ibr-online: Synopse VOB/A 2...
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4. Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht<br />
berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben, wenn<br />
dies im Angebot oder innerhalb von 30 Kalendertagen<br />
nach Ablehnung des Angebots verlangt wird.<br />
§ 27a <strong>VOB</strong>/A 2006 - Nicht berücksichtigte<br />
Bewerbungen<br />
1. Auf Verlangen sind den nicht berücksichtigten<br />
Bewerbern oder Bietern unverzüglich, spätestens jedoch<br />
innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang<br />
ihres schriftlichen Antrags die Entscheidung über den<br />
Vertragsabschluss sowie die Gründe für die<br />
Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung oder ihres<br />
Angebots mitzuteilen. Den Bietern, die ein<br />
ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, sind auch<br />
die Merkmale und Vorteile des Angebots des erfolgreichen<br />
Bieters sowie dessen Name schriftlich mitzuteilen. § 26 a<br />
Satz 3 gilt entsprechend.<br />
<strong>2.</strong> Bei einem Verhandlungsverfahren mit<br />
Vergabebekanntmachung und beim Wettbewerblichen<br />
Dialog ist § 27 Nr. 2 entsprechend anzuwenden.<br />
(4) Entwürfe, Ausarbeitungen, Muster und Proben zu nicht<br />
berücksichtigten Angeboten sind zurückzugeben, wenn<br />
dies im Angebot oder innerhalb von 30 Kalendertagen<br />
nach Ablehnung des Angebots verlangt wird.<br />
(5) Auftraggeber informieren fortlaufend Unternehmen auf<br />
Internetportalen oder in ihren Beschafferprofilen über<br />
beabsichtigte Beschränkte Ausschreibungen nach § 3<br />
Abs. 3 Nummer 1 ab einem voraussichtlichen Auftragswert<br />
von 25.000 Euro ohne Umsatzsteuer.<br />
Diese Informationen müssen folgende Angaben enthalten:<br />
1. Name, Anschrift, Telefon-, Faxnummer und<br />
E-Mailadresse des Auftraggebers<br />
<strong>2.</strong> Auftragsgegenstand,<br />
3. Ort der Ausführung,<br />
4. Art und voraussichtlicher Umfang der Leistung,<br />
5. voraussichtlicher Zeitraum der Ausführung.<br />
§ 19a <strong>VOB</strong>/A 2009 - Nicht berücksichtigte<br />
Bewerbungen<br />
(1) Auf Verlangen sind den nicht berücksichtigten<br />
Bewerbern oder Bietern unverzüglich, spätestens jedoch<br />
innerhalb einer Frist von 15 Kalendertagen nach Eingang<br />
ihres schriftlichen Antrags die Entscheidung über den<br />
Vertragsabschluss sowie die Gründe für die<br />
Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung oder ihres<br />
Angebots mitzuteilen. Den Bietern, die ein<br />
ordnungsgemäßes Angebot eingereicht haben, sind auch<br />
die Merkmale und Vorteile des Angebots des erfolgreichen<br />
Bieters sowie dessen Name schriftlich mitzuteilen. § 17a<br />
gilt entsprechend.<br />
(2) Bei einem Verhandlungsverfahren mit<br />
Vergabebekanntmachung und beim Wettbewerblichen<br />
Dialog ist § 19 Abs. 2 entsprechend anzuwenden.<br />
§ 28 <strong>VOB</strong>/A 2006 - Zuschlag § 18 <strong>VOB</strong>/A 2009 - Zuschlag<br />
1. Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so<br />
rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch<br />
vor Ablauf der Zuschlagsfrist (§ 19) zugeht.<br />
<strong>2.</strong><br />
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(1) Der Zuschlag ist möglichst bald, mindestens aber so<br />
rechtzeitig zu erteilen, dass dem Bieter die Erklärung noch<br />
vor Ablauf der Zuschlagsfrist (§ 10 Abs. 5 bis 8) zugeht.