Sommer 2012 - Gemeinde Virgen
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8I Berichte der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />
Raumordnungskonzept<br />
2014<br />
Am 27. November 2003 hat der damalige<br />
<strong>Gemeinde</strong>rat das Örtliche Raumordnungskonzept<br />
für <strong>Virgen</strong> beschlossen,<br />
das nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung<br />
durch das Land am 9. Juli<br />
2004 in Kraft getreten ist. Dem vorausgegangen<br />
waren insgesamt drei Entwürfe,<br />
Expertengutachten (z. B. Naturschutz,<br />
Wildbach- und Lawinenverbauung,<br />
naturkundliche Erhebungen durch<br />
Büro Revital, …) und viele Gespräche<br />
mit Grundbesitzern, Diskussionen bei<br />
einer <strong>Gemeinde</strong>versammlung und öffentliche<br />
Einsichtnahmen im <strong>Gemeinde</strong>amt.<br />
Das Konzept ist ein Planungsinstrument,<br />
das grundsätzliche Festlegungen<br />
über die geordnete räumliche Entwicklung<br />
der gesamten <strong>Gemeinde</strong> trifft, während<br />
im Flächenwidmungsplan innerhalb<br />
dieses großen Rahmens die Festlegungen<br />
für die einzelnen Grundstücke<br />
getroffen werden.<br />
Seitdem wurde das Konzept insgesamt<br />
zehn Mal im Kleinen abgeändert und ergänzt,<br />
vorwiegend mit dem Ziel, Baulandwünsche<br />
so weit wie möglich zu<br />
erfüllen; „so weit wie möglich“ deshalb,<br />
weil Änderungen des Konzeptes an<br />
strenge Bedingungen geknüpft sind.<br />
Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011<br />
sieht vor, dass das örtliche Raumordnungskonzept<br />
auf einen Planungszeitraum<br />
von zehn Jahren auszurichten ist.<br />
Für jede <strong>Gemeinde</strong> Tirols besteht die<br />
Möglichkeit, diese Frist auf maximal 20<br />
Jahre zu verlängern, wenn die räumliche<br />
Entwicklung der <strong>Gemeinde</strong> deren frühere<br />
Fortschreibung nicht erfordert. Für<br />
<strong>Virgen</strong> ist der <strong>Gemeinde</strong>rat jedoch der<br />
Meinung, dass das Konzept in vielen Bereichen<br />
angepasst werden muss. Aus diesem<br />
Grunde wird keine Verlängerung<br />
der Frist, sondern eine Fortschreibung<br />
ab spätestens 2014 angestrebt.<br />
Wie bereits bei der Konzepterstellung<br />
wird auch die Fortschreibung unser<br />
Raumplaner Herr Arch. DI Werner Eck<br />
erstellen.<br />
Dazu wurde ein Zeitplan erstellt, der in<br />
groben Zügen so aussieht:<br />
1. Ideensammlung bis zum Spätsommer<br />
<strong>2012</strong>: Grundbesitzer, Bürger und<br />
Bürgerinnen werden gebeten, Wünsche<br />
und Anregungen auf der <strong>Gemeinde</strong><br />
zu deponieren (Bürgermeister<br />
oder Albin), es geht dabei vor allem<br />
darum, dass der Bauplatzbedarf für<br />
die nächsten zehn Jahre berücksichtigt<br />
werden kann, allenfalls auch der<br />
Flächenbedarf für Zubauten und<br />
gewerbliche/landwirtschaftliche Betriebe.<br />
Einige haben dieses Angebot<br />
bereits angenommen.<br />
2. Der Raumplaner erstellt im Herbst<br />
aus den gesammelten Beiträgen einen<br />
Vorentwurf und stimmt diesen mit<br />
den Sachverständigen der WLV, des<br />
Landes und anderer behördlicher Stellen<br />
ab. Besonders die strategische<br />
Umweltprüfung (SUP) stellt eine<br />
Herausforderung dar.<br />
3. Im <strong>Sommer</strong> 2013 sollte dann der<br />
Entwurf in einer <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />
öffentlich vorgestellt werden.<br />
Parallel dazu wird aber immer die<br />
Möglichkeit bestehen, Einzelwünsche<br />
vorzubringen, die nach Möglichkeit<br />
berücksichtigt werden.<br />
4. Start des Auflageverfahrens im Herbst<br />
2013; Abschluss des Verfahrens spätestens<br />
Juli 2014.<br />
Wir freuen uns auf Eure Beiträge, eure<br />
Wünsche und Anregungen zum künftigen<br />
örtlichen Raumordnungskonzept.<br />
Bitte scheut euch nicht und meldet<br />
euch rechtzeitig!<br />
Die Höhe der Grabmale ist in der Friedhofsordnung festgelegt.<br />
<strong>Virgen</strong>Aktiv<br />
Friedhofsordnung<br />
Grabmale<br />
Ende 2009 ist eine neue Friedhofsordnung<br />
in Kraft getreten. Vor allem die<br />
Maße der Grabstätten – Grabumrandung,<br />
Grabkreuze und -steine – sind<br />
darin genau geregelt worden.<br />
Da es bei Graböffnungsarbeiten immer<br />
wieder zu Arbeitserschwernissen mit<br />
nicht der Friedhofsordnung entsprechenden<br />
Grabmalen kommt (Größe<br />
und auch Montageweise der Kreuze)<br />
müssen wir nochmals bei der Neuaufstellung<br />
von Grabmalen auf die unbedingte<br />
Einhaltung der Friedhofsordnung<br />
hinweisen und bitten, sich wegen der<br />
vorgeschriebenen Maße im <strong>Gemeinde</strong>amt<br />
zu erkundigen.<br />
Die Einhaltung dieser Richtlinien liegt<br />
aber auch vor allem im Interesse der<br />
Nutzungsberechtigen, da bei einer Graböffnung<br />
der Abbau des Grabmals seitens<br />
der <strong>Gemeinde</strong> nur erfolgt, wenn sie dazu<br />
einen ausdrücklichen Auftrag erhält und<br />
im Falle einer Beschädigung die <strong>Gemeinde</strong><br />
schad- und klaglos gehalten<br />
wird. Anderenfalls muss der Abbau<br />
durch den Nutungsberechtigen selbst erfolgen.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> ist auch berechtigt,<br />
bei der Öffnung einer benachbarten<br />
Grabstätte, die Demontage des Grabkreuzes<br />
bzw. des Grabsteines zu veranlassen.