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Verhandlungen der Landessynode - Evangelische Landeskirche in ...

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144 Anlage 5, 6<br />

April 2011<br />

<strong>in</strong> Artikel 3 § 2 vorgesehene Übergangsregelung sieht daher vor, dass<br />

diese Personen auf ihren Antrag <strong>in</strong> e<strong>in</strong> öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis<br />

übernommen werden können, wenn zum Zeitpunkt ihrer Übernahme<br />

aufgrund <strong>der</strong> nun getroffenen Regelungen e<strong>in</strong>e Übernahme <strong>in</strong><br />

das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis <strong>in</strong> Betracht gekommen wäre.<br />

Nicht abgesehen werden kann bei <strong>der</strong> Entscheidung über diese Anträge<br />

von <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> weiteren Voraussetzungen, wie beispielsweise <strong>der</strong><br />

gesundheitlichen Eignung. Durch diese Möglichkeit entfaltet die gesetzliche<br />

Regelung e<strong>in</strong>e gewisse Rückwirkung.<br />

Artikel 3 § 2 Satz 2 stellt klar, dass abgesehen von <strong>der</strong> durch diese<br />

Rückwirkung eröffnetet Möglichkeit, nunmehr <strong>in</strong> e<strong>in</strong> öffentlich-rechtliches<br />

Dienstverhältnis übernommen zu werden, ke<strong>in</strong>e weiteren Ansprüche<br />

gegen die <strong>Landeskirche</strong> geltend gemacht werden können.<br />

Artikel 3 § 3 enthält e<strong>in</strong>e Vertrauensschutzregelung für die Lehrvikar<strong>in</strong>nen<br />

und Lehrvikare, die e<strong>in</strong>er Übergangsregelung des Landes Baden-<br />

Württemberg anlässlich <strong>der</strong> Verän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> Reglung <strong>der</strong> Höchstaltersgrenzen<br />

nachgebildet ist. Die <strong>in</strong> den Jahren 2009 und 2010 im Lehrvikariat<br />

stehenden Personen wurden über die Regelung e<strong>in</strong>er Höchstaltersgrenze<br />

mit Vollendung des 40. Lebensjahres <strong>in</strong>formiert und haben sich<br />

gegebenenfalls bei ihren Planungen auf diese Altersgrenze e<strong>in</strong>gerichtet.<br />

Da <strong>in</strong> Artikel 1 das Höchstalter auf das 38. Lebensjahr festgelegt wird,<br />

wäre die Höchstaltergrenze für diesen Personenkreis, wenn sich die<br />

betreffenden Personen nicht auf e<strong>in</strong>en Ausnahmetatbestand berufen<br />

können, abgesenkt. Für diesen Fall wird <strong>in</strong> Artikel 3 § 3 e<strong>in</strong> Vertrauensschutztatbestand<br />

für den genannten Personenkreis vorgesehen.<br />

(Endgültige Fassung des Gesetzes ist im GVBl. Nr. 6/2011 abgedruckt.)<br />

Anlage 6 E<strong>in</strong>gang 6/6<br />

Vorlage des <strong>Landeskirche</strong>nrates vom 23. Februar 2011:<br />

Entwurf Kirchliches Gesetz zur Än<strong>der</strong>ung des Kirchlichen<br />

Gesetzes über den <strong>in</strong>nerkirchlichen F<strong>in</strong>anzausgleich<br />

<strong>der</strong> <strong>Evangelische</strong>n <strong>Landeskirche</strong> <strong>in</strong> Baden<br />

Entwurf<br />

Kirchliches Gesetz<br />

zur Än<strong>der</strong>ung des Kirchlichen Gesetzes<br />

über den <strong>in</strong>nerkirchlichen F<strong>in</strong>anzausgleich<br />

<strong>der</strong> <strong>Evangelische</strong>n <strong>Landeskirche</strong> <strong>in</strong> Baden<br />

Vom . . .<br />

Die <strong>Landessynode</strong> hat das folgende kirchliche Gesetz beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Än<strong>der</strong>ung des F<strong>in</strong>anzausgleichsgesetzes<br />

Das Kirchliche Gesetz über den <strong>in</strong>nerkirchlichen F<strong>in</strong>anzausgleich <strong>der</strong><br />

<strong>Evangelische</strong>n <strong>Landeskirche</strong> <strong>in</strong> Baden vom 24. Oktober 2007 (GVBl.<br />

S. 182), geän<strong>der</strong>t am 25. April 2009 (GVBl. S. 65) wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

1. § 8 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) In Absatz 1 erhält Satz 1 folgende Fassung:<br />

„(1) E<strong>in</strong>e Kirchengeme<strong>in</strong>de erhält für den Betrieb e<strong>in</strong>er Tagese<strong>in</strong>richtung<br />

für K<strong>in</strong><strong>der</strong> (K<strong>in</strong><strong>der</strong>garten / Ganztagsk<strong>in</strong><strong>der</strong>garten / K<strong>in</strong><strong>der</strong>krippe) e<strong>in</strong>e<br />

