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Winteridylle im Wuppertaler Umland - Eigentümerjournal

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weder mit Salz gestreut noch salzhaltiger<br />

Schnee auf ihnen gelagert<br />

werden.<br />

IV. Verhinderung des Mieters<br />

Häufig sieht man sich als Eigentümer<br />

dem Einwand des Mieters<br />

ausgesetzt, dass dieser die Schneebeseitigung<br />

nicht durchführen<br />

kann, da er z.B. dann und dann <strong>im</strong><br />

Urlaub, beruflich verhindert oder<br />

aufgrund seines Alters bzw. Gesundheitszustandes<br />

hierzu nicht<br />

(mehr) in der Lage sei. Bei allen<br />

Fallgruppen bleibt aber die Verpflichtung<br />

des Mieters zum Winterdienst<br />

<strong>im</strong> vorgegebenen Umfange<br />

bestehen. Der Mieter ist verpflichtet,<br />

zur eigenen Kostenlast<br />

für Ersatzkräfte zu sorgen.<br />

Alter und gesundheitliche Be -<br />

einträchtigungen befreien den<br />

Mieter nicht von der Vertragspflicht,<br />

<strong>im</strong> Wechsel mit den anderen<br />

Mietparteien Schnee und Eis auf<br />

dem Grundstück und dem Bürgersteig<br />

zu beseitigen.<br />

(LG Wuppertal, Urteil vom<br />

20.5.1987 – 8 S 223/86)<br />

Bei dem Landgericht Wuppertal<br />

haben die <strong>Wuppertaler</strong> Richter bisher<br />

geurteilt, dass weder Alter<br />

noch Krankheit/Gebrechlichkeit<br />

von der Verpflichtung zur Durchführung<br />

des Winterdienstes entbindet.<br />

Vielmehr muss der Mieter<br />

zur eigenen Kostenlast für Ersatz<br />

sorgen.<br />

V. Winterdienst und Wohnungseigentum<br />

Be<strong>im</strong> Wohnungseigentum sind die<br />

einzelnen Wohnungseigentümer<br />

gemeinsam mit dem Winterdienst<br />

belastet. Im Falle eines Unfalls<br />

haften Sie dementsprechend. Im<br />

Übrigen tritt die Haftung auch<br />

dann ein, wenn lediglich ein Bewohner<br />

(z.B. auch ein Mieter) den<br />

Winterdienst vernachlässigt hat.<br />

Soweit ein Verwalter bestellt wurde,<br />

der nach dem Verwaltervertrag<br />

die Durchführung des Winterdienstes<br />

zu überwachen hat, ist<br />

hierdurch nicht die komplette<br />

Aufsichtspflicht abgewälzt worden.<br />

Vielmehr verlangt auch hier<br />

die Rechtsprechung, dass die Eigentümergemeinschaftstichprobenweise<br />

überwachen muss, ob<br />

der Verwalter seinen vertraglichen<br />

Verpflichtungen nachkommt.<br />

Der Winterdienst ist der gemeinschaftlichen<br />

Verwaltung zuzu -<br />

ordnen. Die tätige Mitwirkung<br />

(also selbst schaufeln) an dem<br />

Winterdienst können die Wohnungseigentümer<br />

nicht mehr -<br />

heitlich (auch nicht in einer Hausordnung)<br />

gefahrlos beschließen.<br />

Ein solcher Beschluss ist unter Beachtung<br />

der maßgeblichen Frist<br />

erfolgreich mit einer Anfechtungsklage<br />

angreifbar.<br />

Anderes gilt, wenn nach der Teilungserklärung<br />

oder einer Vereinbarung<br />

aller Wohnungseigentümer<br />

Eigentümer am Winterdienst<br />

mitarbeiten müssen. Diese Best<strong>im</strong>mungen<br />

haben in der Regel<br />

Bestand.<br />

Ass. D.I. W<strong>im</strong>mershoff<br />

V o n F a l l z u F a l l<br />

Benutzung der öffentlichen<br />

Kanalisation<br />

Allgemein besteht für alle Grundstückseigentümer<br />

die Pflicht, das<br />

Abwasser in die gemeindliche Kanalisation<br />

einzuleiten; dies gilt sowohl<br />

für das Schmutzwasser wie<br />

für das Regenwasser. Dafür sind<br />

dann Entwässerungsgebühren zu<br />

entrichten.<br />

Wenn ein Grundstückseigentümer<br />

diese Ausgabe sparen will, kann<br />

er keine Befreiung vom Anschlußund<br />

Benutzungszwang mit der<br />

Begründung erreichen, er wolle<br />

eine „Nutzwasserrückgewinnungsanlage“<br />

bauen (Beschluß<br />

des Oberverwaltungsgerichts<br />

Nordrhein-Westfalen vom<br />

14.7.2010 – 15 A 358/10 -).<br />

Auch ist jeder Grundstückseigentümer<br />

verpflichtet, für die Herstellung<br />

der Verbindung zum Kanal<br />

Anschlusskosten zu zahlen, die<br />

manchmal hoch sind. Selbst wenn<br />

die Anschlusskosten 25.000 € für<br />

ein Gebäude betragen, sind diese<br />

Kosten zumutbar. Dies gilt auch<br />

dann, wenn eine Kleinkläranlage<br />

vorhanden war, die stillgelegt<br />

werden musste. Auch wenn dafür<br />

ein hoher Investitionsaufwand erforderlich<br />

war, bestand der mit der<br />

Errichtung der Kleinkläranlage<br />

verfolgte Zweck allein darin, die<br />

vorzeitige Bebaubarkeit des<br />

Grundstücks herbeizuführen,<br />

wenn zu diesem Zeitpunkt kein<br />

öffentlicher Abwasserkanal der<br />

Gemeinde vor dem Grundstück<br />

Januar 2011 | <strong>Eigentümerjournal</strong> 7

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