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Jahresrechnung:Prüfung oder Opting Out?Seit dem 1. Januar 2008 könnensich juristische Personen (z. B. AG,GmbH), die im Jahresdurchschnittweniger <strong>als</strong> zehn Vollzeitstellenzählen, von der Pflichtzur Prüfung ihrer Jahresrechnungdurch eine Revisionsstellebefreien lassen. Dieser einmalbeschlossene Verzicht (so genanntes«Opting Out») mussjedoch regelmässig – am bestenjährlich – überprüft werden.Beivon Stefan Gehrig,dipl. Steuerexperte,Betriebsökonom FH (HWV),Leiter Sitz Wallis der TreuhandundRevisions gesellschaftMattig-Suter und PartnerZustimmung sämtlicherAktionäre kann eine Aktiengesellschaftmit weniger <strong>als</strong> zehn Vollzeitstellen(Jahresdurchschnitt) auf eineeingeschränkte Revision verzichten. DieseRegel gilt unabhängig von der Rechtsformfür alle juristischen Personen. Vorbehaltenbleiben abweichende Vorgabender Gesellschaftsstatuten.Den entsprechenden Artikel 727a Absatz2 des Obligationenrechts nahmendie Schweizer KMU seinerzeit dankbarauf. Beim Lesen des Textes kann jedochder trügerische Eindruck entstehen, dasseinzig und allein die Anzahl der Mitarbeitendenfür oder gegen eine Prüfung derJahresrechnung durch eine qualifi zierteRevisionsstelle spricht. Diese Betrachtungsweiseist allerdings zu einseitig.Berechnung derAnzahl VollzeitstellenDie aktuelle Lehre vertritt klar die Meinung,dass Mitarbeitende dem Betriebzuzurechnen sind, bei dem sie vertraglichangestellt sind. Konsequenterweisesind somit Temporärmitarbeitende demPersonalverleiher zuzurechnen und nichtdem Einsatzbetrieb. Lehrlinge und Auszubildendehingegen sind voll dem Betriebzuzuschlagen, bei dem sie einenArbeits vertrag besitzen. Teilzeitmitarbeitendezählen anteilig gemäss ihrem Pensum.Wird die Anzahl von zehn Vollzeitstellenin einem Geschäftsjahr im Jahresdurchschnitterreicht, muss anlässlicheiner Generalversammlung zwingendeine Revisionsstelle gewählt und insHandelsregister eingetragen werden.Im Unterschied zu anderen Schwellenwertberechnungen(z. B. für die Art derPrüfung) genügt bereits das Überschreitender Vollzeitstellen-Grenze im aktuellenJahr, um die (erneute) Revisionspfl ichtauszulösen.Der Verwaltungsrat haftetIn der Schweiz fi ndet bis heute keinesystematische Kontrolle der Mitarbeiterzahlenstatt. Da der Verwaltungsratan lässlich des Opting Outs eine entsprechendeErklärung abgegeben hat,liegt die Pfl icht zum Einhalten der entsprechendenVorschriften eindeutigbei ihm. Aufgrund von Unternehmensumstrukturierungenoder schlicht undeinfach durch Wachstum können sichaber leicht Situationen ergeben, bei denendie Mitarbeiterzahl über die Limitevon zehn Vollzeitstellen steigt.Wird die Jahresrechnung eines Unternehmenstrotz Wegfall der Verzichtsmöglichkeitnicht ordnungsgemäss geprüft,verstösst der Verwaltungsrat gegendas Gesetz. Als Organ haftet er für Schäden,die aufgrund einer Pfl ichtverletzungentstehen (Art. 754 OR). Eine Zuwiderhandlunggegen die Prüfungspfl icht derJahresrechnung könnte diese Pfl ichtverletzungdurchaus nahelegen.Bei Zustimmung sämtlicherAktionäre kann eine Aktien -gesellschaft mit weniger <strong>als</strong>zehn Vollzeitstellen (Jahresdurchschnitt)auf eine ein -geschränkte Revisionverzichten.Die Prüfung der Jahresrechnungund die Reduktionder OrganhaftungDas Prüfen der Jahresrechnung ist nichtnur unter dem Aspekt der Einhaltungder gesetzlichen Vorschriften zum Rechnungswesenund zur Rechnungslegungzu sehen. Der Prüfer kann sowohl demVerwaltungsrat <strong>als</strong> auch der Geschäftsleitung(neben der Kontrolle der Jahresrechnung)in vielfältiger Weise mit Ratund Tat zur Seite stehen. Ein möglicherFallstrick im Rahmen der Organhaftungist z. B. die Haftung der Verwaltungsrätefür Verrechnungssteuern (Art. 15 Abs. 1VSTG) oder die Organhaftung für Gewinnsteuern,die am Ende der Steuerpflicht unbezahlt bleiben (Art. 55 DBG).Auch die Durchgriffshaftung für Sozialversicherungsbeiträge(Haftung des Ver-Mattig-Suter und Treuhand- undPartner Schwyz RevisionsgesellschaftSchwyz Pfäffi kon SZBrig Zug AltdorfBukarest Timisoara SibiuSofi a Wien BratislavaTirana Ingolstadtwaltungsrats für unbezahlte Sozialversicherungsabgabenmit seinem Privatvermögen),die in Art. 52 des AHV-Gesetzesgeregelt ist, sei an dieser Stelle erwähnt.Es bietet sich somit an, jährlich zu überprüfen,ob die Voraussetzungen für einenVerzicht auf die Prüfung der Jahresrechnung(noch) gegeben sind. Neben denrein gesetzlichen Regeln ist nicht zuletztimmer auch der erweiterte Nutzen einerRevision der Jahresrechnung in dieErwägungen einzubeziehen. Eine fachlichkompetent durchgeführte Revisionbringt den Verantwortlichen nicht nurSicherheit in Bezug auf die Jahresrechnung,sondern zeigt dem Unternehmenauch wertvolles Verbesserungs- und Entwicklungspotenzialfür eine nachhaltigerfolgreiche Zukunft auf!Sitz WallisViktoriastrasse 15, Postfach 512CH-3900 BrigTel +41 (0)27 922 12 00wallis@mattig.ch, www.mattig.ch

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