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Verhandlungen der Landessynode - Evangelische Landeskirche in ...

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April 2011 Anlage 2<br />

113<br />

Gesetz zur E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>heitlichen Pfarrdienstrechts<br />

B E G R Ü N D U N G<br />

E<strong>in</strong>leitung<br />

Mit dem vorliegenden Gesetz zur E<strong>in</strong>führung e<strong>in</strong>es e<strong>in</strong>heitlichen Pfarrdienstgesetzes<br />

wird für den Bereich <strong>der</strong> <strong>Evangelische</strong>n <strong>Landeskirche</strong> <strong>in</strong><br />

Baden das Kirchengesetz zur Regelung <strong>der</strong> Dienstverhältnisse <strong>der</strong><br />

Pfarrer<strong>in</strong>nen und Pfarrer <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Evangelische</strong>n Kirche <strong>in</strong> Deutschland<br />

(Pfarrdienstgesetz <strong>der</strong> EKD – PfDG.EKD) übernommen und damit das<br />

Bestreben <strong>der</strong> EKD, e<strong>in</strong> gliedkirchenweites e<strong>in</strong>heitliches Pfarrdienstrecht<br />

zu etablieren, aufgenommen.<br />

Das Pfarrdienstgesetz <strong>der</strong> EKD gibt durch Öffnungsklauseln den e<strong>in</strong>zelnen<br />

Gliedkirchen weit reichende Gestaltungsmöglichkeiten. Für den Bereich<br />

<strong>der</strong> <strong>Evangelische</strong>n <strong>Landeskirche</strong> <strong>in</strong> Baden soll von diesen Öffnungsklauseln<br />

nur dort Gebrauch gemacht werden, wo dies mit Rücksicht auf<br />

den bisherigen Rechtsstand erfor<strong>der</strong>lich ist. Der vorgelegte Entwurf des<br />

Ausführungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz <strong>der</strong> EKD (AG-PfDG.EKD) ist<br />

daher von dem Bestreben geleitet, an möglichst wenigen Stellen Son<strong>der</strong>regelungen<br />

zum Pfarrdienstrecht <strong>der</strong> EKD vorzusehen.<br />

Weiterh<strong>in</strong> wird mit dem vorliegenden Gesetzentwurf das Ziel <strong>der</strong> Rechtsbere<strong>in</strong>igung<br />

des badischen Pfarrdienstrechts <strong>in</strong> Angriff genommen.<br />

E<strong>in</strong>erseits werden die gesetzlichen Verweise auf Vorschriften des Pfarrdienstrechts,<br />

die bereits bisher zum Teil überholt waren, <strong>der</strong> neuen<br />

Rechtslage angepasst. Zum zweiten sollen etliche Regelungen des<br />

Pfarrdienstrechts, welche nicht e<strong>in</strong>er gesetzlichen Regelung bedürfen,<br />

<strong>in</strong> untergesetzliches Recht überführt werden. Methodisch werden daher<br />

nur die Regelungen <strong>in</strong> das AG-PfDG.EKD überführt, die entwe<strong>der</strong> von<br />

Öffnungsklauseln Gebrauch machen und abweichende Regelungen<br />

zum PfDG.EKD enthalten o<strong>der</strong> die aufgrund <strong>der</strong> Materie e<strong>in</strong>er gesetzlichen<br />

Regelung vorbehalten bleiben sollen. Alle an<strong>der</strong>en noch erfor<strong>der</strong>lichen<br />

bisherigen Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes und des Pfarrvikarsgesetzes<br />

sollen <strong>in</strong> e<strong>in</strong>e Rechtsverordnung des <strong>Landeskirche</strong>nrates und<br />

damit <strong>in</strong> untergesetzliches Recht überführt werden. Da gleichlaufend mit<br />

