Verhandlungen der Landessynode - Evangelische Landeskirche in ...
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April 2011 Anlage 2<br />
113<br />
Gesetz zur E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>heitlichen Pfarrdienstrechts<br />
B E G R Ü N D U N G<br />
E<strong>in</strong>leitung<br />
Mit dem vorliegenden Gesetz zur E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>heitlichen Pfarrdienstgesetzes<br />
wird für den Bereich <strong>der</strong> <strong>Evangelische</strong>n <strong>Landeskirche</strong> <strong>in</strong><br />
Baden das Kirchengesetz zur Regelung <strong>der</strong> Dienstverhältnisse <strong>der</strong><br />
Pfarrer<strong>in</strong>nen und Pfarrer <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Evangelische</strong>n Kirche <strong>in</strong> Deutschland<br />
(Pfarrdienstgesetz <strong>der</strong> EKD – PfDG.EKD) übernommen und damit das<br />
Bestreben <strong>der</strong> EKD, e<strong>in</strong> gliedkirchenweites e<strong>in</strong>heitliches Pfarrdienstrecht<br />
zu etablieren, aufgenommen.<br />
Das Pfarrdienstgesetz <strong>der</strong> EKD gibt durch Öffnungsklauseln den e<strong>in</strong>zelnen<br />
Gliedkirchen weit reichende Gestaltungsmöglichkeiten. Für den Bereich<br />
<strong>der</strong> <strong>Evangelische</strong>n <strong>Landeskirche</strong> <strong>in</strong> Baden soll von diesen Öffnungsklauseln<br />
nur dort Gebrauch gemacht werden, wo dies mit Rücksicht auf<br />
den bisherigen Rechtsstand erfor<strong>der</strong>lich ist. Der vorgelegte Entwurf des<br />
Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz <strong>der</strong> EKD (AG-PfDG.EKD) ist<br />
daher von dem Bestreben geleitet, an möglichst wenigen Stellen Son<strong>der</strong>regelungen<br />
zum Pfarrdienstrecht <strong>der</strong> EKD vorzusehen.<br />
Weiterh<strong>in</strong> wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf das Ziel <strong>der</strong> Rechtsbere<strong>in</strong>igung<br />
des badischen Pfarrdienstrechts <strong>in</strong> Angriff genommen.<br />
E<strong>in</strong>erseits werden die gesetzlichen Verweise auf Vorschriften des Pfarrdienstrechts,<br />
die bereits bisher zum Teil überholt waren, <strong>der</strong> neuen<br />
Rechtslage angepasst. Zum zweiten sollen etliche Regelungen des<br />
Pfarrdienstrechts, welche nicht e<strong>in</strong>er gesetzlichen Regelung bedürfen,<br />
<strong>in</strong> untergesetzliches Recht überführt werden. Methodisch werden daher<br />
nur die Regelungen <strong>in</strong> das AG-PfDG.EKD überführt, die entwe<strong>der</strong> von<br />
Öffnungsklauseln Gebrauch machen und abweichende Regelungen<br />
zum PfDG.EKD enthalten o<strong>der</strong> die aufgrund <strong>der</strong> Materie e<strong>in</strong>er gesetzlichen<br />
Regelung vorbehalten bleiben sollen. Alle an<strong>der</strong>en noch erfor<strong>der</strong>lichen<br />
bisherigen Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes und des Pfarrvikarsgesetzes<br />
sollen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Rechtsverordnung des <strong>Landeskirche</strong>nrates und<br />
damit <strong>in</strong> untergesetzliches Recht überführt werden. Da gleichlaufend mit<br />
<strong>der</strong> Schaffung dieser Rechtsverordnung des <strong>Landeskirche</strong>nrates das<br />
untergesetzliche Recht e<strong>in</strong>er Rechtsbere<strong>in</strong>igung unterzogen werden soll,<br />
kann diese Rechtsverordnung des <strong>Landeskirche</strong>nrates nicht bereits im<br />
unmittelbaren Anschluss an das Gesetzgebungsverfahren verabschiedet<br />
werden. Um für die Zwischenzeit e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>deutigen Rechtszustand zu<br />
haben, erklärt Art. 22 §§ 4 und 5 die bisherigen Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes<br />
und des Pfarrvikarsgesetzes weiterh<strong>in</strong> für anwendbar,<br />
soweit diese nicht <strong>in</strong> Wi<strong>der</strong>spruch stehen zu den Regelungen des<br />
PfDG.EKD o<strong>der</strong> des AG-PfDG.EKD. Klarzustellen ist dabei, dass von<br />
Öffnungsklauseln des PfDG.EKD nur durch das AG-PfDG.EKD Gebrauch<br />
gemacht werden kann. Die Öffnungsklauseln des PfDG.EKD werden<br />
also nicht durch das für die Zwischenzeit fortgeltende Pfarrdienstgesetz<br />
