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Satzung der Sparkasse Dieburg

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<strong>Satzung</strong><strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> <strong>Dieburg</strong> – Zweckverbandssparkasse –vom 30. Juni 20101


<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> <strong>Dieburg</strong> – Zweckverbandssparkasse –InhaltsübersichtA. Allgemeine Bestimmungen§ 1 Trägerschaft und Haftung§ 2 AufgabenB. <strong>Sparkasse</strong>ngeschäfteI. Einlagen, sonstige Verbindlichkeiten, Haftkapital§ 3 Spareinlagen und sonstige Einlagen§ 4 Girokontenführung§ 5 Kreditaufnahmen§ 6 <strong>Sparkasse</strong>nschuldverschreibungen§ 7 Nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechte, stille EinlagenII. Anlagen§ 8 Zulässige Geschäfte§ 9 Grundsätze für das Kreditgeschäft§ 10 Realkredit: Darlehen gegen Grundpfandrechte§ 11 Personalkredit§ 12 Körperschaftskredit§ 13 Auslandskredit§ 14 Anlage in Wertpapieren§ 15 Geschäftsbesorgung, Wertpapier-Spezialfonds§ 16 Anlage bei Kreditinstituten und in Geldmarkttiteln§ 17 Anlage in Grundstücken§ 18 Anlage in BeteiligungenIII. Weitere Geschäfte§ 19 Derivative Finanzprodukte§ 20 Weitere GeschäfteIV. Verbundzusammenarbeit§ 21 Vertrieb von Verbundprodukten2


V. Allgemeine geschäftsrechtliche Regelungen§ 22 Einrechnung an<strong>der</strong>er Anlagen in die Kredithöchstgrenzen§ 23 Fremdwährungsgeschäfte§ 24 AusnahmegenehmigungenC. Verfassung und Verwaltung§ 25 Organe§ 26 nicht belegt§ 27 nicht belegt§ 28 nicht belegt§ 29 nicht belegt§ 30 Verwaltungsrat§ 31 Zusammensetzung des Verwaltungsrates§ 32 Zuständigkeit des Verwaltungsrates§ 33 Sitzungen des Verwaltungsrates§ 34 Kreditausschuss und Bilanzausschuss§ 35 Sonstige Ausschüsse§ 36 Versammlung <strong>der</strong> Beteiligten§ 37 Einberufung <strong>der</strong> Versammlung <strong>der</strong> Beteiligten, Tagungsort§ 38 Sitzungen <strong>der</strong> Versammlung <strong>der</strong> Beteiligten§ 39 Vorstand§ 40 Personalverwaltung <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>§ 41 Verschwiegenheit§ 42 Vertretung§ 43 Prüfungen§ 44 Jahresabschluss§ 45 <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen§ 46 Auflösung§ 47 Bekanntmachungen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>§ 48 Bekanntmachung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>§ 49 Haftung des Trägers ab dem 19. Juli 2005§ 50 Inkrafttreten <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>3


A. Allgemeine Bestimmungen§ 1 Trägerschaft und Haftung(1) Die <strong>Sparkasse</strong> des Zweckverbandes <strong>Dieburg</strong> mit dem Sitz in Groß-Umstadthat den Namen "<strong>Sparkasse</strong> <strong>Dieburg</strong> - Zweckverbandssparkasse". Sie führt einSiegel mit dieser Bezeichnung und dem Wappen des früheren Landkreises<strong>Dieburg</strong>. Ihr Geschäftsgebiet ist das Gebiet des <strong>Sparkasse</strong>nzweckverbandes<strong>Dieburg</strong>.(2) Die <strong>Sparkasse</strong> ist eine mündelsichere, dem gemeinen Nutzen dienen<strong>der</strong>echtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts.(3) Träger ist <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>nzweckverband <strong>Dieburg</strong>.(4) Die Anstaltslast wird durch die folgenden Bestimmungen ersetzt. DerTräger unterstützt die <strong>Sparkasse</strong> bei <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Aufgaben mit <strong>der</strong>Maßgabe, dass ein Anspruch <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> gegen den Träger o<strong>der</strong> einesonstige Verpflichtung des Trägers, <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> Mittel zur Verfügung zustellen, nicht besteht.(5) Die <strong>Sparkasse</strong> haftet für ihre Verbindlichkeiten mit ihrem gesamten Vermögen.Der Träger <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> haftet nicht für <strong>der</strong>en Verbindlichkeiten.(6) Die <strong>Sparkasse</strong> kann Zweigstellen errichten.(7) Die <strong>Sparkasse</strong> ist Mitglied des <strong>Sparkasse</strong>n- und Giroverbandes Hessen-Thüringen.§ 2 Aufgaben(1) Die <strong>Sparkasse</strong> hat die Aufgabe, als dem gemeinen Nutzen dienendesWirtschaftsunternehmen ihres Trägers in ihrem Geschäftsgebiet geld- undkreditwirtschaftliche Leistungen zu erbringen, insbeson<strong>der</strong>e Gelegenheit zursicheren Anlage von Gel<strong>der</strong>n zu geben. Sie för<strong>der</strong>t die kommunalen Belangeinsbeson<strong>der</strong>e im wirtschaftlichen, regionalpolitischen, sozialen und kulturellenBereich.4


(2) Die <strong>Sparkasse</strong> hat das Sparen und die übrigen Formen <strong>der</strong> Vermögensbildungzu för<strong>der</strong>n und dient <strong>der</strong> Befriedigung des örtlichen Kreditbedarfesunter beson<strong>der</strong>er Berücksichtigung <strong>der</strong> Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,des Mittelstandes, <strong>der</strong> gewerblichen Wirtschaft und <strong>der</strong> öffentlichenHand nach Maßgabe dieser <strong>Satzung</strong>. Die <strong>Sparkasse</strong> ist grundsätzlich verpflichtet,Existenzgrün<strong>der</strong>innen und Existenzgrün<strong>der</strong> in ihrem Geschäftsgebietzu beraten und sie beim Zugang zu För<strong>der</strong>krediten zu betreuen.(3) Die <strong>Sparkasse</strong> arbeitet mit den Verbundunternehmen <strong>der</strong> S-FinanzgruppeHessen-Thüringen zusammen.(4) Die <strong>Sparkasse</strong> kooperiert mit den För<strong>der</strong>banken von Land und Bund.(5) Die Geschäfte werden unter Beachtung des öffentlichen Auftrags nachkaufmännischen Grundsätzen geführt; die Erzielung von Gewinn ist nichtHauptzweck des Geschäftsbetriebes.B. <strong>Sparkasse</strong>ngeschäfteI. Einlagen, sonstige Verbindlichkeiten, Haftkapital§ 3 Spareinlagen und sonstige Einlagen(1) Die <strong>Sparkasse</strong> nimmt von je<strong>der</strong>mann Spareinlagen in Höhe vonmindestens einem Euro an.(2) Die <strong>Sparkasse</strong> kann sonstige Einlagen annehmen.§ 4 GirokontenführungDie <strong>Sparkasse</strong> führt für natürliche Personen aus ihrem Geschäftsgebiet aufAntrag Girokonten. Eine Verpflichtung zur Führung eines Girokontos bestehtnicht, wenn:1. die Kontoinhaberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Kontoinhaber Dienstleistungen beiKreditinstituten missbraucht hat,2. das Konto ein Jahr lang umsatzlos geführt wurde,3. das Konto kein Guthaben aufweist und die Kontoinhaberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong>Kontoinhaber trotz Auffor<strong>der</strong>ung nicht für Guthaben sorgt,4. <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> aus an<strong>der</strong>en wichtigen Gründen dieGeschäftsbeziehung im Einzelfall nicht zumutbar ist.§ 5 KreditaufnahmenDie <strong>Sparkasse</strong> kann Kredite bei Kreditinstituten und Versicherungsunter-5


nehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat <strong>der</strong> Organisation für wirtschaftlicheZusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufnehmen. Die Kreditaufnahmesoll in <strong>der</strong> Regel bei <strong>der</strong> Landesbank Hessen-Thüringen – Girozentrale - sowie<strong>der</strong>en Tochtergesellschaften (Landesbank) erfolgen.§ 6 <strong>Sparkasse</strong>nschuldverschreibungenDie <strong>Sparkasse</strong> kann Schuldverschreibungen als Namens-, Or<strong>der</strong>- und Inhaberpapiereausgeben. Schuldverschreibungen können in Zusammenarbeitmit <strong>der</strong> Landesbank zum Handel an <strong>der</strong> Frankfurter Wertpapierbörse eingeführtwerden.§ 7 Nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechte, stille Einlagen(1) Die <strong>Sparkasse</strong> kann nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen in<strong>der</strong> jeweiligen Fassung (Kreditwesengesetz) nachrangige Verbindlichkeiteneingehen.(2) Der <strong>Sparkasse</strong> ist es nach Maßgabe des Hessischen <strong>Sparkasse</strong>ngesetzesgestattet, Genussrechte auszugeben. Den Genussrechtsinhabern dürfenkeine Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse sowie keine Ansprüche am Liquidationsvermögen<strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> eingeräumt werden.(3) Schuldverschreibungen mit Nachrangabrede und Genussscheine könnenin Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Landesbank zum Handel an <strong>der</strong> Frankfurter Wertpapierbörseeingeführt werden.(4) Die <strong>Sparkasse</strong> kann nach Maßgabe des Hessischen <strong>Sparkasse</strong>ngesetzesstille Einlagen Privater entgegennehmen. Die Einlagen <strong>der</strong> Privaten sind <strong>der</strong>Höhe nach auf unter 5 vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Summe aus <strong>der</strong> Sicherheitsrücklage,den Son<strong>der</strong>posten nach § 340 g des Handelsgesetzbuches und den stillenEinlagen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> beschränkt. Des Weiteren sind stille Einlagen ohneMitwirkungsrechte – abgesehen von <strong>der</strong> Einschränkung nach Abs. 6 – zulässig.(5) Unter Beachtung <strong>der</strong> Zuständigkeit des Verwaltungsrates nach § 32 Abs. 1Nr. 5 regelt <strong>der</strong> Vorstand das Nähere hinsichtlich <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong>nachrangigen Verbindlichkeiten, <strong>der</strong> Genussrechte und <strong>der</strong> stillen Einlagen(insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong>en Vertragslaufzeit, Verzinsung und Rückzahlung).(6) Geschäfte nach Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 sind mit an<strong>der</strong>en <strong>Sparkasse</strong>nnicht zulässig.6


II. Anlagen§ 8 Zulässige Geschäfte(1) Die Mittel <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> dürfen angelegt werden:1. in Krediten,2. in Wertpapieren,3. in Einlagen bei Kreditinstituten und Geldmarkttiteln,4. in Grundstücken,5. in Beteiligungen.(2) Bemessungsgrundlage <strong>der</strong> Anlagehöchstgrenzen und <strong>der</strong> für Anlagenbestimmten Gesamtbeträge ist das haftende Eigenkapital <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> nach§ 10 Abs. 2 des Kreditwesengesetzes.§ 9 Grundsätze für das Kreditgeschäft(1) Kredite im Sinne <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> sind Gelddarlehen aller Art, übernommeneDarlehensfor<strong>der</strong>ungen, erworbene Entgeltfor<strong>der</strong>ungen und Verpflichtungenaus1. Bürgschaften, Garantien und sonstigen Gewährleistungen,2. Wechseln,3. Akkreditiven.(2) Kredite sollen grundsätzlich nur an solche Personen gegeben werden, dieim Geschäftsgebiet <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> ihren Wohnsitz, eine gewerbliche Nie<strong>der</strong>lassungo<strong>der</strong> eine sonstige wirtschaftliche o<strong>der</strong> berufliche Anknüpfung haben.Beim Realkredit genügt in <strong>der</strong> Regel die Lage des beliehenen Grundstückesim Geschäftsgebiet <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>.(3) Für die Kredithöchstgrenzen gelten die Bestimmungen des Kreditwesengesetzesüber die Bildung von Kreditnehmereinheiten.§ 10 Realkredit: Darlehen gegen Grundpfandrechte(1) Die <strong>Sparkasse</strong> gewährt Kredite gegen Grundpfandrechte nach Maßgabe<strong>der</strong> nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 des Hessischen <strong>Sparkasse</strong>ngesetzes erlassenenBeleihungsgrundsätze für das Real- und Personalkreditgeschäft.(2) Die <strong>Sparkasse</strong> kann Darlehen auch gegen Hypotheken auf Schiffe, Schiffsbauwerkeo<strong>der</strong> Schwimmdocks nach Maßgabe <strong>der</strong> Beleihungsgrundsätzegewähren.7


§ 11 Personalkredit(1) Die <strong>Sparkasse</strong> gewährt Kredite gegen sonstige bankübliche Sicherheiten.Sicherheiten sind intern zu dem Wert als Deckung anzusetzen, <strong>der</strong> nachbankwirtschaftlichen Grundsätzen als nachhaltig erzielbar anzusehen ist.(2) Die <strong>Sparkasse</strong> kann Kredite ohne Sicherheiten gewähren.(3) Einem Kreditnehmer darf an Personalkrediten nicht mehr als fünfundzwanzigvom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Bemessungsgrundlage gewährt werden. Für dieAnrechnung von sonstigen Verpflichtungen des Kreditnehmers auf diePersonalkredithöchstgrenze gelten die Bestimmungen des Kreditwesengesetzes.§ 12 Körperschaftskredit(1) Die <strong>Sparkasse</strong> gewährt Kredite an kommunale Gebietskörperschaften, denBund und die Län<strong>der</strong> sowie sonstige juristische Personen des öffentlichenRechts.(2) Die <strong>Sparkasse</strong> kann Kredite auch an an<strong>der</strong>e Kreditnehmer gewähren,soweit eine in Abs. 1 genannte Körperschaft o<strong>der</strong> ein öffentlich-rechtlichesKreditinstitut die Mithaftung übernimmt.§ 13 Auslandskredit(1) Kredite an Gebietsfremde mit Wohnsitz, Sitz o<strong>der</strong> gewerblicher Nie<strong>der</strong>lassunginnerhalb eines Mitgliedstaates <strong>der</strong> OECD können gewährt werden:1. bei engem wirtschaftlichem Zusammenhang mit <strong>der</strong>Geschäftsverbindung <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> zu einem Kunden o<strong>der</strong>2. im Verbund mit <strong>der</strong> Landesbank o<strong>der</strong>3. als inländischer Realkredit.Kredite nach Satz 1 dürfen die in <strong>der</strong> Geschäftsanweisung für den Vorstandfestgelegten Einzelkreditobergrenzen nicht überschreiten.(2) Sonstige Auslandskredite können im Rahmen <strong>der</strong> durch die Geschäftsanweisungfür den Vorstand festgelegten Einzel- und Gesamtkreditobergrenzengewährt werden.§ 14 Anlage in WertpapierenDie <strong>Sparkasse</strong> kann für eigene Rechnung Wertpapiere nach Maßgabe <strong>der</strong>Geschäftsanweisung für den Vorstand erwerben.8


§ 15 Geschäftsbesorgung, Wertpapier-Spezialfonds(1) Die <strong>Sparkasse</strong> kann Teile ihres Wertpapierbestandes durch Geschäftsbesorgungsvertragzur Betreuung auf die Landesbank übertragen. Der Vertragmuss die grundsätzliche Anwendung <strong>der</strong> für die <strong>Sparkasse</strong> geltenden Anlagevorschriftenvorsehen.(2) Die <strong>Sparkasse</strong> kann in Zusammenarbeit mit Unternehmen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>norganisationAnlagen in Wertpapier-Spezialfonds vornehmen. Abs. 1Satz 2 gilt entsprechend.(3) Der Gesamtbetrag nach Abs. 1 und 2 darf den in <strong>der</strong> Geschäftsanweisungfür den Vorstand festzulegenden Prozentsatz von höchstens fünfzig vomHun<strong>der</strong>t des Wertpapierbestandes nicht überschreiten.§ 16 Anlage bei Kreditinstituten und in Geldmarkttiteln(1) Die <strong>Sparkasse</strong> kann Einlagen bei Kreditinstituten in einem Mitgliedsstaat<strong>der</strong> OECD unterhalten. Die Anlage soll grundsätzlich bei <strong>der</strong> Landesbank, imÜbrigen vorzugsweise bei öffentlich-rechtlichen Kreditinstituten und öffentlichen<strong>Sparkasse</strong>n erfolgen.(2) Die <strong>Sparkasse</strong> kann Bausparverträge mit <strong>der</strong> Landesbausparkasse <strong>der</strong>Landesbank abschließen.(3) Die Anlage in Geldmarkttiteln, insbeson<strong>der</strong>e Schatzwechsel, Schatzanweisungen,Geldmarktwechsel, ist zulässig.§ 17 Anlage in GrundstückenDie <strong>Sparkasse</strong> kann ihre Mittel in Grundstücken anlegen, die1. ganz o<strong>der</strong> teilweise dem eigenen Geschäftsbetrieb o<strong>der</strong>2. ausschließlich o<strong>der</strong> überwiegend Wohnzwecken dienen o<strong>der</strong>3. zur Vermeidung von Verlusten freihändig o<strong>der</strong> im Wege <strong>der</strong>Zwangsversteigerung erworben werden.§ 18 Anlage in Beteiligungen(1) Die <strong>Sparkasse</strong> kann sich nach Anhörung des <strong>Sparkasse</strong>n- und GiroverbandesHessen-Thüringen an Einrichtungen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>norganisation beteiligenund im Rahmen ihrer Aufgaben folgende Beteiligungen eingehen:1. Beteiligungen an Unternehmen des privaten Rechtes sind zulässig,wenn das Unternehmen, an dem sich die <strong>Sparkasse</strong> beteiligt, <strong>der</strong>9


