ibr-online: Synopse VOB/A 2...
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a) wenn kein Angebot eingegangen ist, das den<br />
Ausschreibungsbedingungen entspricht,<br />
b) wenn die Verdingungsunterlagen grundlegend geändert<br />
werden müssen,<br />
1. kein Angebot eingegangen ist, das den<br />
Ausschreibungsbedingungen entspricht,<br />
<strong>2.</strong> die Vergabeunterlagen grundlegend geändert werden<br />
müssen,<br />
c) wenn andere schwer wiegende Gründe bestehen. 3. andere schwer wiegende Gründe bestehen.<br />
<strong>2.</strong> Die Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der<br />
Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls<br />
über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten,<br />
unverzüglich zu unterrichten. Die Unterrichtung erfolgt auf<br />
Antrag der Bewerber oder Bieter schriftlich.<br />
§ 26a <strong>VOB</strong>/A 2006 - Mitteilung über den Verzicht auf<br />
die Vergabe<br />
Den Bewerbern oder Bietern teilt der Auftraggeber<br />
unverzüglich die Gründe für seine Entscheidung mit, auf<br />
die Vergabe eines im Amtsblatt der Europäischen<br />
Gemeinschaften bekannt gemachten Auftrages zu<br />
verzichten oder das Verfahren erneut einzuleiten. Auf<br />
Antrag teilt er ihnen dies auch in Textform mit.<br />
Der Auftraggeber kann bestimmte Informationen nach Satz<br />
1 zurückhalten, wenn die Weitergabe den Gesetzesvollzug<br />
vereiteln würde oder sonst nicht im öffentlichen Interesse<br />
läge, oder die berechtigten Geschäftsinteressen von<br />
Unternehmen oder den fairen Wettbewerb beeinträchtigen<br />
würde.<br />
§ 27 <strong>VOB</strong>/A 2006 - Nicht berücksichtigte<br />
Bewerbungen und Angebote<br />
1. Bieter, deren Angebote ausgeschlossen worden sind (§<br />
25 Nr. 1), und solche, deren Angebote nicht in die engere<br />
Wahl kommen, sollen so bald wie möglich verständigt<br />
werden. Die übrigen Bieter sind zu verständigen, sobald<br />
der Zuschlag erteilt worden ist.<br />
<strong>2.</strong> Auf Verlangen sind den nicht berücksichtigten<br />
Bewerbern oder Bietern innerhalb einer Frist von 15<br />
Kalendertagen nach Eingang ihres schriftlichen Antrags<br />
die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer Bewerbung<br />
oder ihres Angebots schriftlich mitzuteilen, den Bietern<br />
auch der Name des Auftragnehmers.<br />
3. Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen der<br />
Bieter dürfen nicht für eine neue Vergabe oder für andere<br />
Zwecke benutzt werden.<br />
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(2) Die Bewerber und Bieter sind von der Aufhebung der<br />
Ausschreibung unter Angabe der Gründe, gegebenenfalls<br />
über die Absicht, ein neues Vergabeverfahren einzuleiten,<br />
unverzüglich in Textform zu unterrichten.<br />
§ 17a <strong>VOB</strong>/A 2009 - Aufhebung der Ausschreibung<br />
Der Auftraggeber kann bestimmte Informationen nach § 17<br />
Abs.2 zurückhalten, wenn die Weitergabe den<br />
Gesetzesvollzug vereiteln würde oder sonst nicht im<br />
öffentlichen Interesse läge, oder die berechtigten<br />
Geschäftsinteressen von Unternehmen oder den fairen<br />
Wettbewerb beeinträchtigen würde.<br />
§ 19 <strong>VOB</strong>/A 2009 - Nicht berücksichtigte<br />
Bewerbungen und Angebote<br />
(1) Bieter, deren Angebote ausgeschlossen worden sind<br />
(§ 16 Abs. 1 Nummer 2) und solche, deren Angebote nicht<br />
in die engere Wahl kommen, sollen unverzüglich<br />
unterrichtet werden. Die übrigen Bieter sind zu<br />
unterrichten, sobald der Zuschlag erteilt worden ist.<br />
(2) Auf Verlangen sind den nicht berücksichtigten<br />
Bewerbern oder Bietern innerhalb einer Frist von 15<br />
Kalendertagen nach Eingang ihres in Textform gestellten<br />
Antrags die Gründe für die Nichtberücksichtigung ihrer<br />
Bewerbung oder ihres Angebots in Textform mitzuteilen,<br />
den Bietern auch die Merkmale und Vorteile des Angebots<br />
des erfolgreichen Bieters sowie dessen Name.<br />
(3) Nicht berücksichtigte Angebote und Ausarbeitungen<br />
der Bieter dürfen nicht für eine neue Vergabe oder für<br />
andere Zwecke benutzt werden.