Zuweisung, die sich nach folgen<strong>der</strong> Punktzahl bemisst:<br />

Tagese<strong>in</strong>richtungen für K<strong>in</strong><strong>der</strong> Punkte<br />

1. e<strong>in</strong>gruppige 2.000<br />

2. zweigruppige 2.500<br />

3. dreigruppige 3.500<br />

4. viergruppige 4.500<br />

5. fünfgruppige 6.300<br />

6. sechsgruppige 7.300<br />

7. siebengruppige 8.300.“<br />

b) In Absatz 2 erhält Nummer 4 folgende Fassung:<br />

„4. Die Begrenzung <strong>der</strong> Gruppenzahl nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 gilt für<br />

neu h<strong>in</strong>zukommende Gruppen mit unter dreijährigen K<strong>in</strong><strong>der</strong>n (Krippengruppen)<br />

ab Stichtag 1. April 2013. Im Bestand s<strong>in</strong>d Umwandlungen von<br />

Regelgruppen <strong>in</strong> Krippengruppen weiterh<strong>in</strong> möglich.“<br />

c) Absatz 4 erhält folgende Fassung:<br />

„(4) In Tagese<strong>in</strong>richtungen für K<strong>in</strong><strong>der</strong>, <strong>in</strong> denen m<strong>in</strong>destens sechs<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> unter drei Jahren betreut werden, erfolgt für je sechs K<strong>in</strong><strong>der</strong> e<strong>in</strong><br />

Zuschlag von 250 Punkten. Für Ganztagsk<strong>in</strong><strong>der</strong> erfolgt je zehn K<strong>in</strong><strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong> Zuschlag von 400 Punkten.<br />

Für Gruppen, die gemäß <strong>der</strong> Betriebserlaubnis als Kle<strong>in</strong>k<strong>in</strong>d-/Krippengruppen<br />

geführt werden, erfolgt e<strong>in</strong> Zuschlag von 500 Punkten. Die<br />

K<strong>in</strong><strong>der</strong> dieser Gruppen bleiben bei Satz 1 und 2 unberücksichtigt.“<br />

2. In § 10 Abs. 2 Nr. 1 wird die Prozentangabe „75 %“ ersetzt durch „70 %“.<br />

3. § 23 wird wie folgt geän<strong>der</strong>t:<br />

a) Der bisherige Text wird zu Absatz 1.<br />

b) Nach Absatz 1 wird folgen<strong>der</strong> Absatz 2 angefügt:<br />

„(2) Bei <strong>der</strong> Festlegung <strong>der</strong> Faktoren kann die Höhe <strong>der</strong> e<strong>in</strong>zelnen<br />

Zuweisungsarten im Verhältnis zu <strong>der</strong> Gesamtzuweisung festgeschrieben<br />

werden.“<br />

Artikel 2<br />

Inkrafttreten<br />

Dieses kirchliche Gesetz tritt am 1. Januar 2012 <strong>in</strong> Kraft.<br />

Dieses kirchliche Gesetz wird hiermit verkündet.<br />

K a r l s r u h e, den . . .<br />

Der Landesbischof<br />

D r. U l r i c h F i s c h e r<br />

Begründung:<br />

Turnusgemäß wird alle sechs Jahre das FAG überprüft und ggf. novelliert.<br />

Die Frühjahrssynode 2009 hat hierzu e<strong>in</strong>e synodale Arbeitsgruppe e<strong>in</strong>gesetzt,<br />

die <strong>der</strong>zeit prüft, welcher Än<strong>der</strong>ungsbedarf im F<strong>in</strong>anzausgleichsgesetz<br />

besteht. Um e<strong>in</strong>en festgestellten Än<strong>der</strong>ungsbedarf <strong>in</strong><br />

dem vorgesehenen bisherigen sechsjährigen Novellierungszyklus (Wirksamkeit<br />

ab Haushaltszeitraum 2014/2015) umzusetzen, soll das Ergebnis<br />

<strong>der</strong> Arbeitsgruppe <strong>der</strong> Frühjahrssynode 2013 vorgelegt werden.<br />

Bei e<strong>in</strong>em vorgezogenen aktuellen Handlungsbedarf sollen Än<strong>der</strong>ungen<br />

bereits <strong>in</strong> die Frühjahrssynode 2011 e<strong>in</strong>gebracht werden, damit diese<br />

Än<strong>der</strong>ungen bereits zum Haushaltszeitraum 2012/13 <strong>in</strong> Kraft treten<br />

können. Handlungsbedarf für vorgezogene Än<strong>der</strong>ungen betreffen jetzt<br />

§ 8 (Betriebszuweisung für Tagese<strong>in</strong>richtungen für K<strong>in</strong><strong>der</strong>); § 10 (Bedarfszuweisung<br />

für Mieten und Schuldendienst); § 23 (Fortschreibung [durch<br />

Rechtsverordnung]).<br />

Die weiteren Begründungen s<strong>in</strong>d den Erläuterungen <strong>der</strong> beigefügten<br />

Synopse zu entnehmen.

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