Satzung der Sparkasse Dieburg
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9. die Stellungnahme im Rahmen <strong>der</strong> vorherigen Anhörung zu demBeschluss des Trägers über die Vereinigung <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>,10. den Antrag o<strong>der</strong> die Stellungnahme im Rahmen <strong>der</strong> vorherigenAnhörung zu dem Beschluss des Trägers über die Auflösung <strong>der</strong><strong>Sparkasse</strong> und11. die Festsetzung <strong>der</strong> pauschalen Aufwandsentschädigungen imRahmen <strong>der</strong> Richtlinien nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen<strong>Sparkasse</strong>ngesetzes.(2) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen:1. die Errichtung und <strong>der</strong> Umbau von sparkasseneigenen Gebäuden,wenn die Gesamtinvestitionen im Einzelfall die in <strong>der</strong> Geschäftsanweisungfür den Vorstand festgelegten Grenzen überschreiten,2. <strong>der</strong> Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstückennach Maßgabe <strong>der</strong> Geschäftsanweisung für den Vorstand; ausgenommen<strong>der</strong> Grundstückserwerb zur Vermeidung von Verlustenund die Veräußerung solcher Grundstücke,3. die Übernahme und die Än<strong>der</strong>ung von Beteiligungen, ausgenommensolche an Einrichtungen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>norganisation nach § 18Abs. 1 Satz 1. Die Zustimmung kann im begrenzten Umfang allgemeinerklärt werden;4. die Personalkosten- und die Baukostenplanung für das auf daslaufende Geschäftsjahr folgende Geschäftsjahr.(3) Der Verwaltungsrat, vertreten durch seine Vorsitzende o<strong>der</strong> seinen Vorsitzenden,vertritt die <strong>Sparkasse</strong> gegenüber den Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n und denStellvertreterinnen o<strong>der</strong> Stellvertretern mit Sitz und Stimme gerichtlich undaußergerichtlich. Satz 1 gilt entsprechend gegenüber einem Mitglied desVerwaltungsrates in einem Abberufungsverfahren nach § 31 Abs. 7.§ 33 Sitzungen des Verwaltungsrates(1) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet dieSitzungen. Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal imJahr unter Mitteilung <strong>der</strong> Tagesordnung einzuberufen. Jedes Mitglied desVerwaltungsrates kann Anträge zur Ergänzung <strong>der</strong> Tagesordnung <strong>der</strong> Sitzungdes Verwaltungsrates stellen. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende muss den Verwaltungsratinnerhalb von drei Wochen einberufen, wenn ein Drittel <strong>der</strong> Mitglie-16