Satzung der Sparkasse Dieburg
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welchen Geschäften, die <strong>der</strong> Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen,eine Stellungnahme des Verbandes dem Verwaltungsrat vorzulegen ist. Zuden vom Vorstand zu führenden Geschäften gehören unbeschadet einererfor<strong>der</strong>lichen Zustimmung des Kreditausschusses die Entscheidung überKredite sowie die Anlegung <strong>der</strong> Mittel. Der Verwaltungsrat gestattet in <strong>der</strong>Geschäftsanweisung für den Vorstand, dass dieser seine Befugnisse zurGeschäftsführung, insbeson<strong>der</strong>e das Recht zur Bewilligung von Krediten, imbegrenzten und risikoorientierten Umfange auf einzelne seiner Mitglie<strong>der</strong>o<strong>der</strong> auf weitere Bedienstete überträgt.(4) Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes dürfen nicht Unternehmerinnen o<strong>der</strong> Unternehmer,persönlich haftende Gesellschafterinnen o<strong>der</strong> Gesellschafter,Kommanditistinnen o<strong>der</strong> Kommanditisten, Aufsichtsrats- o<strong>der</strong> Verwaltungsratsmitglie<strong>der</strong>,Bedienstete von Kreditinstituten und an<strong>der</strong>en Unternehmungensein, die im Wettbewerb mit <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> Einlagen annehmen o<strong>der</strong>gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben o<strong>der</strong> vermitteln. Der Verwaltungsratkann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche o<strong>der</strong> umunter beherrschendem Einfluss <strong>der</strong> öffentlichen Hand stehende privatrechtlicheKreditinstitute handelt. Satz 1 und 2 gelten hinsichtlich Versicherungenentsprechend. Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes dürfen untereinan<strong>der</strong> nicht in<strong>der</strong> in § 31 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Weise verwandt o<strong>der</strong> verschwägertsein.(5) Gewinnbeteiligungen sind unzulässig. Über eine nach den Richtliniennach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen <strong>Sparkasse</strong>ngesetzes zulässigeerfolgsabhängige jährliche Einmalzahlung an die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandesentscheidet <strong>der</strong> Verwaltungsrat nach Entlastung des Vorstandes.§ 40 Personalverwaltung <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>(1) Die Anstellung und Entlassung <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong>, ihrer Stellvertreterinneno<strong>der</strong> Stellvertreter mit Sitz und Stimme sowie die Regelung ihrerdienstvertraglichen Verhältnisse erfolgt durch den Verwaltungsrat. Die übrigenBediensteten <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> werden vom Vorstand angestellt, beför<strong>der</strong>to<strong>der</strong> höhergruppiert und entlassen.(2) Die für die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> in § 39 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5Satz 1 getroffenen Bestimmungen gelten für die übrigen <strong>Sparkasse</strong>nbedienstetenentsprechend.23