ibr-online: Synopse VOB/A 2...
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auf Teilnahme am Vergabeverfahren sind in einem<br />
verschlossenen Umschlag einzureichen, als solche zu<br />
kennzeichnen und bis zum Ablauf der für ihre Einreichung<br />
vorgesehenen Frist unter Verschluss zu halten. Bei<br />
elektronisch übermittelten Teilnahmeanträgen ist dies<br />
durch entsprechende organisatorische und technische<br />
Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers<br />
und durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die<br />
Verschlüsselung muss bis zum Ablauf der für ihre<br />
Einreichung vorgesehenen Frist aufrecht erhalten bleiben.<br />
<strong>2.</strong> Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren können<br />
auch per Telefax oder telefonisch gestellt werden. Werden<br />
Anträge auf Teilnahme telefonisch oder per Telefax<br />
gestellt, sind diese vom Bewerber bis zum Ablauf der Frist<br />
für die Abgabe der Teilnahmeanträge durch Übermittlung<br />
per Post, direkt oder elektronisch zu bestätigen.<br />
§ 17 <strong>VOB</strong>/A 2006 - Bekanntmachung, Versand der<br />
Vergabeunterlagen<br />
1. (1)<br />
(1) Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen,<br />
z. B. in Tageszeitungen, amtlichen<br />
Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen.<br />
(2) Diese Bekanntmachungen sollen folgende Angaben<br />
enthalten:<br />
a) Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer sowie<br />
E-Mailadresse des Auftraggebers (Vergabestelle),<br />
auf Teilnahme am Vergabeverfahren sind in einem<br />
verschlossenen Umschlag einzureichen, als solche zu<br />
kennzeichnen und bis zum Ablauf der für ihre Einreichung<br />
vorgesehenen Frist unter Verschluss zu halten. Bei<br />
elektronisch übermittelten Teilnahmeanträgen ist dies<br />
durch entsprechende organisatorische und technische<br />
Lösungen nach den Anforderungen des Auftraggebers<br />
und durch Verschlüsselung sicherzustellen. Die<br />
Verschlüsselung muss bis zum Ablauf der für ihre<br />
Einreichung vorgesehenen Frist aufrechterhalten bleiben.<br />
(2) Anträge auf Teilnahme am Vergabeverfahren können<br />
auch per Telefax oder telefonisch gestellt werden. Werden<br />
Anträge auf Teilnahme telefonisch oder per Telefax<br />
gestellt, sind diese vom Bewerber bis zum Ablauf der Frist<br />
für die Abgabe der Teilnahmeanträge durch Übermittlung<br />
per Post, direkt oder elektronisch zu bestätigen.<br />
§ 12 <strong>VOB</strong>/A 2009 - Bekanntmachung, Versand der<br />
Vergabeunterlagen<br />
1. Öffentliche Ausschreibungen sind bekannt zu machen,<br />
z. B. in Tageszeitungen, amtlichen<br />
Veröffentlichungsblättern oder auf Internetportalen, sie<br />
können auch auf www.bund.de veröffentlicht werden.<br />
<strong>2.</strong> Diese Bekanntmachungen sollen folgende Angaben<br />
enthalten:<br />
a) Name, Anschrift, Telefon-, Telefaxnummer sowie<br />
E-Mailadresse des Auftraggebers (Vergabestelle),<br />
b) gewähltes Vergabeverfahren, b) gewähltes Vergabeverfahren,<br />
c) Art des Auftrags, der Gegenstand der Ausschreibung<br />
ist,<br />
c) gegebenenfalls Auftragsvergabe auf elektronischem<br />
Wege und Verfahren der Ver- und Entschlüsselung,<br />
d) Art des Auftrags,<br />
d) Ort der Ausführung, e) Ort der Ausführung,<br />
e) Art und Umfang der Leistung, allgemeine Merkmale der<br />
baulichen Anlage,<br />
f) falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in mehrere<br />
Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang der einzelnen Lose und<br />
Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder alle Lose<br />
einzureichen,<br />
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f) Art und Umfang der Leistung,<br />
h) falls die bauliche Anlage oder der Auftrag in<br />
mehrere Lose aufgeteilt ist, Art und Umfang der einzelnen<br />
Lose und Möglichkeit, Angebote für eines, mehrere oder<br />
alle Lose einzureichen,