technischen Abwicklung von Geschäften <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> dient o<strong>der</strong>Grundstücke o<strong>der</strong> dem Geschäftsbetrieb <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> dienendeSachanlagen hält, wobei sicherzustellen ist, dass die für die <strong>Sparkasse</strong>geltenden sparkassenrechtlichen Regelungen und Grundsätzein gleicher Weise eingehalten werden. Der Prüfungsstelle des<strong>Sparkasse</strong>n- und Giroverbandes Hessen-Thüringen ist, soweit nichtan<strong>der</strong>e Rechtsvorschriften entgegenstehen, ein umfassendes Prüfungsrechteinschließlich <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Jahresabschlussprüfungeinzuräumen;2. Beteiligungen in die Haftung und das Risiko beschränken<strong>der</strong> Forman Unternehmen o<strong>der</strong> Einrichtungen, die Aufgaben des Trägers erfüllen,wenn sie die Wirtschaft för<strong>der</strong>nden Zwecken dienen;3. Beteiligungen in die Haftung und das Risiko beschränken<strong>der</strong> Forman an<strong>der</strong>en Unternehmen o<strong>der</strong> Einrichtungen des privaten Rechtesmit Sitz o<strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>lassung im Geschäftsgebiet <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> nachMaßgabe kaufmännischer Grundsätze, wenn sich das Unternehmennicht auf den gleichen geschäftlichen Gebieten betätigt wie einVerbundunternehmen <strong>der</strong> S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen.(2) Beteiligungen nach Abs. 1 sind unmittelbare und mittelbare Beteiligungen.(3) Kredite und Beteiligungen an Unternehmen o<strong>der</strong> Einrichtungen nachAbs. 1 Nr. 2 und 3 dürfen die in <strong>der</strong> Geschäftsanweisung für den Vorstandfestgelegten Einzel- und Gesamtgrenzen nicht überschreiten. Die Zuständigkeitdes Verwaltungsrates nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 bleibt davon unberührt.III. Weitere Geschäfte§ 19 Derivative FinanzprodukteDie <strong>Sparkasse</strong> kann zur Absicherung von Zins-, Kurs-, Wechselkurs- undsonstigen Risiken und für Rechnung von Kunden sowie zur Rentabilitätssteuerungnach Maßgabe <strong>der</strong> Geschäftsanweisung für den Vorstand Geschäftein <strong>der</strong>ivativen Finanzprodukten nach den in <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschlandgeltenden Regeln und Usancen betreiben. Art und Umfang von Geschäftenzur Rentabilitätssteuerung müssen in einem angemessenen Verhältniszum Charakter <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> und insbeson<strong>der</strong>e ihren Steuerungsmöglichkeitenstehen.10


§ 20 Weitere GeschäfteDie <strong>Sparkasse</strong> kann weitere Bank- und Finanzdienstleistungsgeschäfte imSinne des § 1 des Kreditwesengesetzes sowie sonstige bankübliche o<strong>der</strong>banknahe Geschäfte mit <strong>der</strong> Maßgabe betreiben, dass die Neuaufnahme vonGeschäftsfel<strong>der</strong>n <strong>der</strong> Zustimmung des Verwaltungsrates auf <strong>der</strong> Grundlageeiner Stellungnahme des <strong>Sparkasse</strong>n- und Giroverbandes Hessen-Thüringenbedarf. Nebengeschäfte <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> sind von dem Zustimmungsvorbehaltnach Satz 1 ausgenommen. Das Nähere regelt die Geschäftsanweisung fürden Vorstand.IV. Verbundzusammenarbeit§ 21 Vertrieb von VerbundproduktenDie <strong>Sparkasse</strong> bedient sich im Kunden- und Eigengeschäft grundsätzlich <strong>der</strong>Produkte und Dienstleistungen <strong>der</strong> Verbundunternehmen <strong>der</strong> S-Finanzgruppe Hessen-Thüringen und weiterer Einrichtungen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>norganisation,die im Verbund mit <strong>der</strong> S-Finanzgruppe Hessen-ThüringenAufgaben arbeitsteilig erfüllen.V. Allgemeine geschäftsrechtliche Regelungen§ 22 Einrechnung an<strong>der</strong>er Anlagen in die KredithöchstgrenzenDie Anlagen in Wertpapieren, Geldmarktpapieren, Beteiligungen und dieRisiken aus Geschäften in <strong>der</strong>ivativen Finanzprodukten sind nach Maßgabe<strong>der</strong> Bestimmungen des Kreditwesengesetzes in die Kredithöchstgrenzeneinzurechnen.§ 23 FremdwährungsgeschäfteDie <strong>Sparkasse</strong> kann die in <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> geregelten Geschäfte in ausländischerWährung abschließen. Eigengeschäfte sind nur in Währungen <strong>der</strong> Mitgliedsstaaten<strong>der</strong> OECD zugelassen. Die sich aus den Geschäften nach Satz 1 und 2ergebenden Währungsrisiken sind grundsätzlich abzusichern. Unbeschadetdes Satzes 3 dürfen die Volumina offener Währungspositionen die in <strong>der</strong>Geschäftsanweisung für den Vorstand festgelegten Höchstgrenzen nichtüberschreiten.11


§ 24 AusnahmegenehmigungenDie Vornahme von Geschäften, die nach den vorstehenden Bestimmungennicht zulässig sind, bedarf <strong>der</strong> allgemein o<strong>der</strong> im Einzelfall von <strong>der</strong> Aufsichtsbehördeerteilten Genehmigung. Dem Antrag auf Genehmigung ist eineStellungnahme des <strong>Sparkasse</strong>n- und Giroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen.Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn die Aufsichtsbehörde nichtinnerhalb von zwei Monaten nach Eingang des Antrages und <strong>der</strong> Stellungnahmedes Verbandes die Genehmigung ablehnt o<strong>der</strong> dem Antragstellerschriftlich mitteilt, welche Gründe einer abschließenden Entscheidung überden Genehmigungsantrag entgegenstehen. Die Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfteswird durch das Fehlen <strong>der</strong> Genehmigung nicht berührt.C. Verfassung und Verwaltung§ 25 Organe(1) Organe <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> sind:1. <strong>der</strong> Verwaltungsrat,2. <strong>der</strong> Vorstand.(2) Die gleichzeitige Zugehörigkeit <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Organs nach Abs. 1Nr. 1 zum Vorstand <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> ist nicht zulässig.§ 26 nicht belegt§ 27 nicht belegt§ 28 nicht belegt§ 29 nicht belegt§ 30 Verwaltungsrat(1) Der Verwaltungsrat ist das Aufsichtsorgan <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>; er beaufsichtigtdie Geschäftsführung des Vorstandes, bestimmt insbeson<strong>der</strong>e die Richtlinien<strong>der</strong> Geschäftspolitik und erlässt die in § 34 Abs. 2, § 39 Abs. 1 und 3 sowie§ 43 Abs. 1 Satz 3 vorgesehenen Geschäftsanweisungen.(2) Die Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Siehaben ihre Tätigkeit uneigennützig und verantwortungsbewusst auszuübenund im Interesse <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> mit <strong>der</strong> Sorgfalt eines ordentlichen Verwaltungsratsmitgliedeswahrzunehmen. Die Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates12


