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Sommer 2012 - Gemeinde Virgen

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8I Berichte der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung<br />

Raumordnungskonzept<br />

2014<br />

Am 27. November 2003 hat der damalige<br />

<strong>Gemeinde</strong>rat das Örtliche Raumordnungskonzept<br />

für <strong>Virgen</strong> beschlossen,<br />

das nach aufsichtsbehördlicher Genehmigung<br />

durch das Land am 9. Juli<br />

2004 in Kraft getreten ist. Dem vorausgegangen<br />

waren insgesamt drei Entwürfe,<br />

Expertengutachten (z. B. Naturschutz,<br />

Wildbach- und Lawinenverbauung,<br />

naturkundliche Erhebungen durch<br />

Büro Revital, …) und viele Gespräche<br />

mit Grundbesitzern, Diskussionen bei<br />

einer <strong>Gemeinde</strong>versammlung und öffentliche<br />

Einsichtnahmen im <strong>Gemeinde</strong>amt.<br />

Das Konzept ist ein Planungsinstrument,<br />

das grundsätzliche Festlegungen<br />

über die geordnete räumliche Entwicklung<br />

der gesamten <strong>Gemeinde</strong> trifft, während<br />

im Flächenwidmungsplan innerhalb<br />

dieses großen Rahmens die Festlegungen<br />

für die einzelnen Grundstücke<br />

getroffen werden.<br />

Seitdem wurde das Konzept insgesamt<br />

zehn Mal im Kleinen abgeändert und ergänzt,<br />

vorwiegend mit dem Ziel, Baulandwünsche<br />

so weit wie möglich zu<br />

erfüllen; „so weit wie möglich“ deshalb,<br />

weil Änderungen des Konzeptes an<br />

strenge Bedingungen geknüpft sind.<br />

Das Tiroler Raumordnungsgesetz 2011<br />

sieht vor, dass das örtliche Raumordnungskonzept<br />

auf einen Planungszeitraum<br />

von zehn Jahren auszurichten ist.<br />

Für jede <strong>Gemeinde</strong> Tirols besteht die<br />

Möglichkeit, diese Frist auf maximal 20<br />

Jahre zu verlängern, wenn die räumliche<br />

Entwicklung der <strong>Gemeinde</strong> deren frühere<br />

Fortschreibung nicht erfordert. Für<br />

<strong>Virgen</strong> ist der <strong>Gemeinde</strong>rat jedoch der<br />

Meinung, dass das Konzept in vielen Bereichen<br />

angepasst werden muss. Aus diesem<br />

Grunde wird keine Verlängerung<br />

der Frist, sondern eine Fortschreibung<br />

ab spätestens 2014 angestrebt.<br />

Wie bereits bei der Konzepterstellung<br />

wird auch die Fortschreibung unser<br />

Raumplaner Herr Arch. DI Werner Eck<br />

erstellen.<br />

Dazu wurde ein Zeitplan erstellt, der in<br />

groben Zügen so aussieht:<br />

1. Ideensammlung bis zum Spätsommer<br />

<strong>2012</strong>: Grundbesitzer, Bürger und<br />

Bürgerinnen werden gebeten, Wünsche<br />

und Anregungen auf der <strong>Gemeinde</strong><br />

zu deponieren (Bürgermeister<br />

oder Albin), es geht dabei vor allem<br />

darum, dass der Bauplatzbedarf für<br />

die nächsten zehn Jahre berücksichtigt<br />

werden kann, allenfalls auch der<br />

Flächenbedarf für Zubauten und<br />

gewerbliche/landwirtschaftliche Betriebe.<br />

Einige haben dieses Angebot<br />

bereits angenommen.<br />

2. Der Raumplaner erstellt im Herbst<br />

aus den gesammelten Beiträgen einen<br />

Vorentwurf und stimmt diesen mit<br />

den Sachverständigen der WLV, des<br />

Landes und anderer behördlicher Stellen<br />

ab. Besonders die strategische<br />

Umweltprüfung (SUP) stellt eine<br />

Herausforderung dar.<br />

3. Im <strong>Sommer</strong> 2013 sollte dann der<br />

Entwurf in einer <strong>Gemeinde</strong>versammlung<br />

öffentlich vorgestellt werden.<br />

Parallel dazu wird aber immer die<br />

Möglichkeit bestehen, Einzelwünsche<br />

vorzubringen, die nach Möglichkeit<br />

berücksichtigt werden.<br />

4. Start des Auflageverfahrens im Herbst<br />

2013; Abschluss des Verfahrens spätestens<br />

Juli 2014.<br />

Wir freuen uns auf Eure Beiträge, eure<br />

Wünsche und Anregungen zum künftigen<br />

örtlichen Raumordnungskonzept.<br />

Bitte scheut euch nicht und meldet<br />

euch rechtzeitig!<br />

Die Höhe der Grabmale ist in der Friedhofsordnung festgelegt.<br />

<strong>Virgen</strong>Aktiv<br />

Friedhofsordnung<br />

Grabmale<br />

Ende 2009 ist eine neue Friedhofsordnung<br />

in Kraft getreten. Vor allem die<br />

Maße der Grabstätten – Grabumrandung,<br />

Grabkreuze und -steine – sind<br />

darin genau geregelt worden.<br />

Da es bei Graböffnungsarbeiten immer<br />

wieder zu Arbeitserschwernissen mit<br />

nicht der Friedhofsordnung entsprechenden<br />

Grabmalen kommt (Größe<br />

und auch Montageweise der Kreuze)<br />

müssen wir nochmals bei der Neuaufstellung<br />

von Grabmalen auf die unbedingte<br />

Einhaltung der Friedhofsordnung<br />

hinweisen und bitten, sich wegen der<br />

vorgeschriebenen Maße im <strong>Gemeinde</strong>amt<br />

zu erkundigen.<br />

Die Einhaltung dieser Richtlinien liegt<br />

aber auch vor allem im Interesse der<br />

Nutzungsberechtigen, da bei einer Graböffnung<br />

der Abbau des Grabmals seitens<br />

der <strong>Gemeinde</strong> nur erfolgt, wenn sie dazu<br />

einen ausdrücklichen Auftrag erhält und<br />

im Falle einer Beschädigung die <strong>Gemeinde</strong><br />

schad- und klaglos gehalten<br />

wird. Anderenfalls muss der Abbau<br />

durch den Nutungsberechtigen selbst erfolgen.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> ist auch berechtigt,<br />

bei der Öffnung einer benachbarten<br />

Grabstätte, die Demontage des Grabkreuzes<br />

bzw. des Grabsteines zu veranlassen.

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