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BAGS-KV [Ang/Arb] (2013) - Betriebsrat Lebenshilfe Wien

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trägt die Vorbereitungszeit (kinderfreie Zeit) bei Vollbeschäftigungmindestens 7 Wochenstunden.2) Vorbereitungswoche (Konzeptions- und Reinigungswoche):Den <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen gebühren 5 <strong>Arb</strong>eitstage proKalenderjahr für Konzeption und Reinigung ua DieVorbereitung ist zu dokumentieren.3) Durchrechnung bei Ferien analog zumPflichtschulbereich:Für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen in Kindertagesbetreuungseinrichtungen,in denen Kinder während der Zeit derPflichtschulferien durch einen Zeitraum von mindestens11 Wochen nicht betreut werden, kann die Betriebsvereinbarungdie Normalarbeitszeit auf bis zu42 Wochenstunden bei einem Durchrechnungszeitraumvon 52 Wochen ausdehnen, wenn sie innerhalbdieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nichtüberschreiten.Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stundenausgedehnt werden, wenn der Zeitausgleich inmehrtägigen zusammenhängenden Zeiträumen und/oder an in einer Betriebsvereinbarung festzulegendenEinzeltagen verbraucht wird.4) In Kindertagesbetreuungseinrichtungen mit wenigerals fünf <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen kann eine Vereinbarungfür den § 5 Abs 4 lit a) bis c) mit den zuständigenkollektivvertragsfähigen Körperschaften (Gewerkschaftund Sozialwirtschaft Österreich) abgeschlossenwerden. Bei Überschreitung der <strong>Arb</strong>eitnehmerinnenzahlvon vier, endet diese Vereinbarung automatischnach zwei Monaten.5) Hinsichtlich eines Zuschlages zum Grundstundenlohnbei Teilzeitbeschäftigung siehe § 5 Abs 4 lit c).6) Für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die ausschließlich im Bereichder Schulsozialarbeit bzw der damit zusammenhängendenVerwaltungsarbeiten tätig sind, kann imZeitraum außerhalb der Pflichtschulferien (maximal13 Wochen) die Normalarbeitszeit auf bis zu 42 Wochenstundenbei einem Durchrechnungszeitraumvon 52 Wochen ausgedehnt werden, wenn innerhalbdieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nichtüberschritten werden. Dabei kann die tägliche Normalarbeitszeitauf 10 Stunden ausgedehnt werden.Der Zeitausgleich kann in den Pflichtschulferien verbrauchtwerden.§ 23 Sonderbestimmungen für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen in mobilen ErziehungshilfenDie Vorbereitungszeiten (kinderfreie Zeiten) für Frühförderinnen,Sonderkindergärtnerinnen und Behindertenpädagoginnenim mobilen Einsatz umfassenbei Vollbeschäftigung 7 Wochenstunden.§ 24 Sonderbestimmungen für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die in Kinder- undJugendwohngruppen der Vollen Erziehung pädagogisch tätig sindFür <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die in Kinder- und Jugendwohngruppender Vollen Erziehung pädagogisch tätigsind und die eine behördliche Genehmigung zur Führungvon Einrichtungen der Vollen Erziehung nachweisenkönnen, gelten folgende Sonderbestimmungen:1) § 7 dieses Kollektivvertrages wird ersetztdurch:In einem Durchrechnungszeitraum von 52 Wochendarf die wöchentliche Normalarbeitszeit auf bis zu60 Stunden verlängert werden, wenn sie innerhalbdieses Zeitraumes im Durchschnitt 38 Stunden nichtüberschreitet und innerhalb der nächsten 4 Wochender entsprechende Zeitausgleich gewährt wird, wobeidie tägliche Normalarbeitszeit auf 10 Stunden ausgedehntwerden kann.2) § 8 Abs 3 lit d) dieses Kollektivvertrages wirdergänzt durch:Zeiten der Nachtarbeitsbereitschaft können nicht indie im § 4 Abs 1 geregelte wöchentliche Normalarbeitszeiteingerechnet werden.§ 25 Sonderbestimmungen für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen im Rettungs- und SanitätsdienstZeiten der Nachtarbeitsbereitschaft (von 22:00 bis 6:00 Uhr) werden mit 100 % des Grundstundenlohnes abgegolten.– 16 –

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