ibr-online: Synopse VOB/A 2...
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Bewerber handelnden Person vorliegt. Bewerber handelnden Person vorliegt.<br />
(2) Als Nachweis, dass die Kenntnis nach Absatz 1<br />
unrichtig ist, akzeptiert der Auftraggeber eine Urkunde<br />
einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des<br />
Herkunftslands. Wenn eine Urkunde oder Bescheinigung<br />
vom Herkunftsland nicht ausgestellt ist oder nicht<br />
vollständig alle vorgesehenen Fälle erwähnt, kann dies<br />
durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche<br />
Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder<br />
Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür<br />
qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands<br />
ersetzt werden.<br />
(3) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann nur<br />
abgesehen werden, wenn zwingende Gründe des<br />
Allgemeininteresses vorliegen und andere die Leistung<br />
nicht angemessen erbringen können oder wenn aufgrund<br />
besonderer Umstände des Einzelfalls der Verstoß die<br />
Zuverlässigkeit des Unternehmens nicht in Frage stellt.<br />
<strong>2.</strong> Als Nachweis, dass die Kenntnis nach Nummer 1<br />
unrichtig ist, akzeptiert der Auftraggeber eine Urkunde<br />
einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des<br />
Herkunftslands. Wenn eine Urkunde oder Bescheinigung<br />
vom Herkunftsland nicht ausgestellt ist oder nicht<br />
vollständig alle vorgesehenen Fälle erwähnt, kann dies<br />
durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche<br />
Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder<br />
Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür<br />
qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands<br />
ersetzt werden.<br />
3. Von einem Ausschluss nach Nummer 1 kann nur<br />
abgesehen werden, wenn zwingende Gründe des<br />
Allgemeininteresses vorliegen und andere die Leistung<br />
nicht angemessen erbringen können oder wenn aufgrund<br />
besonderer Umstände des Einzelfalls der Verstoß die<br />
Zuverlässigkeit des Unternehmens nicht in Frage stellt.<br />
<strong>2.</strong> Beim Offenen Verfahren gilt § 8 Nr. 2 Abs. 1. (2) Beim Offenen Verfahren sind die Unterlagen an alle<br />
Bewerber abzugeben.<br />
3. Beim Nichtoffenen Verfahren müssen mindestens 5<br />
geeignete Bewerber aufgefordert werden. § 8 Nr. 2 Abs. 2<br />
Satz 1 gilt nicht. Auf jeden Fall muss die Zahl der<br />
aufgeforderten Bewerber einen echten Wettbewerb<br />
sicherstellen. Die Eignung ist anhand der mit dem<br />
Teilnahmeantrag vorgelegten Nachweise zu prüfen.<br />
4. Beim Verhandlungsverfahren mit<br />
Vergabebekanntmachung und beim Wettbewerblichen<br />
Dialog darf bei einer hinreichenden Anzahl geeigneter<br />
Bewerber die Zahl der zu Verhandlungen aufzufordernden<br />
Bewerber nicht unter drei liegen. Es sind jedoch so viele<br />
Bewerber zu berücksichtigen, dass ein Wettbewerb<br />
gewährleistet ist.<br />
(3) Beim Nichtoffenen Verfahren müssen mindestens 5<br />
geeignete Bewerber aufgefordert werden. § 6 Abs. 2 Nr. 2<br />
gilt nicht. Auf jeden Fall muss die Zahl der aufgeforderten<br />
Bewerber einen echten Wettbewerb sicherstellen. Die<br />
Eignung ist anhand der mit dem Teilnahmeantrag<br />
vorgelegten Nachweise zu prüfen.<br />
(4) Beim Verhandlungsverfahren mit<br />
Vergabebekanntmachung und beim Wettbewerblichen<br />
Dialog darf bei einer hinreichenden Anzahl geeigneter<br />
Bewerber die Zahl der zu Verhandlungen aufzufordernden<br />
Bewerber nicht unter drei liegen. Es sind jedoch so viele<br />
Bewerber zu berücksichtigen, dass ein Wettbewerb<br />
gewährleistet ist.<br />
5. Beim Verhandlungsverfahren gilt § 8 Nr. 3 bis 5. (5) Beim Verhandlungsverfahren gilt § 6 Abs. 3.<br />
6. Will der Auftraggeber im Nichtoffenen Verfahren, im<br />
Wettbewerblichen Dialog oder im Verhandlungsverfahren<br />
die Zahl der Teilnehmer begrenzen, so gibt er in der<br />
Bekanntmachung die von ihm vorgesehenen objektiven<br />
und nicht diskriminierenden, auftragsbezogenen Kriterien,<br />
die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch<br />
die Höchstzahl an einzuladenden Bewerbern an.<br />
(6) Will der Auftraggeber im Nichtoffenen Verfahren, im<br />
Wettbewerblichen Dialog oder im Verhandlungsverfahren<br />
die Zahl der Teilnehmer begrenzen, so gibt er in der<br />
Bekanntmachung die von ihm vorgesehenen objektiven<br />
und nicht diskriminierenden, auftragsbezogenen Kriterien,<br />
die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch<br />
die Höchstzahl an einzuladenden Bewerbern an.<br />
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1. Der Umfang der geforderten Eignungsnachweise sowie<br />
die ggf. gestellten Mindestanforderungen an die<br />
Leistungsfähigkeit müssen mit dem Auftragsgegenstand<br />
zusammenhängen und ihm angemessen sein.