Chancen & Risiken
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Die rechtliche Konzeption des Beteiligungsangebotes<br />
der Seewiesen Power GmbH & Co. KG 2 basiert auf<br />
einer Vielzahl von Verträgen, rechtlichen Vorschriften<br />
und Rechtsprechungen. Durch die folgenden<br />
Ausführungen wird die rechtliche Gesamtkonzeption<br />
kurz beschrieben. Nähere Informationen erhalten Sie<br />
in den Anhängen zum Prospekt oder können bei uns<br />
angefordert werden. Ergänzend ist es immer sinnvoll<br />
einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu konsultieren.<br />
Rechtsform und Gegenstand der Gesellschaft<br />
Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft mit<br />
Sitz in D-33154 Salzkotten. Die Gesellschaft wurde<br />
am 1. April 2002 gegründet und am 28. Mai 2002 im<br />
Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter<br />
HRA 2558 eingetragen. Sie führt den Namen<br />
Seewiesen Power GmbH & Co. KG 2. Gründungskommanditist<br />
ist Herr Michael Behlau mit einer<br />
derzeitigen Hafteinlage von 20.000 Euro. Gegenstand<br />
der Gesellschaft ist das Betreiben regenerativer<br />
Energieanlagen, insbesondere von Windkraftanlagen.<br />
Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin)<br />
ist die Strategie Finanz Beratung GmbH (SFB<br />
GmbH) mit Sitz in Salzkotten.<br />
Geschäftsführung<br />
Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft<br />
erfolgt durch die Komplementärin. Nur diese ist zur<br />
Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die SFB<br />
GmbH wird durch den alleinigen geschäftsführenden<br />
Gesellschafter Michael Behlau vertreten. Die<br />
Komplementärin erhält eine für ihre Geschäftsführungstätigkeit<br />
und für die Übernahme der persönlichen<br />
Haftung erlaubnisunabhängige Vergütung und<br />
zwar:<br />
a) während der lnvestitionsphase einmalig 2.000 Euro,<br />
fällig bei Inbetriebnahme der Windkraftanlage.<br />
b) ab Inbetriebnahme der Windkraftanlage einen<br />
Betrag in Höhe von 4 % p. a. der Nettoumsatzerlöse<br />
der Gesellschaft in dem jeweiligen Geschäftsjahr;<br />
hierauf können angemessene monatliche Abschläge<br />
entnommen werden,<br />
c) und eine Vergütung für die persönliche Haftung<br />
von 2.000 Euro pro Jahr.<br />
Die Komplementärin ist berechtigt und verpflichtet,<br />
sämtliche für das lnvestitionsvorhaben der Gesellschaft<br />
und dessen Finanzierung erforderlichen<br />
Verträge sowie die weiteren erforderlichen Dienstleistungsverträge<br />
abzuschließen und durchzuführen.<br />
Sie ist berechtigt, die Geschäfte ganz oder teilweise<br />
von Dritten besorgen zu lassen und die dazu erforderlichen<br />
Vollmachten zu erteilen.<br />
Rechtliche Hinweise<br />
Die Komplementärin ist u. a. berechtigt, Verträge mit<br />
anderen Betreibern von Windenergieanlagen über die<br />
Poolung von Stromeinspeiseerlösen und den gemeinsamen<br />
Betrieb der Netzanbindung und Verträge zu<br />
Beteiligungen an Gesellschaften, die dies zum<br />
Unternehmensgegenstand haben, abzuschließen. Hier<br />
sind insbesondere die Betreiber der im Windpark<br />
Frauental in Bau befindlichen Windkraftanlagen 1 und 3<br />
gemeint.<br />
Die persönlich haftende Gesellschafterin bedarf der<br />
Seewiesen Power GmbH & Co. KG 2 folgenden<br />
Rechtsgeschäften und Maßnahmen der vorherigen<br />
Zustimmung der Gesellschafterversammlung:<br />
a) bei Veräußerung oder Verpachtung des<br />
Unternehmens der Gesellschaft oder wesentlicher<br />
Teile davon,<br />
b) bei der Aufnahme von Darlehen, die im prospektierten<br />
Finanzierungsplan nicht vorgesehen sind und<br />
nicht der Finanzierung zustimmungsfreier Mehraufwendungen<br />
dienen, ausgenommen jedoch die<br />
Ersetzung nicht gezeichneten Kommanditkapitals<br />
durch weitere Fremdmittel und Darlehen,<br />
c) bei Rechtshandlungen und Maßnahmen, die über<br />
den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />
erheblich hinausgehen oder für die Gesellschaft von<br />
besonderer Bedeutung sind,<br />
d) bei wesentlichen Änderungen von bereits<br />
geschlossenen Verträgen.<br />
Wenn in einigen Fällen die Komplementärin die<br />
Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht<br />
einholen kann, so hat sie nach pflichtgemäßem<br />
Ermessen zu handeln und unverzüglich die<br />
Stellungnahme der Gesellschafterversammlung<br />
einzuholen.<br />
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