu führen.Entscheidungsfindung:Die Schiedskommission ist nur bei Anwesenheit allervier Beisitzer beschlussfähig. Entscheidungen könnennur einstimmig getroffen werden.Die Schiedskommission hat den Antrag tunlichst binnensechs Wochen ab Einlangen des Antrages zu behandelnund diesen innerhalb von vier Monaten abEinlangen des Antrages zu entscheiden. Die Entscheidungder Schiedskommission ist dem Antragstellerschriftlich binnen 14 Tagen nach getroffener Entscheidungbekannt zu geben.Das Verfahren wird ebenfalls beendet, wenn eine derParteien den ordentlichen Rechtsweg beschreitet.Das Verfahren ist nach der Schlichtungsordnung abzuwickeln.<strong>Wien</strong>, am 4. Februar <strong>2013</strong>– 27 –