o<strong>der</strong> Pfarrvikarsgesetz <strong>in</strong> Anspruch genommen. Sobald die Überführung<br />
<strong>der</strong> <strong>in</strong> diesen Gesetzen enthaltenen Vorschriften <strong>in</strong> untergesetzliches Recht<br />
abgeschlossen ist, werden das Pfarrdienstgesetz und das Pfarrvikarsgesetz<br />
aufgehoben werden.<br />
In Vorbereitung dieses Gesetzes wurden bereits umfangreiche Überlegungen<br />
angestellt zur Anpassung des gesamten Pfarrdienstrechts an<br />
das EKD-Recht. E<strong>in</strong>e synodale Begleitgruppe zum Pfarrdienstrecht <strong>der</strong><br />
EKD hat den gesamten EKD-Gesetzentwurf gesichtet und h<strong>in</strong>sichtlich<br />
<strong>der</strong> künftigen badischen Regelungen beraten. E<strong>in</strong>ige <strong>der</strong> angestellten<br />
Erörterungen betreffen auch die Rechtsvorschriften, die künftig <strong>in</strong> untergesetzliches<br />
Recht überführt werden. Um den <strong>der</strong>zeitigen Diskussionsstand<br />
auch h<strong>in</strong>sichtlich dieser Vorschriften festzuhalten, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />
Synopse zum Gesetzentwurf diejenigen Regelungen, die <strong>in</strong> untergesetzliches<br />
Recht überführt werden sollen, sowie <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitige Entwurfsstand<br />
nachrichtlich (<strong>in</strong> kursivem Druck) wie<strong>der</strong>gegeben.<br />
Inhaltsübersicht:<br />
Art. 1: Gesetz zur Übernahme des Pfarrdienstgesetzes <strong>der</strong> EKD<br />
Art. 2: Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz <strong>der</strong> EKD (AG-PfDG.EKD)<br />
Art. 3: Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Grundordnung (GO)<br />
Art. 4: Än<strong>der</strong>ung des Predigtamtgesetzes<br />
Art. 5: Än<strong>der</strong>ung des Lehrvikariatsgesetzes<br />
Art. 6: Än<strong>der</strong>ung des Religionsunterrichtsgesetzes<br />
Art. 7: Än<strong>der</strong>ung des Pfarrvertretungsgesetzes<br />
Art. 8: Än<strong>der</strong>ung des Leitungs- und Wahlgesetzes<br />
Art. 9: Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rahmenordnung<br />
Art. 10: Än<strong>der</strong>ung des Beihilfegesetzes<br />
Art. 11: Än<strong>der</strong>ung des Verwaltungsgerichtsgesetzes<br />
Art. 12: Än<strong>der</strong>ung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes<br />
Art. 13: Än<strong>der</strong>ung des Geme<strong>in</strong>dediakon<strong>in</strong>nen und -diakonengesetzes<br />
Art. 14: Än<strong>der</strong>ung des Notlagengesetzes<br />
Art. 15: Än<strong>der</strong>ung des Kirchenbaugesetzes<br />
Art. 16: Än<strong>der</strong>ung des Pfarrdiakonengesetzes<br />
Art. 17: Än<strong>der</strong>ung des Prädikantengesetzes<br />
Art. 18: Än<strong>der</strong>ung des Mitarbeitervertretungsgesetzes<br />
Art. 19: Än<strong>der</strong>ung des Dienstreisekostengesetzes<br />
Art. 20: Än<strong>der</strong>ung des Umzugskostengesetzes<br />
Art. 21: Än<strong>der</strong>ung des Militärseelsorge-Durchführungsgesetzes<br />
Art. 22: Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschriften<br />
Art. 1<br />
Gesetz zur Übernahme des Pfarrdienstgesetzes <strong>der</strong> EKD<br />
Nach Art. 10 Abs. 2 GO <strong>der</strong> EKD kann die <strong>Evangelische</strong> Kirche <strong>in</strong><br />
Deutschland Kirchengesetze für Sachgebiete, die noch nicht e<strong>in</strong>heitlich<br />
durch Kirchengesetz <strong>der</strong> <strong>Evangelische</strong>n Kirche <strong>in</strong> Deutschland geregelt<br />
s<strong>in</strong>d, mit Wirkung für die Gliedkirchen erlassen, soweit die Gliedkirchen<br />
dem Kirchengesetz zustimmen. Diese Zustimmung wird <strong>in</strong> Art.1 erklärt.<br />
Das von <strong>der</strong> Synode <strong>der</strong> <strong>Evangelische</strong>n Kirche <strong>in</strong> Deutschland am<br />
10.11.2010 beschlossene Pfarrdienstgesetz <strong>der</strong> EKD liegt nebst Begründung,<br />
auf welche verwiesen wird, diesem Gesetzentwurf bei.<br />
Art. 2<br />
Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz <strong>der</strong> EKD –<br />
AG-PfDG.EKD<br />
H<strong>in</strong>weis zu § 1 PfDG.EKD<br />
§ 1 des PfDG.EKD beschreibt das Amt <strong>der</strong> öffentlichen Wortverkündigung<br />