sollen sich regelmäßig über aktuelle Entwicklungen im Kreditwesen fortbilden.(3) Die Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates erhalten eine angemessene Aufwandsentschädigung;Gewinnbeteiligungen sind unzulässig.(4) Die beamtenrechtlichen Vorschriften über die Haftung wegen Pflichtverletzunggelten mit <strong>der</strong> Maßgabe, dass die Verpflichtung zum Schadenersatznur bei Vorsatz o<strong>der</strong> grober Fahrlässigkeit gilt.§ 31 Zusammensetzung des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat besteht aus 15 Mitglie<strong>der</strong>n, und zwar1. <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden des <strong>Sparkasse</strong>nzweckverbandes alsVorsitzende o<strong>der</strong> Vorsitzenden,2. neun weiteren sachkundigen Mitglie<strong>der</strong>n, die die Vertretungskörperschaftfür die Dauer einer Wahlperiode wählt,3. fünf Bediensteten <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>.(2) Die Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates nach Abs. 1 Nr. 3 werden von denwahlberechtigten Bediensteten <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> gewählt.(3) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> Verwaltung des Trägers führt den Vorsitz imVerwaltungsrat persönlich.(4) Der Vorsitzende wird im Falle seiner Verhin<strong>der</strong>ung von einem Mitglied desVerwaltungsorgans des Trägers o<strong>der</strong> des Verwaltungsrates, das sie o<strong>der</strong> erfür die Dauer <strong>der</strong> Wahlperiode <strong>der</strong> Vertretungskörperschaft bestimmt, vertreten.(5) Die Mitglie<strong>der</strong> nach Abs. 1 Nr. 2 müssen dem Vertretungsorgan, demVerwaltungsorgan o<strong>der</strong> gesellschaftlich relevanten Gruppen angehören undbereit sein, die <strong>Sparkasse</strong> zu för<strong>der</strong>n und sie bei <strong>der</strong> Erfüllung ihrer Aufgabenwirksam zu unterstützen. Dem Verwaltungsrat dürfen als gewählte Mitglie<strong>der</strong>nicht angehören:1. Bedienstete des Trägers – ausgenommen Wahlbeamte -, <strong>der</strong>Finanzverwaltung sowie kreditwirtschaftlicher Verbände,2. Personen, die Unternehmerinnen o<strong>der</strong> Unternehmer, persönlichhaftende Gesellschafterinnen o<strong>der</strong> Gesellschafter, Kommanditistinneno<strong>der</strong> Kommanditisten, Aufsichtsrats- o<strong>der</strong> Verwaltungsratsmitglie<strong>der</strong>,Leiterinnen o<strong>der</strong> Leiter, Beamtinnen o<strong>der</strong> Beamte o<strong>der</strong> Angestelltevon Kreditinstituten und an<strong>der</strong>en Unternehmungen sind,13


die im Wettbewerb mit <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> Einlagen annehmen o<strong>der</strong> gewerbsmäßigKreditgeschäfte betreiben o<strong>der</strong> vermitteln. Der Verwaltungsratkann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlichrechtlicheo<strong>der</strong> um unter beherrschendem Einfluss <strong>der</strong> öffentlichenHand stehende privatrechtliche Kreditinstitute handelt. Satz 1und 2 gelten hinsichtlich Versicherungen entsprechend,3. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>; diese Beschränkunggilt nicht für Bedienstete <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>, die dem Verwaltungsratnach Abs. 1 Nr. 3 angehören,4. Personen,a) die wegen eines Verbrechens o<strong>der</strong> eines Vergehens, das gegenfremdes Vermögen gerichtet ist, rechtskräftig verurteilt wordensind o<strong>der</strong>b) die in den letzten zehn Jahren als Schuldnerin o<strong>der</strong> Schuldner aneinem Insolvenzverfahren o<strong>der</strong> einem Verfahren zur Abgabe einereidesstattlichen Versicherung nach § 807 <strong>der</strong> Zivilprozessordnungo<strong>der</strong> § 284 <strong>der</strong> Abgabenordnung beteiligt waren o<strong>der</strong> noch sind,und5. Personen, die untereinan<strong>der</strong>, mit <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden desVerwaltungsrates o<strong>der</strong> mit einem Mitglied des Vorstandes biszum dritten Grade verwandt, bis zum zweiten Grade verschwägert,verheiratet, durch eingetragene Lebenspartnerschaft o<strong>der</strong> durchAdoption verbunden sind.(6) Tritt ein Hin<strong>der</strong>ungsgrund nach Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 bis 4 ein o<strong>der</strong> entfällteine <strong>der</strong> Wählbarkeitsvoraussetzungen nach § 5b Abs. 1 Satz 1 des Hessischen<strong>Sparkasse</strong>ngesetzes, so endet die Mitgliedschaft. Tritt ein Hin<strong>der</strong>ungsgrundnach Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 ein, so endet,1. wenn eine o<strong>der</strong> einer <strong>der</strong> Beteiligten die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende desVerwaltungsrates o<strong>der</strong> Mitglied des Vorstandes ist, die Mitgliedschaftdes an<strong>der</strong>en Beteiligten,2. in den übrigen Fällen die Mitgliedschaft <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des an Lebensjahrenjüngeren Beteiligten, wenn eine Einigung nicht zustandekommt.(7) Auf Antrag des Verwaltungsrates kann ein Mitglied nach § 31 Abs. 1 Nr. 2und 3, das in grober Weise gegen seine Pflichten verstoßen hat, nach Anhö-14


ung des Trägers durch die Aufsichtsbehörde vorzeitig aus dem Verwaltungsratausgeschlossen werden. Rechtsbehelfe haben keine aufschiebende Wirkung.(8) Im Fall des Ausscheidens eines Mitgliedes des Verwaltungsrates vor Ablauf<strong>der</strong> Wahlzeit rückt für die von <strong>der</strong> Vertretungskörperschaft nach § 5bAbs. 1 Satz 1 bis 3 des Hessischen <strong>Sparkasse</strong>ngesetzes gewählten Mitglie<strong>der</strong>die nächste noch nicht berücksichtigte Bewerberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> nächste nochnicht berücksichtigte Bewerber des gleichen Wahlvorschlages nach. Ist dasausscheidende Mitglied in einem Verfahren nach Höchststimmenzahl gewähltworden, so rückt die Bewerberin o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Bewerber mit <strong>der</strong> nächsthöheren Stimmenzahl nach. Im Falle des Ausscheidens eines an<strong>der</strong>en Mitgliedeso<strong>der</strong> wenn ansonsten ein Sitz frei bleiben würde, wird unverzüglichein Ersatzmitglied gewählt.(9) Die Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates führen nach Ablauf ihrer Wahlzeitihre Tätigkeit bis zum Zusammentritt des neu gewählten Verwaltungsratesweiter.§ 32 Zuständigkeit des Verwaltungsrates(1) Der Verwaltungsrat beschließt in den gesetzlich und durch diese <strong>Satzung</strong>bestimmten Fällen, insbeson<strong>der</strong>e über:1. den Erlass einer Geschäftsordnung für sich und seine Ausschüsse,2. den Erlass einer Geschäftsanweisung für den Vorstand,3. die Errichtung und Schließung von Zweigstellen,4. die Bestellung und die Rücknahme <strong>der</strong> Bestellung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>des Vorstandes und von Stellvertreterinnen o<strong>der</strong> Stellvertretern,die Berufung <strong>der</strong> o<strong>der</strong> des Vorstandsvorsitzenden und die Regelungihrer Dienstverträge,5. die Höchstbeträge <strong>der</strong> Ausgabe von nachrangigen Verbindlichkeiten,soweit diese als haftendes Eigenkapital anerkannt werden sollen,und die Höchstbeträge <strong>der</strong> Ausgabe von Genussrechten undstillen Einlagen,6. die Feststellung des Jahresabschlusses sowie die Billigung desLageberichts und die Entlastung des Vorstandes,7. die Höhe <strong>der</strong> Gewinnabführung,8. die Bestellung von Prüfern in beson<strong>der</strong>en Fällen,15


