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ibr-online: Synopse VOB/A 2...

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§ 3 <strong>VOB</strong>/A 2006 - Arten der Vergabe § 3 <strong>VOB</strong>/A 2009 - Arten der Vergabe<br />

1.<br />

(1) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen<br />

im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher<br />

Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von<br />

Unternehmern zur Einreichung von Angeboten vergeben.<br />

(2) Bei Beschränkter Ausschreibung werden<br />

Bauleistungen im vorgeschriebenen Verfahren nach<br />

Aufforderung einer beschränkten Zahl von Unternehmern<br />

zur Einreichung von Angeboten vergeben, gegebenenfalls<br />

nach öffentlicher Aufforderung, Teilnahmeanträge zu<br />

stellen (Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem<br />

Teilnahmewettbewerb).<br />

(3) Bei Freihändiger Vergabe werden Bauleistungen ohne<br />

ein förmliches Verfahren vergeben.<br />

<strong>2.</strong> Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, wenn nicht<br />

die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände eine<br />

Abweichung rechtfertigen.<br />

3.<br />

(1) Beschränkte Ausschreibung ist zulässig,<br />

a) wenn die Öffentliche Ausschreibung für den<br />

Auftraggeber oder die Bewerber einen Aufwand<br />

verursachen würde, der zu dem erreichbaren Vorteil oder<br />

dem Wert der Leistung im Missverhältnis stehen würde,<br />

b) wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein<br />

annehmbares Ergebnis gehabt hat,<br />

c) wenn die Öffentliche Ausschreibung aus anderen<br />

Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung)<br />

unzweckmäßig ist.<br />

(2) Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem<br />

Teilnahmewettbewerb ist zulässig,<br />

a) wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem<br />

beschränkten Kreis von Unternehmern in geeigneter<br />

4 von 61<br />

(1) Bei Öffentlicher Ausschreibung werden Bauleistungen<br />

im vorgeschriebenen Verfahren nach öffentlicher<br />

Aufforderung einer unbeschränkten Zahl von<br />

Unternehmen zur Einreichung von Angeboten vergeben.<br />

Bei Beschränkter Ausschreibung werden Bauleistungen im<br />

vorgeschriebenen Verfahren nach Aufforderung einer<br />

beschränkten Zahl von Unternehmen zur Einreichung von<br />

Angeboten vergeben, gegebenenfalls nach öffentlicher<br />

Aufforderung, Teilnahmeanträge zu stellen (Beschränkte<br />

Ausschreibung nach Öffentlichem Teilnahmewettbewerb).<br />

Bei Freihändiger Vergabe werden Bauleistungen ohne ein<br />

förmliches Verfahren vergeben.<br />

(2) Öffentliche Ausschreibung muss stattfinden, soweit<br />

nicht die Eigenart der Leistung oder besondere Umstände<br />

eine Abweichung rechtfertigen.<br />

(3) Beschränkte Ausschreibung kann erfolgen,<br />

1. bis zu folgendem Auftragswert der Bauleistung ohne<br />

Umsatzsteuer:<br />

a) 50.000 Euro für Ausbaugewerke (ohne Energie- und<br />

Gebäudetechnik), Landschaftsbau und<br />

Straßenausstattung,<br />

b) 150.000 Euro für Tief-, Verkehrswege- und<br />

Ingenieurbau,<br />

c) 100.000 Euro für alle übrigen Gewerke,<br />

<strong>2.</strong> wenn eine Öffentliche Ausschreibung kein<br />

annehmbares Ergebnis gehabt hat,<br />

3. wenn die Öffentliche Ausschreibung aus anderen<br />

Gründen (z. B. Dringlichkeit, Geheimhaltung)<br />

unzweckmäßig ist.<br />

(4) Beschränkte Ausschreibung nach Öffentlichem<br />

Teilnahmewettbewerb ist zulässig,<br />

1. wenn die Leistung nach ihrer Eigenart nur von einem<br />

beschränkten Kreis von Unternehmen in geeigneter Weise

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