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Satzung der Sparkasse Dieburg

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§ 11 Personalkredit(1) Die <strong>Sparkasse</strong> gewährt Kredite gegen sonstige bankübliche Sicherheiten.Sicherheiten sind intern zu dem Wert als Deckung anzusetzen, <strong>der</strong> nachbankwirtschaftlichen Grundsätzen als nachhaltig erzielbar anzusehen ist.(2) Die <strong>Sparkasse</strong> kann Kredite ohne Sicherheiten gewähren.(3) Einem Kreditnehmer darf an Personalkrediten nicht mehr als fünfundzwanzigvom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage gewährt werden. Für dieAnrechnung von sonstigen Verpflichtungen des Kreditnehmers auf diePersonalkredithöchstgrenze gelten die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes.§ 12 Körperschaftskredit(1) Die <strong>Sparkasse</strong> gewährt Kredite an kommunale Gebietskörperschaften, denBund und die Län<strong>der</strong> sowie sonstige juristische Personen des öffentlichenRechts.(2) Die <strong>Sparkasse</strong> kann Kredite auch an an<strong>der</strong>e Kreditnehmer gewähren,soweit eine in Abs. 1 genannte Körperschaft o<strong>der</strong> ein öffentlich-rechtlichesKreditinstitut die Mithaftung übernimmt.§ 13 Auslandskredit(1) Kredite an Gebietsfremde mit Wohnsitz, Sitz o<strong>der</strong> gewerblicher Nie<strong>der</strong>lassunginnerhalb eines Mitgliedstaates <strong>der</strong> OECD können gewährt werden:1. bei engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit <strong>der</strong>Geschäftsverbindung <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> zu einem Kunden o<strong>der</strong>2. im Verbund mit <strong>der</strong> Landesbank o<strong>der</strong>3. als inländischer Realkredit.Kredite nach Satz 1 dürfen die in <strong>der</strong> Geschäftsanweisung für den Vorstandfestgelegten Einzelkreditobergrenzen nicht überschreiten.(2) Sonstige Auslandskredite können im Rahmen <strong>der</strong> durch die Geschäftsanweisungfür den Vorstand festgelegten Einzel- und Gesamtkreditobergrenzengewährt werden.§ 14 Anlage in WertpapierenDie <strong>Sparkasse</strong> kann für eigene Rechnung Wertpapiere nach Maßgabe <strong>der</strong>Geschäftsanweisung für den Vorstand erwerben.8

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