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BAGS-KV [Ang/Arb] (2013) - Betriebsrat Lebenshilfe Wien

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§ 30a Ist-Lohn-/Gehaltserhöhungen1) Gleichzeitig mit In-Kraft-Treten von § 30a Abs 1 (inder Fassung 1. 1. 2004) treten alle Entgeltanpassungenaußer Kraft, die sich vertraglich oder durch Übungan anderen kollektiven Regelungen (Kollektivverträge,Regelungen des öffentlichen Dienstes, etc) bisherorientiert haben.2) Ist-Erhöhung für alle jene <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen,für die der entgeltrechtliche Teil des<strong>BAGS</strong>-Kollektivvertrages zur Anwendungkommt (entweder durch Überzahlung der Mindestgehaltsansätzedes <strong>BAGS</strong>-Kollektivvertragesoder Optierung)Die Ist-Gehälter (Ist-Löhne) jener <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen,deren Gehälter (Löhne) über der <strong>BAGS</strong>-Gehaltstafelliegen, werden ab 1. 2. <strong>2013</strong> um 2,70 % angehobenund auf 1-Cent gerundet (kaufmännische Rundung)3) Erhöhungen für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die vonder Möglichkeit der Optierung gemäß § 41<strong>BAGS</strong>-<strong>KV</strong> nicht Gebrauch gemacht habena) Erhöhung der „alten Gehalts- bzw Lohntabellen”Eine Anhebung der bislang vertraglich oder durchbetriebliche Übung angewendeten Gehalts- bzwLohntabelle erfolgt mit Wirkung 1. 2. <strong>2013</strong>.Die bisher im Unternehmen angewandte „alte Gehalts-bzw Lohntabelle“ wird ab 1. 2. <strong>2013</strong> um2,70 % angehoben mit kaufmännischer Rundungauf den 10-Centbetrag.b) Erhöhung der Ist-Gehälter (Ist-Löhne)Die Ist-Gehälter (Ist-Löhne) werden mit Wirkung1. 2. <strong>2013</strong> um 2,70 % angehoben und kaufmännischauf den 10-Centbetrag gerundet. Unter Ist-Gehältern (Ist-Löhnen) ist der vor der Valorisierungfür Februar <strong>2013</strong> gebührende Monatsgehaltzu verstehen und zwar unabhängig davon, ob dieserBetrag mit der alten Lohn-/Gehaltstabelle identischist oder darüber liegt. Beim nächsten Biennalsprungist die Einstufung in die dafür vorgeseheneLohn-/Gehaltsstufe (laut alter Lohn-/Gehaltstabelle)vorzunehmen. Liegt der Betrag dieses Biennalsprungesunter dem Ist-Lohn/-Gehalt, bleibtder Ist-Lohn/-Gehalt unverändert.c) Zulagen und Zuschläge<strong>KV</strong>-Zulagen werden um 2,75 % erhöht (§§ 9, 13,21, 31). Die übrigen Zulagen (Ist-Zulagen) werdenum 2,70 % erhöht mit Rundung auf 1-Cent (kaufmännischeRundung).§ 31 Zulagen und Zuschläge1) Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulage(SEG-Zulage):<strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die unter erschwerten Bedingungenarbeiten, gebührt eine SEG-Zulage, wobei in Betriebsvereinbarungendie erschwerten <strong>Arb</strong>eitsbedingungenim Sinne der Bestimmungen des EstG zu bestimmensind. In Betrieben ohne <strong>Betriebsrat</strong> ist eineentsprechende Vereinbarung mit der jeweils zuständigenGewerkschaft abzuschließen.Die Höhe der SEG-Zulage beträgt für:Verwendungsgruppe 1–3: ......................... € 0,59je <strong>Arb</strong>eitsstunde mit erschwerten BedingungenVerwendungsgruppe 4–9: ......................... € 1,01je <strong>Arb</strong>eitsstunde mit erschwerten BedingungenIm Falle regelmäßiger erschwerter <strong>Arb</strong>eitsbedingungenkann unter Berücksichtigung der angeführtenStundensätze eine Pauschale vereinbart werden.Im Falle überwiegend erschwerter <strong>Arb</strong>eitsbedingungengebührt eine monatliche SEG-Pauschalein den Verwendungsgruppen 1–3 von ......... € 94,47undin den Verwendungsgruppen 4–9 von ......... € 165,03Überwiegend erschwerte <strong>Arb</strong>eitsbedingungen liegenvor, wenn mehr als 80 % der <strong>Arb</strong>eitszeit unter diesenBedingungen gearbeitet wird.Durch Betriebsvereinbarungen können höhere SEG-Zulagen vereinbart werden (Ermächtigung gem § 68Abs 5 Z 5 EStG).2) Sonn- und Feiertagszuschläge:<strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die an Sonn- und Feiertagen beschäftigtwerden, gebührt zusätzlich zum Entgelt einZuschlag in der Höhe von € 4,04 pro <strong>Arb</strong>eitsstunde(für Feiertagsarbeit siehe § 9 Abs 5 ARG). Für Außendiensteinsätzein den mobilen Diensten (siehe § 3) beträgtder Sonntagszuschlag 50 %. Der Feiertagszuschlagbeträgt 60 % des Grundstundenlohnes.Liegen die Voraussetzungen für die Gewährung mehrererZuschläge vor, gebührt nur der höchste Zu-– 21 –

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