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Satzung der Sparkasse Dieburg

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(7) Ein unmittelbarer Vorteil o<strong>der</strong> Nachteil liegt nicht schon dann vor, wennMitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates einem Gewerbe, einer Berufs- o<strong>der</strong> Bevölkerungsgruppeangehören, <strong>der</strong>en gemeinsame Interessen durch den Beratungsgegenstandberührt werden. In Zweifelsfällen entscheidet <strong>der</strong> Verwaltungsratunter Ausschluss des Betroffenen, <strong>der</strong> während <strong>der</strong> Beratung undBeschlussfassung das Sitzungszimmer zu verlassen hat.(8) Für die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes gelten die vorstehenden Bestimmungensinngemäß.(9) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, Beschlüssedes Verwaltungsrates, die gesetz- o<strong>der</strong> satzungswidrig sind, zu beanstanden.Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandungkann <strong>der</strong> Verwaltungsrat Klage nach den Vorschriften <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnungerheben; ein Vorverfahren findet nicht statt. Zu seiner Vertretungin diesem Verfahren kann <strong>der</strong> Verwaltungsrat eine beson<strong>der</strong>e Vertreterino<strong>der</strong> einen beson<strong>der</strong>en Vertreter bestimmen.(10) Über die Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen,die von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden und einem weiteren Verwaltungsratsmitgliedzu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in <strong>der</strong> nächsten Sitzung zurKenntnis zu bringen ist. Die Nie<strong>der</strong>schrift muss den wesentlichen Inhalt <strong>der</strong>Beratungen enthalten. Aus ihr müssen die gefassten Beschlüsse und dieAbstimmungsergebnisse ersichtlich sein. Auszüge aus <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift sindzu den Vorgängen zu nehmen.§ 34 Kreditausschuss und Bilanzausschuss(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuss. DerKreditausschuss besteht aus <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden des Verwaltungsratesund zwei vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmtenMitglie<strong>der</strong>n. Vorsitzende o<strong>der</strong> Vorsitzen<strong>der</strong> des Kreditausschusses ist dieo<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende des Verwaltungsrates. In begründeten Fällen kann dieZahl <strong>der</strong> Kreditausschussmitglie<strong>der</strong> um bis zu zwei Personen erhöht werden.Für die Mitglie<strong>der</strong> sind Stellvertreterinnen o<strong>der</strong> Stellvertreter zu bestellen,die ebenfalls dem Verwaltungsrat angehören.(2) Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Kreditennach Maßgabe <strong>der</strong> Geschäftsanweisung des Verwaltungsrates für den18

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