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ibr-online: Synopse VOB/A 2...

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4. Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht<br />

berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben, wenn<br />

dies im Angebot oder innerhalb von 30 Kalendertagen<br />

nach Ablehnung des Angebots verlangt wird.<br />

§ 27a <strong>VOB</strong>/A 2006 - Nicht berücksichtigte<br />

Bewerbungen<br />

1. Auf Verlangen sind den nicht berücksichtigten<br />

Bewerbern oder Bietern unverzüglich, spätestens jedoch<br />

innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang<br />

ihres schriftlichen Antrags die Entscheidung über den<br />

Vertragsabschluss sowie die Gründe für die<br />

Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung oder ihres<br />

Angebots mitzuteilen. Den Bietern, die ein<br />

ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, sind auch<br />

die Merkmale und Vorteile des Angebots des erfolgreichen<br />

Bieters sowie dessen Name schriftlich mitzuteilen. § 26 a<br />

Satz 3 gilt entsprechend.<br />

<strong>2.</strong> Bei einem Verhandlungsverfahren mit<br />

Vergabebekanntmachung und beim Wettbewerblichen<br />

Dialog ist § 27 Nr. 2 entsprechend anzuwenden.<br />

(4) Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht<br />

berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben, wenn<br />

dies im Angebot oder innerhalb von 30 Kalendertagen<br />

nach Ablehnung des Angebots verlangt wird.<br />

(5) Auftraggeber informieren fortlaufend Unternehmen auf<br />

Internetportalen oder in ihren Beschafferprofilen über<br />

beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen nach § 3<br />

Abs. 3 Nummer 1 ab einem voraussichtlichen Auftragswert<br />

von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer.<br />

Diese Informationen müssen folgende Angaben enthalten:<br />

1. Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und<br />

E-Mailadresse des Auftraggebers<br />

<strong>2.</strong> Auftragsgegenstand,<br />

3. Ort der Ausführung,<br />

4. Art und voraussichtlicher Umfang der Leistung,<br />

5. voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung.<br />

§ 19a <strong>VOB</strong>/A 2009 - Nicht berücksichtigte<br />

Bewerbungen<br />

(1) Auf Verlangen sind den nicht berücksichtigten<br />

Bewerbern oder Bietern unverzüglich, spätestens jedoch<br />

innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang<br />

ihres schriftlichen Antrags die Entscheidung über den<br />

Vertragsabschluss sowie die Gründe für die<br />

Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung oder ihres<br />

Angebots mitzuteilen. Den Bietern, die ein<br />

ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, sind auch<br />

die Merkmale und Vorteile des Angebots des erfolgreichen<br />

Bieters sowie dessen Name schriftlich mitzuteilen. § 17a<br />

gilt entsprechend.<br />

(2) Bei einem Verhandlungsverfahren mit<br />

Vergabebekanntmachung und beim Wettbewerblichen<br />

Dialog ist § 19 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.<br />

§ 28 <strong>VOB</strong>/A 2006 - Zuschlag § 18 <strong>VOB</strong>/A 2009 - Zuschlag<br />

1. Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so<br />

rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch<br />

vor Ablauf der Zuschlagsfrist (§ 19) zugeht.<br />

<strong>2.</strong><br />

53 von 61<br />

(1) Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so<br />

rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch<br />

vor Ablauf der Zuschlagsfrist (§ 10 Abs. 5 bis 8) zugeht.

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