9. die Stellungnahme im Rahmen <strong>der</strong> vorherigen Anhörung zu demBeschluss des Trägers über die Vereinigung <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>,10. den Antrag o<strong>der</strong> die Stellungnahme im Rahmen <strong>der</strong> vorherigenAnhörung zu dem Beschluss des Trägers über die Auflösung <strong>der</strong><strong>Sparkasse</strong> und11. die Festsetzung <strong>der</strong> pauschalen Aufwandsentschädigungen imRahmen <strong>der</strong> Richtlinien nach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 des Hessischen<strong>Sparkasse</strong>ngesetzes.(2) Der Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen:1. die Errichtung und <strong>der</strong> Umbau von sparkasseneigenen Gebäuden,wenn die Gesamtinvestitionen im Einzelfall die in <strong>der</strong> Geschäftsanweisungfür den Vorstand festgelegten Grenzen überschreiten,2. <strong>der</strong> Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstückennach Maßgabe <strong>der</strong> Geschäftsanweisung für den Vorstand; ausgenommen<strong>der</strong> Grundstückserwerb zur Vermeidung von Verlustenund die Veräußerung solcher Grundstücke,3. die Übernahme und die Än<strong>der</strong>ung von Beteiligungen, ausgenommensolche an Einrichtungen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>norganisation nach § 18Abs. 1 Satz 1. Die Zustimmung kann im begrenzten Umfang allgemeinerklärt werden;4. die Personalkosten- und die Baukostenplanung für das auf daslaufende Geschäftsjahr folgende Geschäftsjahr.(3) Der Verwaltungsrat, vertreten durch seine Vorsitzende o<strong>der</strong> seinen Vorsitzenden,vertritt die <strong>Sparkasse</strong> gegenüber den Vorstandsmitglie<strong>der</strong>n und denStellvertreterinnen o<strong>der</strong> Stellvertretern mit Sitz und Stimme gerichtlich undaußergerichtlich. Satz 1 gilt entsprechend gegenüber einem Mitglied desVerwaltungsrates in einem Abberufungsverfahren nach § 31 Abs. 7.§ 33 Sitzungen des Verwaltungsrates(1) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende beruft den Verwaltungsrat ein und leitet dieSitzungen. Der Verwaltungsrat ist bei Bedarf, mindestens jedoch viermal imJahr unter Mitteilung <strong>der</strong> Tagesordnung einzuberufen. Jedes Mitglied desVerwaltungsrates kann Anträge zur Ergänzung <strong>der</strong> Tagesordnung <strong>der</strong> Sitzungdes Verwaltungsrates stellen. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende muss den Verwaltungsratinnerhalb von drei Wochen einberufen, wenn ein Drittel <strong>der</strong> Mitglie-16


<strong>der</strong> des Verwaltungsrates es beantragt. Der Verwaltungsrat ist binnen einerWoche einzuberufen, wenn <strong>der</strong> Vorstand es unter Angabe des Beratungsgegenstandesbeantragt. Ausnahmsweise kann im Umlaufverfahren beschlossenwerden, wenn kein Mitglied wi<strong>der</strong>spricht.(2) Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes nehmen an den Sitzungen des Verwaltungsratesberatend teil. Auf Antrag von mindestens einem Drittel <strong>der</strong> Verwaltungsratsmitglie<strong>der</strong>sind externe Sachverständige zu einzelnen Sitzungendes Verwaltungsrates hinzuzuziehen.(3) Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzendeo<strong>der</strong> seine Stellvertreterin o<strong>der</strong> sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte<strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> anwesend sind.(4) Beschlüsse werden mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong> anwesenden Mitglie<strong>der</strong>gefasst, soweit nicht die <strong>Satzung</strong> eine an<strong>der</strong>e Bestimmung trifft. BeiStimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. GeheimeAbstimmung ist unzulässig. Die Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates handelnnach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl und dieAufgaben <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> bestimmten Überzeugung. Sie sind an Aufträge nichtgebunden.(5) Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates dürfen nicht beratend o<strong>der</strong> entscheidendan einer Angelegenheit mitwirken, wenn die Entscheidung ihnen selbst, ihrenAngehörigen (Ehegatten, durch Adoption o<strong>der</strong> Lebenspartnerschaft verbunden,Verwandten bis zum dritten Grad, Verschwägerten bis zum zweitenGrad) o<strong>der</strong> - mit Ausnahme <strong>der</strong> eigenen Trägerschaft - einer von ihnen kraftgesetzlicher o<strong>der</strong> rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht vertretenen natürlicheno<strong>der</strong> juristischen Person einen unmittelbaren Vorteil o<strong>der</strong> Nachteilbringen kann, o<strong>der</strong> in <strong>der</strong> sie in an<strong>der</strong>er als öffentlicher Eigenschaft ein Gutachtenabgegeben haben o<strong>der</strong> in an<strong>der</strong>er als öffentlicher Eigenschaft tätiggeworden sind.(6) Ebenso dürfen die Mitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates an <strong>der</strong> Beratung undBeschlussfassung nicht teilnehmen, wenn das Unternehmen, dessen Gesellschafterino<strong>der</strong> Gesellschafter sie sind o<strong>der</strong> dessen Aufsichtsorgan o<strong>der</strong>gleichartigem Organ sie angehören, o<strong>der</strong> das Unternehmen o<strong>der</strong> die Person,bei <strong>der</strong> sie gegen Entgelt beschäftigt sind, durch die Entscheidung einenunmittelbaren Vorteil o<strong>der</strong> Nachteil erlangen kann; dies gilt nicht, wenn essich um Angelegenheiten <strong>der</strong> eigenen Trägerschaft handelt.17


(7) Ein unmittelbarer Vorteil o<strong>der</strong> Nachteil liegt nicht schon dann vor, wennMitglie<strong>der</strong> des Verwaltungsrates einem Gewerbe, einer Berufs- o<strong>der</strong> Bevölkerungsgruppeangehören, <strong>der</strong>en gemeinsame Interessen durch den Beratungsgegenstandberührt werden. In Zweifelsfällen entscheidet <strong>der</strong> Verwaltungsratunter Ausschluss des Betroffenen, <strong>der</strong> während <strong>der</strong> Beratung undBeschlussfassung das Sitzungszimmer zu verlassen hat.(8) Für die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes gelten die vorstehenden Bestimmungensinngemäß.(9) Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende des Verwaltungsrates ist verpflichtet, Beschlüssedes Verwaltungsrates, die gesetz- o<strong>der</strong> satzungswidrig sind, zu beanstanden.Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung. Gegen die Beanstandungkann <strong>der</strong> Verwaltungsrat Klage nach den Vorschriften <strong>der</strong> Verwaltungsgerichtsordnungerheben; ein Vorverfahren findet nicht statt. Zu seiner Vertretungin diesem Verfahren kann <strong>der</strong> Verwaltungsrat eine beson<strong>der</strong>e Vertreterino<strong>der</strong> einen beson<strong>der</strong>en Vertreter bestimmen.(10) Über die Sitzung des Verwaltungsrates ist eine Nie<strong>der</strong>schrift zu fertigen,die von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden und einem weiteren Verwaltungsratsmitgliedzu unterzeichnen und dem Verwaltungsrat in <strong>der</strong> nächsten Sitzung zurKenntnis zu bringen ist. Die Nie<strong>der</strong>schrift muss den wesentlichen Inhalt <strong>der</strong>Beratungen enthalten. Aus ihr müssen die gefassten Beschlüsse und dieAbstimmungsergebnisse ersichtlich sein. Auszüge aus <strong>der</strong> Nie<strong>der</strong>schrift sindzu den Vorgängen zu nehmen.§ 34 Kreditausschuss und Bilanzausschuss(1) Der Verwaltungsrat bildet aus seiner Mitte einen Kreditausschuss. DerKreditausschuss besteht aus <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden des Verwaltungsratesund zwei vom Verwaltungsrat für die Dauer seiner Amtszeit bestimmtenMitglie<strong>der</strong>n. Vorsitzende o<strong>der</strong> Vorsitzen<strong>der</strong> des Kreditausschusses ist dieo<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende des Verwaltungsrates. In begründeten Fällen kann dieZahl <strong>der</strong> Kreditausschussmitglie<strong>der</strong> um bis zu zwei Personen erhöht werden.Für die Mitglie<strong>der</strong> sind Stellvertreterinnen o<strong>der</strong> Stellvertreter zu bestellen,die ebenfalls dem Verwaltungsrat angehören.(2) Dem Kreditausschuss obliegt die Zustimmung zur Gewährung von Kreditennach Maßgabe <strong>der</strong> Geschäftsanweisung des Verwaltungsrates für den18


