Satzung der Sparkasse Dieburg
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technischen Abwicklung von Geschäften <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> dient o<strong>der</strong>Grundstücke o<strong>der</strong> dem Geschäftsbetrieb <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> dienendeSachanlagen hält, wobei sicherzustellen ist, dass die für die <strong>Sparkasse</strong>geltenden sparkassenrechtlichen Regelungen und Grundsätzein gleicher Weise eingehalten werden. Der Prüfungsstelle des<strong>Sparkasse</strong>n- und Giroverbandes Hessen-Thüringen ist, soweit nichtan<strong>der</strong>e Rechtsvorschriften entgegenstehen, ein umfassendes Prüfungsrechteinschließlich <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Jahresabschlussprüfungeinzuräumen;2. Beteiligungen in die Haftung und das Risiko beschränken<strong>der</strong> Forman Unternehmen o<strong>der</strong> Einrichtungen, die Aufgaben des Trägers erfüllen,wenn sie die Wirtschaft för<strong>der</strong>nden Zwecken dienen;3. Beteiligungen in die Haftung und das Risiko beschränken<strong>der</strong> Forman an<strong>der</strong>en Unternehmen o<strong>der</strong> Einrichtungen des privaten Rechtesmit Sitz o<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung im Geschäftsgebiet <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> nachMaßgabe kaufmännischer Grundsätze, wenn sich das Unternehmennicht auf den gleichen geschäftlichen Gebieten betätigt wie einVerbundunternehmen <strong>der</strong> S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen.(2) Beteiligungen nach Abs. 1 sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen.(3) Kredite und Beteiligungen an Unternehmen o<strong>der</strong> Einrichtungen nachAbs. 1 Nr. 2 und 3 dürfen die in <strong>der</strong> Geschäftsanweisung für den Vorstandfestgelegten Einzel- und Gesamtgrenzen nicht überschreiten. Die Zuständigkeitdes Verwaltungsrates nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 bleibt davon unberührt.III. Weitere Geschäfte§ 19 Derivative FinanzprodukteDie <strong>Sparkasse</strong> kann zur Absicherung von Zins-, Kurs-, Wechselkurs- undsonstigen Risiken und für Rechnung von Kunden sowie zur Rentabilitätssteuerungnach Maßgabe <strong>der</strong> Geschäftsanweisung für den Vorstand Geschäftein <strong>der</strong>ivativen Finanzprodukten nach den in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschlandgeltenden Regeln und Usancen betreiben. Art und Umfang von Geschäftenzur Rentabilitätssteuerung müssen in einem angemessenen Verhältniszum Charakter <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> und insbeson<strong>der</strong>e ihren Steuerungsmöglichkeitenstehen.10