und Sakramentsverwaltung und leitet damit das PfDG.EKD e<strong>in</strong>. Ergänzende<br />
Vorschriften f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> Artikel 1 Abs. 3 und 4 GO, sowie, soweit es<br />
das Amt <strong>der</strong> Pfarrer<strong>in</strong> bzw. des Pfarrers betrifft, <strong>in</strong> Art. 91 Abs. 1 GO.<br />
Das Ord<strong>in</strong>ationsrecht <strong>der</strong> Kirche wird, wie es Art. 90 GO vorsieht, von <strong>der</strong><br />
Landesbischöf<strong>in</strong> bzw. dem Landesbischof ausgeübt.<br />
§ 1 (Zu § 9) Probedienst<br />
Absatz 1 regelt das Höchstalter für die Übernahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Lebenszeitdienstverhältnis.<br />
§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 PfDG.EKD legt das Höchstalter für den E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den<br />
Probedienst auf das 35. Lebensjahr fest. § 9 Abs. 1 S. 2 und 3 PfDG.EKD<br />
be<strong>in</strong>halten Ausnahmetatbestände. Praktisch bedeutet die Überschreitung<br />
<strong>der</strong> Altersgrenze, dass <strong>der</strong> Dienst nur noch im privatrechtlichen Pfarrdienstverhältnis<br />
(§ 108 PfDG.EKD) möglich ist.<br />
In § 19 Abs. 1 Nr. 4 PfDG.EKD ist für die Übernahme <strong>in</strong> den Lebenszeitdienst<br />
e<strong>in</strong>e Höchstaltersgrenze von 40 Jahren vorgesehen. Auch diese<br />
Regelung enthält Ausnahmetatbestände.<br />
Für den Bereich <strong>der</strong> <strong>Evangelische</strong>n <strong>Landeskirche</strong> <strong>in</strong> Baden soll von den<br />
Öffnungsklauseln <strong>der</strong> §§ 9 Abs. 2 und 19 Abs. 2 PfDG.EKD Gebrauch<br />
gemacht werden.<br />
Zunächst ersche<strong>in</strong>t die Zeitspanne von fünf Jahren zwischen <strong>der</strong> Altershöchstgrenze<br />
für den Probedienst und <strong>der</strong> Altershöchstgrenze für den<br />
Lebenszeitdienst zu lang. Der Probedienst dauert im Bereich <strong>der</strong> <strong>Evangelische</strong>n<br />
<strong>Landeskirche</strong> <strong>in</strong> Baden regelmäßig 18 Monate; bei e<strong>in</strong>em Teildienst<br />
24 Monate (§ 4 Abs. 4). Insofern wird das Höchstalter für die Übernahme<br />
<strong>in</strong> den Probedienst im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Wi<strong>der</strong>ruf<br />
auf die Vollendung des 38. Lebensjahres festgelegt.<br />
Zum an<strong>der</strong>en ersche<strong>in</strong>en die Ausnahmetatbestände <strong>der</strong> Regelungen des<br />
Pfarrdienstgesetzes <strong>der</strong> EKD als wenig greifbar formuliert und geben<br />
e<strong>in</strong>en sehr weiten Spielraum. Daher orientieren sich die Ausnahmetatbestände<br />
<strong>in</strong> § 1 Abs. 1 AG-PfDG.EKD und § 5 AG-PfDG.EKD an den für die<br />
Landesbeamt<strong>in</strong>nen und Landesbeamten geltenden Regelungen <strong>in</strong> § 48<br />
Landeshaushaltsordnung.<br />
§ 48 Abs. 1 LHO (<strong>in</strong> <strong>der</strong> zum 21.12.2010 geltenden Fassung) lautet:<br />
„(1) In den Landesdienst als Beamter o<strong>der</strong> Richter e<strong>in</strong>gestellt o<strong>der</strong><br />
versetzt werden kann e<strong>in</strong> Bewerber, wenn er im Zeitpunkt <strong>der</strong> E<strong>in</strong>stellung<br />
o<strong>der</strong> Versetzung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />
Wenn für den Bewerber e<strong>in</strong>e Versorgungslastenteilung mit dem abgebenden<br />
Dienstherren vorliegt, erhöht sich diese Altergrenze um drei<br />
Jahre. Für Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter<br />
18 Jahren o<strong>der</strong> für nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftige sonstige<br />
Angehörige geleistet haben, erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1<br />
außerdem für jeden Betreuungs- o<strong>der</strong> Pflegefall um zwei Jahre. Die<br />
Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich außerdem um die Zeit des tatsächlich<br />
abgeleisteten Grundwehrdienstes o<strong>der</strong> Zivildienstes. Insgesamt<br />
dürfen die Erhöhungen nach den Sätzen 3 und 4 fünf Jahre nicht überschreiten.“<br />
H<strong>in</strong>zuweisen ist darauf, dass sich die <strong>in</strong> Satz 1 genannte Altersgrenze<br />
durch das Dienstrechtsreformgesetz zum 01. Januar 2011 auf das<br />
42. Lebensjahr erhöht.