<strong>der</strong> Schaffung dieser Rechtsverordnung des <strong>Landeskirche</strong>nrates das<br />

untergesetzliche Recht e<strong>in</strong>er Rechtsbere<strong>in</strong>igung unterzogen werden soll,<br />

kann diese Rechtsverordnung des <strong>Landeskirche</strong>nrates nicht bereits im<br />

unmittelbaren Anschluss an das Gesetzgebungsverfahren verabschiedet<br />

werden. Um für die Zwischenzeit e<strong>in</strong>en e<strong>in</strong>deutigen Rechtszustand zu<br />

haben, erklärt Art. 22 §§ 4 und 5 die bisherigen Vorschriften des Pfarrdienstgesetzes<br />

und des Pfarrvikarsgesetzes weiterh<strong>in</strong> für anwendbar,<br />

soweit diese nicht <strong>in</strong> Wi<strong>der</strong>spruch stehen zu den Regelungen des<br />

PfDG.EKD o<strong>der</strong> des AG-PfDG.EKD. Klarzustellen ist dabei, dass von<br />

Öffnungsklauseln des PfDG.EKD nur durch das AG-PfDG.EKD Gebrauch<br />

gemacht werden kann. Die Öffnungsklauseln des PfDG.EKD werden<br />

also nicht durch das für die Zwischenzeit fortgeltende Pfarrdienstgesetz<br />

o<strong>der</strong> Pfarrvikarsgesetz <strong>in</strong> Anspruch genommen. Sobald die Überführung<br />

<strong>der</strong> <strong>in</strong> diesen Gesetzen enthaltenen Vorschriften <strong>in</strong> untergesetzliches Recht<br />

abgeschlossen ist, werden das Pfarrdienstgesetz und das Pfarrvikarsgesetz<br />

aufgehoben werden.<br />

In Vorbereitung dieses Gesetzes wurden bereits umfangreiche Überlegungen<br />

angestellt zur Anpassung des gesamten Pfarrdienstrechts an<br />

das EKD-Recht. E<strong>in</strong>e synodale Begleitgruppe zum Pfarrdienstrecht <strong>der</strong><br />

EKD hat den gesamten EKD-Gesetzentwurf gesichtet und h<strong>in</strong>sichtlich<br />

<strong>der</strong> künftigen badischen Regelungen beraten. E<strong>in</strong>ige <strong>der</strong> angestellten<br />

Erörterungen betreffen auch die Rechtsvorschriften, die künftig <strong>in</strong> untergesetzliches<br />

Recht überführt werden. Um den <strong>der</strong>zeitigen Diskussionsstand<br />

auch h<strong>in</strong>sichtlich dieser Vorschriften festzuhalten, s<strong>in</strong>d <strong>in</strong> <strong>der</strong><br />

Synopse zum Gesetzentwurf diejenigen Regelungen, die <strong>in</strong> untergesetzliches<br />

Recht überführt werden sollen, sowie <strong>der</strong> <strong>der</strong>zeitige Entwurfsstand<br />

nachrichtlich (<strong>in</strong> kursivem Druck) wie<strong>der</strong>gegeben.<br />

Inhaltsübersicht:<br />

Art. 1: Gesetz zur Übernahme des Pfarrdienstgesetzes <strong>der</strong> EKD<br />

Art. 2: Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz <strong>der</strong> EKD (AG-PfDG.EKD)<br />

Art. 3: Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Grundordnung (GO)<br />

Art. 4: Än<strong>der</strong>ung des Predigtamtgesetzes<br />

Art. 5: Än<strong>der</strong>ung des Lehrvikariatsgesetzes<br />

Art. 6: Än<strong>der</strong>ung des Religionsunterrichtsgesetzes<br />

Art. 7: Än<strong>der</strong>ung des Pfarrvertretungsgesetzes<br />

Art. 8: Än<strong>der</strong>ung des Leitungs- und Wahlgesetzes<br />

Art. 9: Än<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Rahmenordnung<br />

Art. 10: Än<strong>der</strong>ung des Beihilfegesetzes<br />

Art. 11: Än<strong>der</strong>ung des Verwaltungsgerichtsgesetzes<br />

Art. 12: Än<strong>der</strong>ung des Pfarrstellenbesetzungsgesetzes<br />

Art. 13: Än<strong>der</strong>ung des Geme<strong>in</strong>dediakon<strong>in</strong>nen und -diakonengesetzes<br />

