Satzung der Sparkasse Dieburg
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nehmen mit Sitz in einem Mitgliedsstaat <strong>der</strong> Organisation für wirtschaftlicheZusammenarbeit und Entwicklung (OECD) aufnehmen. Die Kreditaufnahmesoll in <strong>der</strong> Regel bei <strong>der</strong> Landesbank Hessen-Thüringen – Girozentrale - sowie<strong>der</strong>en Tochtergesellschaften (Landesbank) erfolgen.§ 6 <strong>Sparkasse</strong>nschuldverschreibungenDie <strong>Sparkasse</strong> kann Schuldverschreibungen als Namens-, Or<strong>der</strong>- und Inhaberpapiereausgeben. Schuldverschreibungen können in Zusammenarbeitmit <strong>der</strong> Landesbank zum Handel an <strong>der</strong> Frankfurter Wertpapierbörse eingeführtwerden.§ 7 Nachrangige Verbindlichkeiten, Genussrechte, stille Einlagen(1) Die <strong>Sparkasse</strong> kann nach Maßgabe des Gesetzes über das Kreditwesen in<strong>der</strong> jeweiligen Fassung (Kreditwesengesetz) nachrangige Verbindlichkeiteneingehen.(2) Der <strong>Sparkasse</strong> ist es nach Maßgabe des Hessischen <strong>Sparkasse</strong>ngesetzesgestattet, Genussrechte auszugeben. Den Genussrechtsinhabern dürfenkeine Mitwirkungs- und Kontrollbefugnisse sowie keine Ansprüche am Liquidationsvermögen<strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> eingeräumt werden.(3) Schuldverschreibungen mit Nachrangabrede und Genussscheine könnenin Zusammenarbeit mit <strong>der</strong> Landesbank zum Handel an <strong>der</strong> Frankfurter Wertpapierbörseeingeführt werden.(4) Die <strong>Sparkasse</strong> kann nach Maßgabe des Hessischen <strong>Sparkasse</strong>ngesetzesstille Einlagen Privater entgegennehmen. Die Einlagen <strong>der</strong> Privaten sind <strong>der</strong>Höhe nach auf unter 5 vom Hun<strong>der</strong>t <strong>der</strong> Summe aus <strong>der</strong> Sicherheitsrücklage,den Son<strong>der</strong>posten nach § 340 g des Handelsgesetzbuches und den stillenEinlagen <strong>der</strong> <strong>Sparkasse</strong> beschränkt. Des Weiteren sind stille Einlagen ohneMitwirkungsrechte – abgesehen von <strong>der</strong> Einschränkung nach Abs. 6 – zulässig.(5) Unter Beachtung <strong>der</strong> Zuständigkeit des Verwaltungsrates nach § 32 Abs. 1Nr. 5 regelt <strong>der</strong> Vorstand das Nähere hinsichtlich <strong>der</strong> Ausgestaltung <strong>der</strong>nachrangigen Verbindlichkeiten, <strong>der</strong> Genussrechte und <strong>der</strong> stillen Einlagen(insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong>en Vertragslaufzeit, Verzinsung und Rückzahlung).(6) Geschäfte nach Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 sind mit an<strong>der</strong>en <strong>Sparkasse</strong>nnicht zulässig.6