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ibr-online: Synopse VOB/A 2...

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Bewerber handelnden Person vorliegt. Bewerber handelnden Person vorliegt.<br />

(2) Als Nachweis, dass die Kenntnis nach Absatz 1<br />

unrichtig ist, akzeptiert der Auftraggeber eine Urkunde<br />

einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des<br />

Herkunftslands. Wenn eine Urkunde oder Bescheinigung<br />

vom Herkunftsland nicht ausgestellt ist oder nicht<br />

vollständig alle vorgesehenen Fälle erwähnt, kann dies<br />

durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche<br />

Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder<br />

Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür<br />

qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands<br />

ersetzt werden.<br />

(3) Von einem Ausschluss nach Absatz 1 kann nur<br />

abgesehen werden, wenn zwingende Gründe des<br />

Allgemeininteresses vorliegen und andere die Leistung<br />

nicht angemessen erbringen können oder wenn aufgrund<br />

besonderer Umstände des Einzelfalls der Verstoß die<br />

Zuverlässigkeit des Unternehmens nicht in Frage stellt.<br />

<strong>2.</strong> Als Nachweis, dass die Kenntnis nach Nummer 1<br />

unrichtig ist, akzeptiert der Auftraggeber eine Urkunde<br />

einer zuständigen Gerichts- oder Verwaltungsbehörde des<br />

Herkunftslands. Wenn eine Urkunde oder Bescheinigung<br />

vom Herkunftsland nicht ausgestellt ist oder nicht<br />

vollständig alle vorgesehenen Fälle erwähnt, kann dies<br />

durch eine eidesstattliche Erklärung oder eine förmliche<br />

Erklärung vor einer zuständigen Gerichts- oder<br />

Verwaltungsbehörde, einem Notar oder einer dafür<br />

qualifizierten Berufsorganisation des Herkunftslands<br />

ersetzt werden.<br />

3. Von einem Ausschluss nach Nummer 1 kann nur<br />

abgesehen werden, wenn zwingende Gründe des<br />

Allgemeininteresses vorliegen und andere die Leistung<br />

nicht angemessen erbringen können oder wenn aufgrund<br />

besonderer Umstände des Einzelfalls der Verstoß die<br />

Zuverlässigkeit des Unternehmens nicht in Frage stellt.<br />

<strong>2.</strong> Beim Offenen Verfahren gilt § 8 Nr. 2 Abs. 1. (2) Beim Offenen Verfahren sind die Unterlagen an alle<br />

Bewerber abzugeben.<br />

3. Beim Nichtoffenen Verfahren müssen mindestens 5<br />

geeignete Bewerber aufgefordert werden. § 8 Nr. 2 Abs. 2<br />

Satz 1 gilt nicht. Auf jeden Fall muss die Zahl der<br />

aufgeforderten Bewerber einen echten Wettbewerb<br />

sicherstellen. Die Eignung ist anhand der mit dem<br />

Teilnahmeantrag vorgelegten Nachweise zu prüfen.<br />

4. Beim Verhandlungsverfahren mit<br />

Vergabebekanntmachung und beim Wettbewerblichen<br />

Dialog darf bei einer hinreichenden Anzahl geeigneter<br />

Bewerber die Zahl der zu Verhandlungen aufzufordernden<br />

Bewerber nicht unter drei liegen. Es sind jedoch so viele<br />

Bewerber zu berücksichtigen, dass ein Wettbewerb<br />

gewährleistet ist.<br />

(3) Beim Nichtoffenen Verfahren müssen mindestens 5<br />

geeignete Bewerber aufgefordert werden. § 6 Abs. 2 Nr. 2<br />

gilt nicht. Auf jeden Fall muss die Zahl der aufgeforderten<br />

Bewerber einen echten Wettbewerb sicherstellen. Die<br />

Eignung ist anhand der mit dem Teilnahmeantrag<br />

vorgelegten Nachweise zu prüfen.<br />

(4) Beim Verhandlungsverfahren mit<br />

Vergabebekanntmachung und beim Wettbewerblichen<br />

Dialog darf bei einer hinreichenden Anzahl geeigneter<br />

Bewerber die Zahl der zu Verhandlungen aufzufordernden<br />

Bewerber nicht unter drei liegen. Es sind jedoch so viele<br />

Bewerber zu berücksichtigen, dass ein Wettbewerb<br />

gewährleistet ist.<br />

5. Beim Verhandlungsverfahren gilt § 8 Nr. 3 bis 5. (5) Beim Verhandlungsverfahren gilt § 6 Abs. 3.<br />

6. Will der Auftraggeber im Nichtoffenen Verfahren, im<br />

Wettbewerblichen Dialog oder im Verhandlungsverfahren<br />

die Zahl der Teilnehmer begrenzen, so gibt er in der<br />

Bekanntmachung die von ihm vorgesehenen objektiven<br />

und nicht diskriminierenden, auftragsbezogenen Kriterien,<br />

die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch<br />

die Höchstzahl an einzuladenden Bewerbern an.<br />

(6) Will der Auftraggeber im Nichtoffenen Verfahren, im<br />

Wettbewerblichen Dialog oder im Verhandlungsverfahren<br />

die Zahl der Teilnehmer begrenzen, so gibt er in der<br />

Bekanntmachung die von ihm vorgesehenen objektiven<br />

und nicht diskriminierenden, auftragsbezogenen Kriterien,<br />

die vorgesehene Mindestzahl und gegebenenfalls auch<br />

die Höchstzahl an einzuladenden Bewerbern an.<br />

(7)<br />

17 von 61<br />

1. Der Umfang der geforderten Eignungsnachweise sowie<br />

die ggf. gestellten Mindestanforderungen an die<br />

Leistungsfähigkeit müssen mit dem Auftragsgegenstand<br />

zusammenhängen und ihm angemessen sein.

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