Kreditausschuss. Der Verwaltungsrat kann dem Kreditausschuss die Zustimmungzu Organkrediten nach § 15 des Kreditwesengesetzes übertragen.(3) Er ist beschlussfähig, wenn die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende o<strong>der</strong> seine Stellvertreterino<strong>der</strong> sein Stellvertreter und mindestens die Hälfte <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong>anwesend sind. Kann in beson<strong>der</strong>en Eilfällen die Zustimmung des Kreditausschussesnicht abgewartet werden, weil aus einer Verzögerung Schaden fürdie <strong>Sparkasse</strong> zu befürchten ist, kann <strong>der</strong> Vorstand Kredite ohne die vorherigeBeteiligung des Kreditausschusses gewähren; dieser ist in seiner nächstenSitzung hierüber zu unterrichten.(4) Der Kreditausschuss beschließt mit <strong>der</strong> Mehrheit <strong>der</strong> Stimmen <strong>der</strong> anwesendenMitglie<strong>der</strong>, soweit nicht die <strong>Satzung</strong> eine an<strong>der</strong>e Bestimmung trifft.Erhebt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende Wi<strong>der</strong>spruch, so ist die Zustimmung versagt.Im Übrigen gelten die Bestimmungen des § 33 Abs. 1 Satz 3 und 4, Abs. 2Satz 2, Abs. 5 bis 7 und 10 entsprechend.(5) Im Fall einer Vereinigung <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> mit einer an<strong>der</strong>en <strong>Sparkasse</strong>können örtliche Kreditausschüsse am bisherigen Sitz <strong>der</strong> übertragenen <strong>Sparkasse</strong>gebildet werden. Abs. 1 und 2 gelten entsprechend; nach Maßgabe <strong>der</strong><strong>Satzung</strong> kann für örtliche Kreditausschüsse eine beson<strong>der</strong>e Vorsitzende o<strong>der</strong>ein beson<strong>der</strong>er Vorsitzen<strong>der</strong> bestimmt werden.(6) Zur Vorbereitung <strong>der</strong> Beschlussfassung über die Feststellung des Jahresabschlusses,die Billigung des Lageberichts, die Gewinnabführung und dieEntlastung des Vorstandes bildet <strong>der</strong> Verwaltungsrat aus seiner Mitte einenBilanzausschuss. Abs. 1 Satz 2 bis 5 gelten entsprechend. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ausschussvorsitzendeunterrichtet den Verwaltungsrat über die wesentlichenBeratungsergebnisse und die Beschlüsse des Ausschusses.(7) Für die Haftung <strong>der</strong> Mitglie<strong>der</strong> des Kreditausschusses und des Bilanzausschussesgilt § 30 Abs. 4 entsprechend.§ 35 Sonstige Ausschüsse(1) Der Verwaltungsrat kann einzelne seiner Aufgaben zur Vorbereitung <strong>der</strong>Beschlussfassung auf weitere Ausschüsse übertragen, die aus seiner Mittegebildet werden.(2) Die Regelung <strong>der</strong> Dienstverträge <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong> und ihrer Stellvertreterinneno<strong>der</strong> Stellvertreter nach § 32 Abs. 1 Nr. 4 kann einem aus bis19


zu fünf Mitglie<strong>der</strong>n bestehenden Personalausschuss zur abschließendenBeschlussfassung übertragen werden.(3) Die Ausschussmitglie<strong>der</strong> bestimmen aus ihrer Mitte eine Vorsitzende o<strong>der</strong>einen Vorsitzenden und eine stellvertretende Vorsitzende o<strong>der</strong> einen stellvertretendenVorsitzenden. Den Vorsitz in dem nach Abs. 2 gebildeten Ausschussführt die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Verwaltungsratsvorsitzende. Die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Ausschussvorsitzendeunterrichtet den Verwaltungsrat über den wesentlichenInhalt <strong>der</strong> Beschlüsse des Ausschusses.(4) § 33 gilt für die Sitzungen <strong>der</strong> Ausschüsse entsprechend.§ 36 Versammlung <strong>der</strong> Beteiligten(1) Die Beteiligten üben ihre Rechte in den Angelegenheiten <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> in<strong>der</strong> Versammlung <strong>der</strong> Beteiligten aus.(2) Die Versammlung <strong>der</strong> Beteiligten hat folgende Zuständigkeiten:1. Entgegennahme des Jahresabschlusses <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> einschließlichLagebericht über das abgelaufene Geschäftsjahr,2. Abgabe von Stellungnahmen bei <strong>der</strong> Vereinigung, Neuordnung undAuflösung <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>.(3) Jedem Beteiligten ist auf Verlangen in <strong>der</strong> ordentlichen Versammlung <strong>der</strong>Beteiligten zu dem Jahresabschluss einschließlich Lagebericht vom VorstandAuskunft zu geben, soweit dies zur sachgemäßen Beurteilung <strong>der</strong> wirtschaftlichenLage <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> erfor<strong>der</strong>lich ist.Der Vorstand darf die Auskunft verweigern, soweita) die Erteilung <strong>der</strong> Auskunft nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilunggeeignet ist, <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> einen nicht unerheblichen Nachteilzuzufügen;b) die Fragen steuerliche Wertansätze o<strong>der</strong> die Höhe einzelnerSteuern betreffen;c) sich <strong>der</strong> Vorstand durch Erteilung <strong>der</strong> Auskunft strafbar macht o<strong>der</strong>soweit er eine gesetzliche, satzungsmäßige o<strong>der</strong> vertragliche Verschwiegenheitspflichtverletzen würde;d) das Auskunftsverlangen die geschäftlichen Verhältnisse einesKunden o<strong>der</strong> sonstiger Geschäftspartner <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> betrifft;e) es sich um dienst- o<strong>der</strong> arbeitsvertragliche Vereinbarungen mitVorstandsmitglie<strong>der</strong>n o<strong>der</strong> Bediensteten <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> handelt.20


Die Verlesung von Schriftstücken kann nicht verlangt werden. § 41 gilt für dieMitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Versammlung <strong>der</strong> Beteiligten entsprechend.§ 37 Einberufung <strong>der</strong> Versammlung <strong>der</strong> Beteiligten, Tagungsort(1) Die ordentliche Versammlung <strong>der</strong> Beteiligten soll innerhalb eines Monatsnach Feststellung des Jahresabschlusses <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> für das vorangegangeneGeschäftsjahr stattfinden. Außerordentliche Versammlungen <strong>der</strong> Beteiligtenkönnen einberufen werden, wenn dies zur Wahrnehmung <strong>der</strong> Zuständigkeitennach § 36 Abs. 2 Nr. 2 und 3 erfor<strong>der</strong>lich ist. Die Versammlungen<strong>der</strong> Beteiligten sollen am Sitz <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> stattfinden.(2) Die Versammlung <strong>der</strong> Beteiligten wird durch den Vorstand unter Bekanntgabe<strong>der</strong> von ihm festgesetzten Tagesordnung einberufen.(3) Die Einberufung erfolgt durch unmittelbare Benachrichtigung sämtlicherBeteiligter o<strong>der</strong> in den vom Verwaltungsrat gemäß § 47 <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> für Bekanntmachungen<strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> bestimmten Zeitungen o<strong>der</strong> Amtsblätternunter Einhaltung einer Frist von mindestens sieben Tagen zwischen dem Tagdes Zuganges <strong>der</strong> Benachrichtigung bzw. <strong>der</strong> Veröffentlichung <strong>der</strong> Einberufungund dem Tag <strong>der</strong> Versammlung <strong>der</strong> Beteiligten. Über Gegenstände,<strong>der</strong>en Verhandlung nicht unter Einhaltung <strong>der</strong> Mindestfrist des Satz 1 angekündigtworden ist, können Abstimmungen nicht erfolgen. Die Benachrichtigungenund Ankündigungen nach Satz 1 gelten als rechtzeitig zugegangen,wenn sie zwei Werktage vor Beginn <strong>der</strong> Mindestfrist zur Post gegeben wordensind.§ 38 Sitzungen <strong>der</strong> Versammlung <strong>der</strong> Beteiligten(1) Den Vorsitz in <strong>der</strong> Versammlung <strong>der</strong> Beteiligten führt <strong>der</strong> Vorsitzende desVerwaltungsrates <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> (Versammlungsleiter). Der Versammlungsleiterernennt einen Schriftführer und erfor<strong>der</strong>lichenfalls Stimmzähler aus <strong>der</strong>Mitte <strong>der</strong> Beteiligten.(2) Bei Beschlüssen und Wahlen hat je<strong>der</strong> Beteiligte eine Stimme. Das Stimmrechtkann nur persönlich ausgeübt werden. Steht ein Stimmrecht mehrerenPersonen gemeinschaftlich zu, so können sie es nur einheitlich ausüben.Geschäftsunfähige, beschränkt geschäftsfähige Personen sowie juristischePersonen üben ihr Stimmrecht durch den o<strong>der</strong> die gesetzlichen Vertreter,Personengesellschaften durch ihren o<strong>der</strong> ihre vertretungsberechtigten21


