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BAGS-KV [Ang/Arb] (2013) - Betriebsrat Lebenshilfe Wien

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§ 5 Teilzeitbeschäftigung1) Teilzeitarbeit liegt vor, wenn die vereinbarte Wochenarbeitszeitdie durch diesen Kollektivvertrag fürVollzeitbeschäftigte festgesetzte wöchentliche Normalarbeitszeitim Durchschnitt unterschreitet.2) Teilzeitbeschäftigten ohne vereinbarte Durchrechnungder Wochenarbeitszeit, deren vereinbarte Wochenarbeitszeitum mehr als 2 Stunden überschrittenwird, gebührt für jede weitere <strong>Arb</strong>eitsstunde pro Wochebis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen wöchentlichenNormalarbeitszeit ein Zuschlag zumGrundstundenlohn von 25 %.3) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einemDurchrechnungszeitraum von bis zu 8 Wochen bzw2 Monaten um 16 Stunden (das entspricht einerdurchschnittlichen Überschreitung von zwei Stundenpro Woche) überschritten, gebührt in Abweichung zuAbsatz 2 für jede weitere <strong>Arb</strong>eitsstunde bis zum Ausmaßder kollektivvertraglichen wöchentlichen Normalarbeitszeitein Zuschlag zum Grundstundenlohnvon 25 %.4) Durch Betriebsvereinbarung kann in Abweichungzu Absatz 2 und 3 vorgesehen werden, dass für Teilzeitbeschäftigtebei Überschreitung der vereinbartenwöchentlichen Normalarbeitszeit eines der folgendenModelle gilt:a) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einemDurchrechnungszeitraum von 13 Wochen bzw3 Monaten um 26 Stunden (das entspricht einerdurchschnittlichen Überschreitung von zwei Stundenpro Woche) überschritten, gebührt für jedeweitere <strong>Arb</strong>eitsstunde bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichenwöchentlichen Normalarbeitszeitein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %.b) Wird die vereinbarte Normalarbeitszeit in einemDurchrechnungszeitraum von 17 Wochen bzw4 Monaten um 34 Stunden (das entspricht einerdurchschnittlichen Überschreitung von zwei Stundenpro Woche) überschritten, gebührt für jedeweitere <strong>Arb</strong>eitsstunde bis zum Ausmaß der kollektivvertraglichenwöchentlichen Normalarbeitszeitein Zuschlag zum Grundstundenlohn von 25 %.c) Wird für <strong>Arb</strong>eitnehmerInnen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen(§ 22 Abs 3) die vereinbarteNormalarbeitszeit in einem Durchrechnungszeitraumvon 52 Wochen bzw 12 Monaten um 85 Stundenüberschritten (das entspricht einer durchschnittlichenÜberschreitung von 1,7 Stunden proWoche), gebührt für jede weitere <strong>Arb</strong>eitsstundebis zum Ausmaß der kollektivvertraglichen Normalarbeitszeitein Zuschlag zum Grundstundenlohnvon 25 %.§ 6 Einarbeiten von ZwickeltagenFällt in Verbindung mit Feiertagen die <strong>Arb</strong>eitszeit anWerktagen aus, um den <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen eine längerezusammenhängende Freizeit zu ermöglichen,kann die ausfallende Normalarbeitszeit auf maximal52 Wochen, die Ausfalltage einschließenden zusammenhängendenWochen (Einarbeitungszeitraum),verteilt werden.§ 7 Durchrechnungszeitraum1) Bei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu8 Wochen bzw 2 Monaten kann die Verlängerung derNormalarbeitszeit in einzelnen Wochen auf bis zu50 Wochenstunden erfolgen, wenn die kollektivvertraglicheNormalarbeitszeit im Durchrechnungszeitraumim Durchschnitt nicht überschritten wird. Dabeikann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stundenausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich in mehrtägigenzusammenhängenden Zeiträumen verbrauchtwird.2) Die Betriebsvereinbarung kann die Verlängerungder Normalarbeitszeit auf bis zu 48 Wochenstundenbei einem Durchrechnungszeitraum von 13 Wochenbzw 3 Monaten oder auf bis zu 45 Wochenstundenbei einem Durchrechnungszeitraum von bis zu 17 Wochenbzw 4 Monaten, ab 1. Juli 2008 von bis zu 26 Wochenbzw 6 Monaten zulassen. Dabei kann die täglicheNormalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehnt werden,wenn der Zeitausgleich in mehrtägigen zusammenhängendenZeiträumen verbraucht wird.– 9 –

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