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ibr-online: Synopse VOB/A 2...

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7. Kann ein Unternehmer aus einem berechtigten Grund<br />

die geforderten Nachweise nicht be<strong>ibr</strong>ingen, so kann er<br />

den Nachweis seiner Eignung durch Vorlage jedes<br />

anderen vom Auftraggeber als geeignet erachteten Belegs<br />

erbringen.<br />

8. Der Auftraggeber kann von Bietergemeinschaften die<br />

Annahme einer bestimmten Rechtsform nur für den Fall<br />

der Auftragserteilung verlangen und sofern dies für die<br />

ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages notwendig<br />

ist.<br />

9. Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des<br />

Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst<br />

unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass<br />

der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder<br />

Bewerbers nicht verfälscht wird.<br />

10. Ein Bieter kann sich, ggf. auch als Mitglied einer<br />

Bietergemeinschaft, bei der Erfüllung eines Auftrags der<br />

Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet<br />

des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen<br />

Unternehmen bestehenden Verbindungen. Er muss in<br />

diesem Fall dem Auftraggeber gegenüber nachweisen,<br />

dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,<br />

indem er beispielsweise eine entsprechende<br />

Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt.<br />

11. (11)<br />

(1) Auftraggeber können zusätzlich Angaben über<br />

Umweltmanagementverfahren verlangen, die der<br />

Bewerber oder Bieter bei der Ausführung des Auftrags<br />

gegebenenfalls anwenden will. In diesen Fällen kann der<br />

Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Bewerber<br />

oder Bieter bestimmte Normen für das<br />

Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von<br />

Bescheinigungen unabhängiger Stellen verlangen. In<br />

diesen Fällen nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem<br />

für das Umweltmanagement und die<br />

Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das<br />

Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen<br />

europäischen oder internationalen Normen beruhen und<br />

von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem<br />

Gemeinschaftsrecht oder einschlägigen europäischen<br />

oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen.<br />

Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen<br />

Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die Auftraggeber<br />

erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige<br />

Umweltmanagement-Maßnahmen an, die von Bewerbern<br />

oder Bietern vorgelegt werden.<br />

(2) Auftraggeber können zum Nachweis dafür, dass der<br />

Bewerber oder Bieter bestimmte<br />

Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von<br />

Bescheinigungen unabhängiger Stellen verlangen. In<br />

18 von 61<br />

<strong>2.</strong> Kann ein Unternehmen aus einem berechtigten Grund<br />

die geforderten Nachweise nicht be<strong>ibr</strong>ingen, so kann er<br />

den Nachweis seiner Eignung durch Vorlage jedes<br />

anderen vom Auftraggeber als geeignet erachteten Belegs<br />

erbringen.<br />

(8) Der Auftraggeber kann von Bietergemeinschaften die<br />

Annahme einer bestimmten Rechtsform nur für den Fall<br />

der Auftragserteilung verlangen und sofern dies für die<br />

ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages notwendig<br />

ist.<br />

(9) Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des<br />

Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst<br />

unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass<br />

der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder<br />

Bewerbers nicht verfälscht wird.<br />

(10) Ein Bieter kann sich, ggf. auch als Mitglied einer<br />

Bietergemeinschaft, bei der Erfüllung eines Auftrags der<br />

Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet<br />

des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen<br />

Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall<br />

fordert der Auftraggeber von den in der engeren Wahl<br />

befindlichen Bietern den Nachweis darüber, dass ihnen<br />

die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie<br />

beispielsweise entsprechende Verpflichtungserklärungen<br />

dieser Unternehmen vorlegen.<br />

1. Auftraggeber können zusätzlich Angaben über<br />

Umweltmanagementverfahren verlangen, die der<br />

Bewerber oder Bieter bei der Ausführung des Auftrags<br />

gegebenenfalls anwenden will. In diesen Fällen kann der<br />

Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Bewerber<br />

oder Bieter bestimmte Normen für das<br />

Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von<br />

Bescheinigungen unabhängiger Stellen verlangen. In<br />

diesen Fällen nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem<br />

für das Umweltmanagement und die<br />

Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das<br />

Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen<br />

europäischen oder internationalen Normen beruhen und<br />

von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem<br />

Gemeinschaftsrecht oder einschlägigen europäischen<br />

oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen.<br />

Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen<br />

Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die Auftraggeber<br />

erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige<br />

Umweltmanagement-Maßnahmen an, die von Bewerbern<br />

oder Bietern vorgelegt werden.<br />

<strong>2.</strong> Auftraggeber können zum Nachweis dafür, dass der<br />

Bewerber oder Bieter bestimmte<br />

Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von<br />

Bescheinigungen unabhängiger Stellen verlangen. In

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