Art. 14: Än<strong>der</strong>ung des Notlagengesetzes<br />

Art. 15: Än<strong>der</strong>ung des Kirchenbaugesetzes<br />

Art. 16: Än<strong>der</strong>ung des Pfarrdiakonengesetzes<br />

Art. 17: Än<strong>der</strong>ung des Prädikantengesetzes<br />

Art. 18: Än<strong>der</strong>ung des Mitarbeitervertretungsgesetzes<br />

Art. 19: Än<strong>der</strong>ung des Dienstreisekostengesetzes<br />

Art. 20: Än<strong>der</strong>ung des Umzugskostengesetzes<br />

Art. 21: Än<strong>der</strong>ung des Militärseelsorge-Durchführungsgesetzes<br />

Art. 22: Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsvorschriften<br />

Art. 1<br />

Gesetz zur Übernahme des Pfarrdienstgesetzes <strong>der</strong> EKD<br />

Nach Art. 10 Abs. 2 GO <strong>der</strong> EKD kann die <strong>Evangelische</strong> Kirche <strong>in</strong><br />

Deutschland Kirchengesetze für Sachgebiete, die noch nicht e<strong>in</strong>heitlich<br />

durch Kirchengesetz <strong>der</strong> <strong>Evangelische</strong>n Kirche <strong>in</strong> Deutschland geregelt<br />

s<strong>in</strong>d, mit Wirkung für die Gliedkirchen erlassen, soweit die Gliedkirchen<br />

dem Kirchengesetz zustimmen. Diese Zustimmung wird <strong>in</strong> Art.1 erklärt.<br />

Das von <strong>der</strong> Synode <strong>der</strong> <strong>Evangelische</strong>n Kirche <strong>in</strong> Deutschland am<br />

10.11.2010 beschlossene Pfarrdienstgesetz <strong>der</strong> EKD liegt nebst Begründung,<br />

auf welche verwiesen wird, diesem Gesetzentwurf bei.<br />

Art. 2<br />

Ausführungsgesetz zum Pfarrdienstgesetz <strong>der</strong> EKD –<br />

AG-PfDG.EKD<br />

H<strong>in</strong>weis zu § 1 PfDG.EKD<br />

§ 1 des PfDG.EKD beschreibt das Amt <strong>der</strong> öffentlichen Wortverkündigung<br />

und Sakramentsverwaltung und leitet damit das PfDG.EKD e<strong>in</strong>. Ergänzende<br />

Vorschriften f<strong>in</strong>den sich <strong>in</strong> Artikel 1 Abs. 3 und 4 GO, sowie, soweit es<br />

das Amt <strong>der</strong> Pfarrer<strong>in</strong> bzw. des Pfarrers betrifft, <strong>in</strong> Art. 91 Abs. 1 GO.<br />

Das Ord<strong>in</strong>ationsrecht <strong>der</strong> Kirche wird, wie es Art. 90 GO vorsieht, von <strong>der</strong><br />

Landesbischöf<strong>in</strong> bzw. dem Landesbischof ausgeübt.<br />

§ 1 (Zu § 9) Probedienst<br />

Absatz 1 regelt das Höchstalter für die Übernahme <strong>in</strong> e<strong>in</strong> Lebenszeitdienstverhältnis.<br />

§ 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 7 PfDG.EKD legt das Höchstalter für den E<strong>in</strong>tritt <strong>in</strong> den<br />

Probedienst auf das 35. Lebensjahr fest. § 9 Abs. 1 S. 2 und 3 PfDG.EKD<br />

be<strong>in</strong>halten Ausnahmetatbestände. Praktisch bedeutet die Überschreitung<br />

<strong>der</strong> Altersgrenze, dass <strong>der</strong> Dienst nur noch im privatrechtlichen Pfarrdienstverhältnis<br />

