ibr-online: Synopse VOB/A 2...
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7. Kann ein Unternehmer aus einem berechtigten Grund<br />
die geforderten Nachweise nicht be<strong>ibr</strong>ingen, so kann er<br />
den Nachweis seiner Eignung durch Vorlage jedes<br />
anderen vom Auftraggeber als geeignet erachteten Belegs<br />
erbringen.<br />
8. Der Auftraggeber kann von Bietergemeinschaften die<br />
Annahme einer bestimmten Rechtsform nur für den Fall<br />
der Auftragserteilung verlangen und sofern dies für die<br />
ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages notwendig<br />
ist.<br />
9. Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des<br />
Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst<br />
unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass<br />
der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder<br />
Bewerbers nicht verfälscht wird.<br />
10. Ein Bieter kann sich, ggf. auch als Mitglied einer<br />
Bietergemeinschaft, bei der Erfüllung eines Auftrags der<br />
Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet<br />
des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen<br />
Unternehmen bestehenden Verbindungen. Er muss in<br />
diesem Fall dem Auftraggeber gegenüber nachweisen,<br />
dass ihm die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen,<br />
indem er beispielsweise eine entsprechende<br />
Verpflichtungserklärung dieser Unternehmen vorlegt.<br />
11. (11)<br />
(1) Auftraggeber können zusätzlich Angaben über<br />
Umweltmanagementverfahren verlangen, die der<br />
Bewerber oder Bieter bei der Ausführung des Auftrags<br />
gegebenenfalls anwenden will. In diesen Fällen kann der<br />
Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Bewerber<br />
oder Bieter bestimmte Normen für das<br />
Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von<br />
Bescheinigungen unabhängiger Stellen verlangen. In<br />
diesen Fällen nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem<br />
für das Umweltmanagement und die<br />
Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das<br />
Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen<br />
europäischen oder internationalen Normen beruhen und<br />
von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem<br />
Gemeinschaftsrecht oder einschlägigen europäischen<br />
oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen.<br />
Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen<br />
Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die Auftraggeber<br />
erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige<br />
Umweltmanagement-Maßnahmen an, die von Bewerbern<br />
oder Bietern vorgelegt werden.<br />
(2) Auftraggeber können zum Nachweis dafür, dass der<br />
Bewerber oder Bieter bestimmte<br />
Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von<br />
Bescheinigungen unabhängiger Stellen verlangen. In<br />
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<strong>2.</strong> Kann ein Unternehmen aus einem berechtigten Grund<br />
die geforderten Nachweise nicht be<strong>ibr</strong>ingen, so kann er<br />
den Nachweis seiner Eignung durch Vorlage jedes<br />
anderen vom Auftraggeber als geeignet erachteten Belegs<br />
erbringen.<br />
(8) Der Auftraggeber kann von Bietergemeinschaften die<br />
Annahme einer bestimmten Rechtsform nur für den Fall<br />
der Auftragserteilung verlangen und sofern dies für die<br />
ordnungsgemäße Durchführung des Auftrages notwendig<br />
ist.<br />
(9) Hat ein Bieter oder Bewerber vor Einleitung des<br />
Vergabeverfahrens den Auftraggeber beraten oder sonst<br />
unterstützt, so hat der Auftraggeber sicherzustellen, dass<br />
der Wettbewerb durch die Teilnahme des Bieters oder<br />
Bewerbers nicht verfälscht wird.<br />
(10) Ein Bieter kann sich, ggf. auch als Mitglied einer<br />
Bietergemeinschaft, bei der Erfüllung eines Auftrags der<br />
Fähigkeiten anderer Unternehmen bedienen, ungeachtet<br />
des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen<br />
Unternehmen bestehenden Verbindungen. In diesem Fall<br />
fordert der Auftraggeber von den in der engeren Wahl<br />
befindlichen Bietern den Nachweis darüber, dass ihnen<br />
die erforderlichen Mittel zur Verfügung stehen, indem sie<br />
beispielsweise entsprechende Verpflichtungserklärungen<br />
dieser Unternehmen vorlegen.<br />
1. Auftraggeber können zusätzlich Angaben über<br />
Umweltmanagementverfahren verlangen, die der<br />
Bewerber oder Bieter bei der Ausführung des Auftrags<br />
gegebenenfalls anwenden will. In diesen Fällen kann der<br />
Auftraggeber zum Nachweis dafür, dass der Bewerber<br />
oder Bieter bestimmte Normen für das<br />
Umweltmanagement erfüllt, die Vorlage von<br />
Bescheinigungen unabhängiger Stellen verlangen. In<br />
diesen Fällen nehmen sie auf das Gemeinschaftssystem<br />
für das Umweltmanagement und die<br />
Umweltbetriebsprüfung (EMAS) oder auf Normen für das<br />
Umweltmanagement Bezug, die auf den einschlägigen<br />
europäischen oder internationalen Normen beruhen und<br />
von entsprechenden Stellen zertifiziert sind, die dem<br />
Gemeinschaftsrecht oder einschlägigen europäischen<br />
oder internationalen Zertifizierungsnormen entsprechen.<br />
Gleichwertige Bescheinigungen von Stellen in anderen<br />
Mitgliedstaaten sind anzuerkennen. Die Auftraggeber<br />
erkennen auch andere Nachweise für gleichwertige<br />
Umweltmanagement-Maßnahmen an, die von Bewerbern<br />
oder Bietern vorgelegt werden.<br />
<strong>2.</strong> Auftraggeber können zum Nachweis dafür, dass der<br />
Bewerber oder Bieter bestimmte<br />
Qualitätssicherungsnormen erfüllt, die Vorlage von<br />
Bescheinigungen unabhängiger Stellen verlangen. In