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Chancen & Risiken

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Die rechtliche Konzeption des Beteiligungsangebotes<br />

der Seewiesen Power GmbH & Co. KG 2 basiert auf<br />

einer Vielzahl von Verträgen, rechtlichen Vorschriften<br />

und Rechtsprechungen. Durch die folgenden<br />

Ausführungen wird die rechtliche Gesamtkonzeption<br />

kurz beschrieben. Nähere Informationen erhalten Sie<br />

in den Anhängen zum Prospekt oder können bei uns<br />

angefordert werden. Ergänzend ist es immer sinnvoll<br />

einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu konsultieren.<br />

Rechtsform und Gegenstand der Gesellschaft<br />

Die Gesellschaft ist eine Kommanditgesellschaft mit<br />

Sitz in D-33154 Salzkotten. Die Gesellschaft wurde<br />

am 1. April 2002 gegründet und am 28. Mai 2002 im<br />

Handelsregister des Amtsgerichts Paderborn unter<br />

HRA 2558 eingetragen. Sie führt den Namen<br />

Seewiesen Power GmbH & Co. KG 2. Gründungskommanditist<br />

ist Herr Michael Behlau mit einer<br />

derzeitigen Hafteinlage von 20.000 Euro. Gegenstand<br />

der Gesellschaft ist das Betreiben regenerativer<br />

Energieanlagen, insbesondere von Windkraftanlagen.<br />

Persönlich haftende Gesellschafterin (Komplementärin)<br />

ist die Strategie Finanz Beratung GmbH (SFB<br />

GmbH) mit Sitz in Salzkotten.<br />

Geschäftsführung<br />

Die Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft<br />

erfolgt durch die Komplementärin. Nur diese ist zur<br />

Vertretung der Gesellschaft berechtigt. Die SFB<br />

GmbH wird durch den alleinigen geschäftsführenden<br />

Gesellschafter Michael Behlau vertreten. Die<br />

Komplementärin erhält eine für ihre Geschäftsführungstätigkeit<br />

und für die Übernahme der persönlichen<br />

Haftung erlaubnisunabhängige Vergütung und<br />

zwar:<br />

a) während der lnvestitionsphase einmalig 2.000 Euro,<br />

fällig bei Inbetriebnahme der Windkraftanlage.<br />

b) ab Inbetriebnahme der Windkraftanlage einen<br />

Betrag in Höhe von 4 % p. a. der Nettoumsatzerlöse<br />

der Gesellschaft in dem jeweiligen Geschäftsjahr;<br />

hierauf können angemessene monatliche Abschläge<br />

entnommen werden,<br />

c) und eine Vergütung für die persönliche Haftung<br />

von 2.000 Euro pro Jahr.<br />

Die Komplementärin ist berechtigt und verpflichtet,<br />

sämtliche für das lnvestitionsvorhaben der Gesellschaft<br />

und dessen Finanzierung erforderlichen<br />

Verträge sowie die weiteren erforderlichen Dienstleistungsverträge<br />

abzuschließen und durchzuführen.<br />

Sie ist berechtigt, die Geschäfte ganz oder teilweise<br />

von Dritten besorgen zu lassen und die dazu erforderlichen<br />

Vollmachten zu erteilen.<br />

Rechtliche Hinweise<br />

Die Komplementärin ist u. a. berechtigt, Verträge mit<br />

anderen Betreibern von Windenergieanlagen über die<br />

Poolung von Stromeinspeiseerlösen und den gemeinsamen<br />

Betrieb der Netzanbindung und Verträge zu<br />

Beteiligungen an Gesellschaften, die dies zum<br />

Unternehmensgegenstand haben, abzuschließen. Hier<br />

sind insbesondere die Betreiber der im Windpark<br />

Frauental in Bau befindlichen Windkraftanlagen 1 und 3<br />

gemeint.<br />

Die persönlich haftende Gesellschafterin bedarf der<br />

Seewiesen Power GmbH & Co. KG 2 folgenden<br />

Rechtsgeschäften und Maßnahmen der vorherigen<br />

Zustimmung der Gesellschafterversammlung:<br />

a) bei Veräußerung oder Verpachtung des<br />

Unternehmens der Gesellschaft oder wesentlicher<br />

Teile davon,<br />

b) bei der Aufnahme von Darlehen, die im prospektierten<br />

Finanzierungsplan nicht vorgesehen sind und<br />

nicht der Finanzierung zustimmungsfreier Mehraufwendungen<br />

dienen, ausgenommen jedoch die<br />

Ersetzung nicht gezeichneten Kommanditkapitals<br />

durch weitere Fremdmittel und Darlehen,<br />

c) bei Rechtshandlungen und Maßnahmen, die über<br />

den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb der Gesellschaft<br />

erheblich hinausgehen oder für die Gesellschaft von<br />

besonderer Bedeutung sind,<br />

d) bei wesentlichen Änderungen von bereits<br />

geschlossenen Verträgen.<br />

Wenn in einigen Fällen die Komplementärin die<br />

Zustimmung der Gesellschafterversammlung nicht<br />

einholen kann, so hat sie nach pflichtgemäßem<br />

Ermessen zu handeln und unverzüglich die<br />

Stellungnahme der Gesellschafterversammlung<br />

einzuholen.<br />

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