welchen Geschäften, die <strong>der</strong> Zustimmung des Verwaltungsrates bedürfen,eine Stellungnahme des Verbandes dem Verwaltungsrat vorzulegen ist. Zuden vom Vorstand zu führenden Geschäften gehören unbeschadet einererfor<strong>der</strong>lichen Zustimmung des Kreditausschusses die Entscheidung überKredite sowie die Anlegung <strong>der</strong> Mittel. Der Verwaltungsrat gestattet in <strong>der</strong>Geschäftsanweisung für den Vorstand, dass dieser seine Befugnisse zurGeschäftsführung, insbeson<strong>der</strong>e das Recht zur Bewilligung von Krediten, imbegrenzten und risikoorientierten Umfange auf einzelne seiner Mitglie<strong>der</strong>o<strong>der</strong> auf weitere Bedienstete überträgt.(4) Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes dürfen nicht Unternehmerinnen o<strong>der</strong> Unternehmer,persönlich haftende Gesellschafterinnen o<strong>der</strong> Gesellschafter,Kommanditistinnen o<strong>der</strong> Kommanditisten, Aufsichtsrats- o<strong>der</strong> Verwaltungsratsmitglie<strong>der</strong>,Bedienstete von Kreditinstituten und an<strong>der</strong>en Unternehmungensein, die im Wettbewerb mit <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> Einlagen annehmen o<strong>der</strong>gewerbsmäßig Kreditgeschäfte betreiben o<strong>der</strong> vermitteln. Der Verwaltungsratkann Ausnahmen zulassen, wenn es sich um öffentlich-rechtliche o<strong>der</strong> umunter beherrschendem Einfluss <strong>der</strong> öffentlichen Hand stehende privatrechtlicheKreditinstitute handelt. Satz 1 und 2 gelten hinsichtlich Versicherungenentsprechend. Die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandes dürfen untereinan<strong>der</strong> nicht in<strong>der</strong> in § 31 Abs. 5 Satz 2 Nr. 5 bezeichneten Weise verwandt o<strong>der</strong> verschwägertsein.(5) Gewinnbeteiligungen sind unzulässig. Über eine nach den Richtliniennach § 20 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen <strong>Sparkasse</strong>ngesetzes zulässigeerfolgsabhängige jährliche Einmalzahlung an die Mitglie<strong>der</strong> des Vorstandesentscheidet <strong>der</strong> Verwaltungsrat nach Entlastung des Vorstandes.§ 40 Personalverwaltung <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>(1) Die Anstellung und Entlassung <strong>der</strong> Vorstandsmitglie<strong>der</strong>, ihrer Stellvertreterinneno<strong>der</strong> Stellvertreter mit Sitz und Stimme sowie die Regelung ihrerdienstvertraglichen Verhältnisse erfolgt durch den Verwaltungsrat. Die übrigenBediensteten <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> werden vom Vorstand angestellt, beför<strong>der</strong>to<strong>der</strong> höhergruppiert und entlassen.(2) Die für die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> in § 39 Abs. 4 Satz 1 bis 3 und Abs. 5Satz 1 getroffenen Bestimmungen gelten für die übrigen <strong>Sparkasse</strong>nbedienstetenentsprechend.23


(3) Dienstvorgesetzte o<strong>der</strong> Dienstvorgesetzter und oberste Dienstbehörde istfür die Vorstandsmitglie<strong>der</strong> und ihre Stellvertreterinnen o<strong>der</strong> Stellvertretermit Sitz und Stimme die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzende <strong>der</strong> Verwaltung des Trägers.Sind mehrere Träger vorhanden, ist ein Wechsel in einem Zeitraum von zweiJahren möglich. Für die übrigen Bediensteten ist die o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Vorsitzendedes Vorstandes <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> Dienstvorgesetzter; Einleitungsbehörde imSinne des Disziplinarrechtes und oberste Dienstbehörde ist <strong>der</strong> Vorstand <strong>der</strong><strong>Sparkasse</strong>.(4) Die Rechte und Pflichten <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>nbediensteten bestimmen sich,soweit das Hessische <strong>Sparkasse</strong>ngesetz nichts an<strong>der</strong>es besagt, nach denallgemeinen Vorschriften für den öffentlichen Dienst.§ 41 Verschwiegenheit(1) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Organe sowie die Bediensteten sind zur Verschwiegenheitüber den Geschäftsverkehr <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> und die sonstigen vertraulichenAngelegenheiten, insbeson<strong>der</strong>e über <strong>der</strong>en Gläubiger und Schuldner,verpflichtet. Sie dürfen die bei ihrer Tätigkeit erworbene Kenntnis vertraulicherAngelegenheiten nicht unbefugt verwerten.(2) Die Mitglie<strong>der</strong> <strong>der</strong> Organe <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> dürfen ohne vorherige Genehmigungüber Angelegenheiten <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> we<strong>der</strong> vor Gericht noch außergerichtlichaussagen o<strong>der</strong> Erklärungen abgeben. Die Genehmigung erteilt <strong>der</strong>Verwaltungsrat, in Eilfällen dessen Vorsitzende o<strong>der</strong> Vorsitzen<strong>der</strong>. § 24 Abs. 3und 4 <strong>der</strong> Hessischen Gemeindeordnung gelten entsprechend. Die Genehmigungdarf für eine gerichtliche Vernehmung nur versagt werden, wenn es dasWohl des Landes, des Bundes o<strong>der</strong> die Interessen <strong>der</strong> Allgemeinheit erfor<strong>der</strong>n.(3) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 bleiben auch nach demAusscheiden bestehen. Sie gelten entsprechend für von den Organen <strong>der</strong><strong>Sparkasse</strong> hinzugezogene externe Sachverständige und sind erfor<strong>der</strong>lichenfallsvertraglich zu vereinbaren.§ 42 Vertretung(1) Der Vorstand vertritt die <strong>Sparkasse</strong> gerichtlich und außergerichtlich,soweit § 5 des Hessischen <strong>Sparkasse</strong>ngesetzes und § 32 Abs. 3 nichts24


an<strong>der</strong>es bestimmen. Rechtsverbindliche Erklärungen bedürfen <strong>der</strong> Unterschriftzweier Vorstandsmitglie<strong>der</strong>.(2) Der Vorstand kann die Vertretungsbefugnis so regeln, dass ein Vorstandsmitgliedmit einem sonstigen Bediensteten o<strong>der</strong> zwei Bedienstetegemeinsam verbindlich zeichnen können. Für den laufenden Geschäftsverkehrkann <strong>der</strong> Vorstand eine an<strong>der</strong>e Regelung treffen; er kann auch bestimmen,dass bestimmte gleichartige Erklärungen und Geschäftsvorfälle ohneUnterschrift für die <strong>Sparkasse</strong> verbindlich sind.(3) Die von den zeichnungsberechtigten Vertretern <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> ausgestelltenund mit dem Siegel <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> versehenen Urkunden sind öffentlicheUrkunden.(4) Die Zeichnungsbefugnis wird erfor<strong>der</strong>lichenfalls für die Mitglie<strong>der</strong> desVorstandes von <strong>der</strong> o<strong>der</strong> dem Vorsitzenden des Verwaltungsrates, im Übrigenvom Vorstand bescheinigt.§ 43 Prüfungen(1) Der Vorstand hat den Betrieb ständig zu überwachen und für einen geordnetenGeschäftsablauf zu sorgen. Er kann mit <strong>der</strong> Aufgabe <strong>der</strong> Innenrevision,unbeschadet seiner Verantwortung, geeignete <strong>Sparkasse</strong>nbedienstetebeauftragen. Für die Durchführung <strong>der</strong> Innenrevision ist eine Geschäftsanweisungzu erlassen, die auch Bestimmungen über die Vorlage <strong>der</strong> Prüfungsberichtean den Verwaltungsrat enthalten soll.(2) Der Verwaltungsrat o<strong>der</strong> die von ihm beauftragten Mitglie<strong>der</strong> sollen Prüfungen,insbeson<strong>der</strong>e Kreditprüfungen, vornehmen. Zu diesen Prüfungenkönnen die Prüfungsstelle des <strong>Sparkasse</strong>n- und Giroverbandes Hessen-Thüringen o<strong>der</strong> die Innenrevision hinzugezogen werden.(3) Außerdem unterliegt die <strong>Sparkasse</strong> den durch Gesetz und aufsichtsbehördlicheAnordnungen vorgeschriebenen Prüfungen. Die Kosten dieserPrüfungen hat die <strong>Sparkasse</strong> zu tragen.(4) Jedes Mitglied des Verwaltungsrates hat das Recht, von PrüfungsberichtenKenntnis zu nehmen. Auf Verlangen eines Verwaltungsratsmitgliedessind ihm diese gegen Rückgabe auszuhändigen. Der Verwaltungsrat kannbeschließen, dass nur den Verwaltungsratsmitglie<strong>der</strong>n Prüfungsberichtegegen Rückgabe ausgehändigt werden, die Mitglie<strong>der</strong> des nach § 34 Abs. 6Satz 1 gebildeten Ausschusses sind. Des Weiteren können in den Beschluss25


