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BAGS-KV [Ang/Arb] (2013) - Betriebsrat Lebenshilfe Wien

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Sinne des MschG. Für die Vereinbarung eines Sabbaticalsist die Schriftform erforderlich.2) Bei Kündigung des <strong>Arb</strong>eitsverhältnisses durch die<strong>Arb</strong>eitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Austrittund bei berechtigter Entlassung bestehende Zeitguthabenan Normalarbeitszeit sind ohne Berechnungdes im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen.Endet das <strong>Arb</strong>eitsverhältnis durch den Tod der <strong>Arb</strong>eitnehmerin,so gebührt diese Abgeltung den Erben.§ 37 Dienstreise1) Eine Dienstreise liegt vor, wenn eine <strong>Arb</strong>eitnehmerinüber Auftrag des <strong>Arb</strong>eitgebers ihren Dienstort zurDurchführung von Dienstverrichtungen verlässt.Im Sinne des § 68 Abs 5 Z 5 EStG kann durch Betriebsvereinbarungfestgelegt werden, in welchem Umfangund in welcher Höhe der <strong>Arb</strong>eitnehmerin für dieDienstreise eine Entschädigung gebührt.2) Für die Nutzung des Privatfahrzeuges im Auftragdes <strong>Arb</strong>eitgebers ist der <strong>Arb</strong>eitnehmerin grundsätzlichdas jeweilige amtliche Kilometergeld zu vergüten.Sollte der <strong>Arb</strong>eitgeber direkt Kosten übernehmen,die in der Kalkulation des amtlichen Kilometergeldesberücksichtigt sind, können diese (zB Kasko-, Insassen-,Rechtsschutzversicherung etc) vom <strong>Arb</strong>eitgeberin Abzug gebracht werden. Entsprechende innerbetrieblicheRegelungen sind bis zum 1. Jänner <strong>2013</strong> zuvereinbaren.Diese Regelung tritt mit 1. Jänner <strong>2013</strong> in Kraft.§ 38 Altersteilzeit1) Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungenkann einvernehmlich zwischen <strong>Arb</strong>eitgeber und <strong>Arb</strong>eitnehmerinAltersteilzeit gemäß AIVG vereinbartwerden.2) Der Wunsch auf Herabsetzung der <strong>Arb</strong>eitszeit istvon der <strong>Arb</strong>eitnehmerin mindestens sechs Wochenvor dem geplanten Zeitpunkt der Herabsetzungschriftlich beim <strong>Arb</strong>eitgeber geltend zu machen. Die<strong>Arb</strong>eitnehmerin hat dabei den gewünschten Tag derHerabsetzung der <strong>Arb</strong>eitszeit und die Dauer der Herabsetzunganzugeben.3) <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die nicht dem BMVG unterliegen,haben bei Beendigung des <strong>Arb</strong>eitsverhältnissesAnspruch auf Berechnung der zustehenden Abfertigungauf der Grundlage der <strong>Arb</strong>eitszeit vor der Herabsetzungder Normalarbeitszeit.4) Die im Jahr der Herabsetzung der Normalarbeitszeitzustehenden Sonderzahlungen sind für die Phasedes vollen Einkommens und des herabgesetzten Einkommenszu aliquotieren.5) Bei Kündigung des <strong>Arb</strong>eitsverhältnisses durch die<strong>Arb</strong>eitnehmerin, bei unberechtigtem vorzeitigen Austrittund bei berechtigter Entlassung bestehende Zeitguthabenan Normalarbeitszeit, sind ohne Berechnungdes im § 19e AZG vorgesehenen Zuschlags auszuzahlen.Endet das <strong>Arb</strong>eitsverhältnis durch den Todder <strong>Arb</strong>eitnehmerin, so gebührt diese Abgeltung denErben.§ 39 Kündigung1) Für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, auf deren <strong>Arb</strong>eitsverhältnisdas <strong>Ang</strong>estelltengesetz Anwendung findet, gilt bezüglichder Kündigung des <strong>Arb</strong>eitsverhältnisses § 20<strong>Ang</strong>estelltengesetz.2) Für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen, die nicht unter das <strong>Ang</strong>estelltengesetzfallen, gilt beiderseits eine Kündigungsfristvon vier Wochen. Die Kündigung ist so rechtzeitigauszusprechen, dass das <strong>Arb</strong>eitsverhältnis unter Einhaltungder Kündigungsfrist zum Ende einer Kalenderwocheendet.Nach einem ununterbrochenen <strong>Arb</strong>eitsverhältnis zumselben <strong>Arb</strong>eitgeber von drei Jahren gelten auch für <strong>Arb</strong>eitnehmerinnen,die nicht unter das <strong>Ang</strong>estelltengesetzfallen, die Bestimmungen des § 20 <strong>Ang</strong>estelltengesetz.– 24 –

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