(§ 108 PfDG.EKD) möglich ist.<br />

In § 19 Abs. 1 Nr. 4 PfDG.EKD ist für die Übernahme <strong>in</strong> den Lebenszeitdienst<br />

e<strong>in</strong>e Höchstaltersgrenze von 40 Jahren vorgesehen. Auch diese<br />

Regelung enthält Ausnahmetatbestände.<br />

Für den Bereich <strong>der</strong> <strong>Evangelische</strong>n <strong>Landeskirche</strong> <strong>in</strong> Baden soll von den<br />

Öffnungsklauseln <strong>der</strong> §§ 9 Abs. 2 und 19 Abs. 2 PfDG.EKD Gebrauch<br />

gemacht werden.<br />

Zunächst ersche<strong>in</strong>t die Zeitspanne von fünf Jahren zwischen <strong>der</strong> Altershöchstgrenze<br />

für den Probedienst und <strong>der</strong> Altershöchstgrenze für den<br />

Lebenszeitdienst zu lang. Der Probedienst dauert im Bereich <strong>der</strong> <strong>Evangelische</strong>n<br />

<strong>Landeskirche</strong> <strong>in</strong> Baden regelmäßig 18 Monate; bei e<strong>in</strong>em Teildienst<br />

24 Monate (§ 4 Abs. 4). Insofern wird das Höchstalter für die Übernahme<br />

<strong>in</strong> den Probedienst im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Wi<strong>der</strong>ruf<br />

auf die Vollendung des 38. Lebensjahres festgelegt.<br />

Zum an<strong>der</strong>en ersche<strong>in</strong>en die Ausnahmetatbestände <strong>der</strong> Regelungen des<br />

Pfarrdienstgesetzes <strong>der</strong> EKD als wenig greifbar formuliert und geben<br />

e<strong>in</strong>en sehr weiten Spielraum. Daher orientieren sich die Ausnahmetatbestände<br />

<strong>in</strong> § 1 Abs. 1 AG-PfDG.EKD und § 5 AG-PfDG.EKD an den für die<br />

Landesbeamt<strong>in</strong>nen und Landesbeamten geltenden Regelungen <strong>in</strong> § 48<br />

Landeshaushaltsordnung.<br />

§ 48 Abs. 1 LHO (<strong>in</strong> <strong>der</strong> zum 21.12.2010 geltenden Fassung) lautet:<br />

„(1) In den Landesdienst als Beamter o<strong>der</strong> Richter e<strong>in</strong>gestellt o<strong>der</strong><br />

versetzt werden kann e<strong>in</strong> Bewerber, wenn er im Zeitpunkt <strong>der</strong> E<strong>in</strong>stellung<br />

o<strong>der</strong> Versetzung das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.<br />

Wenn für den Bewerber e<strong>in</strong>e Versorgungslastenteilung mit dem abgebenden<br />

Dienstherren vorliegt, erhöht sich diese Altergrenze um drei<br />

Jahre. Für Bewerber, die Betreuungs- und Pflegezeiten für K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter<br />

18 Jahren o<strong>der</strong> für nach ärztlichen Gutachten pflegebedürftige sonstige<br />

Angehörige geleistet haben, erhöht sich die Altersgrenze nach Satz 1<br />

außerdem für jeden Betreuungs- o<strong>der</strong> Pflegefall um zwei Jahre. Die<br />

Altersgrenze nach Satz 1 erhöht sich außerdem um die Zeit des tatsächlich<br />

abgeleisteten Grundwehrdienstes o<strong>der</strong> Zivildienstes. Insgesamt<br />

dürfen die Erhöhungen nach den Sätzen 3 und 4 fünf Jahre nicht überschreiten.“<br />

H<strong>in</strong>zuweisen ist darauf, dass sich die <strong>in</strong> Satz 1 genannte Altersgrenze<br />

durch das Dienstrechtsreformgesetz zum 01. Januar 2011 auf das<br />

42. Lebensjahr erhöht.

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