nach Satz 3 die Mitglie<strong>der</strong> des Ausschusses nach § 34 Abs. 1 Satz 1 einbezogenwerden.§ 44 Jahresabschluss(1) Geschäftsjahr ist das Kalen<strong>der</strong>jahr.(2) Nach Ablauf des Geschäftsjahres hat <strong>der</strong> Vorstand dem Verwaltungsrat dieBilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung und Anhang (Jahresabschluss)sowie den Lagebericht vorzulegen. Im Anhang sind die Bezüge entsprechend§ 285 Satz 1 Nr. 9 des Handelsgesetzbuches (HGB) anzugeben. Der vomVorstand unterschriebene Jahresabschluss und <strong>der</strong> Lagebericht werdendurch die Prüfungsstelle des <strong>Sparkasse</strong>n- und Giroverbandes Hessen-Thüringen geprüft. Der Verwaltungsrat stellt den Jahresabschluss fest, beschließtüber die Billigung des Lageberichtes und die Entlastung des Vorstandes.Der Vorstand legt den festgestellten und mit dem Bestätigungsvermerkversehenen Jahresabschluss mit dem Lagebericht dem Verwaltungsorgandes Trägers und <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde vor. § 36 Abs. 2 Nr. 1 bleibt unberührt.Der Vorlage an die Aufsichtsbehörde ist <strong>der</strong> Bericht über die Prüfungdes Jahresabschlusses beizufügen. Dem Lagebericht ist ein statistischerBericht über die Erfüllung <strong>der</strong> Aufgaben nach § 2 des Hessischen <strong>Sparkasse</strong>ngesetzesbeizufügen.(3) Sofern die <strong>Sparkasse</strong> einen Konzernabschluss aufzustellen und einenKonzernlagebericht zu erstellen hat, gilt Abs. 2 entsprechend.(4) Der Jahresabschluss ist nach Maßgabe <strong>der</strong> handelsrechtlichen Bestimmungenzu veröffentlichen. Kurzfassungen des Jahresabschlusses sowie desLageberichtes werden in den Geschäftsräumen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> ausgelegt. DenKundinnen und Kunden ist Einsicht in den vollständigen Jahresabschluss undLagebericht zu gewähren.§ 45 <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen(1) <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ungen beschließt die Zweckverbandsversammlung nachAnhörung o<strong>der</strong> auf Antrag des Verwaltungsrates.(2) Die <strong>Satzung</strong>sän<strong>der</strong>ung tritt, wenn kein an<strong>der</strong>er Zeitpunkt bestimmt wird,am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.26


§ 46 Auflösung(1) Über die Auflösung <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> beschließt die Zweckverbandsversammlungnach Anhörung o<strong>der</strong> auf Antrag des Verwaltungsrates und nach Anhörung<strong>der</strong> Versammlung <strong>der</strong> Beteiligten. Der <strong>Sparkasse</strong>n- und GiroverbandHessen Thüringen ist vorher zu hören. Die Auflösung <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> bedarf<strong>der</strong> Genehmigung <strong>der</strong> Aufsichtsbehörde. Sie bedarf des Benehmens mit <strong>der</strong>Kommunalaufsichtsbehörde, wenn eine Gemeinde, ein Gemeindeverbando<strong>der</strong> ein kommunaler Zweckverband als Träger an <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> beteiligt ist.Dem Antrag auf Genehmigung sind die Stellungnahmen des Verwaltungsrates,<strong>der</strong> Versammlung <strong>der</strong> Beteiligten, des Vorstandes und des <strong>Sparkasse</strong>nundGiroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen.(2) Der Vorstand <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> macht unverzüglich nach <strong>der</strong> Erteilung <strong>der</strong>Genehmigung die Auflösung öffentlich bekannt.(3) Im Fall <strong>der</strong> Auflösung <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> hat <strong>der</strong> Vorstand zur Abwicklung allernoch schwebenden Geschäfte das Liquidationsverfahren einzuleiten. DieEinleitung des Liquidationsverfahrens ist zweimal mit Zwischenfristen von jevier Wochen bekannt zu machen. Dabei sind die Gläubiger <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>über die für sie wesentlichen Folgen zu unterrichten.(4) Der zur Befriedigung <strong>der</strong> Gläubiger erfor<strong>der</strong>liche Teil des <strong>Sparkasse</strong>nvermögensist zu hinterlegen.(5) Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögenist dem Träger zuzuführen. Dasselbe gilt für das nach Abs. 4 hinterlegteVermögen, sobald die Befriedigung <strong>der</strong> Gläubiger wegen Ablaufes <strong>der</strong> Verjährungsfristverweigert werden kann.§ 47 Bekanntmachungen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>Bekanntmachungen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> werden im Staatsanzeiger für das LandHessen o<strong>der</strong> in einem regionalen Amtsblatt o<strong>der</strong> einer allgemein verbreitetenörtlichen Tageszeitung o<strong>der</strong> dem elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht,soweit nicht nach dieser <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> Aushang o<strong>der</strong> die Auslegung imKassenraum <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> genügt. Die Bekanntmachungsmedien bestimmt<strong>der</strong> Verwaltungsrat; <strong>der</strong> Beschluss ist bekanntzumachen.27


§ 48 Bekanntmachung <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>(1) Die <strong>Satzung</strong>, ihre Än<strong>der</strong>ung und ihre Aufhebung werden durch den Vorstand<strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> öffentlich bekanntgemacht.(2) Durch Aushang im Kassenraum <strong>der</strong> Hauptstelle ist darauf hinzuweisen,dass die <strong>Satzung</strong> eingesehen werden kann.§ 49 Haftung des Trägers ab dem 19. Juli 2005(1) Der Träger <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> am 18. Juli 2005 haftet für die Erfüllung sämtlicherzu diesem Zeitpunkt bestehen<strong>der</strong> Verbindlichkeiten <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong>. Fürsolche Verbindlichkeiten, die bis zum 18. Juli 2001 vereinbart waren, gilt dieszeitlich unbegrenzt, für danach bis zum 18. Juli 2005 vereinbarte Verbindlichkeitennur, wenn <strong>der</strong>en Laufzeit nicht über den 31. Dezember 2015 hinausgeht.Der Träger wird seinen Verpflichtungen aus <strong>der</strong> Gewährträgerhaftunggegenüber den Gläubigern <strong>der</strong> bis zum 18. Juli 2005 vereinbarten Verbindlichkeitenumgehend nachkommen, sobald er bei <strong>der</strong>en Fälligkeit ordnungsgemäßund schriftlich festgestellt hat, dass die Gläubiger dieser Verbindlichkeitaus dem Vermögen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> nicht befriedigt werden können.Verpflichtungen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> auf Grund eigener Gewährträgerhaftungo<strong>der</strong> vergleichbarer Haftungszusage o<strong>der</strong> einer durch die Mitgliedschaft im<strong>Sparkasse</strong>n- und Giroverband Hessen-Thüringen als Gewährträger vermitteltenHaftung sind vereinbart und fällig im Sinne von Satz 1 bis 3 in dem gleichenZeitpunkt wie die durch eine solche Haftung gesicherte Verbindlichkeit.(2) Verbindlichkeiten <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> aus <strong>der</strong> Begebung von Genussrechtskapitalund gegenüber Beteiligten sind von <strong>der</strong> Haftung des Trägers nachAbs. 1 ausgeschlossen.§ 50 Inkrafttreten <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong>(1) Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 30. Juni 2010 in Kraft.(2) Mit dem gleichen Zeitpunkt tritt die bisherige <strong>Satzung</strong> außer Kraft.28

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