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ibr-online: Synopse VOB/A 2...

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VgV ohne Umsatzsteuer sind die a-Paragraphen nicht<br />

anzuwenden, ausgenommen die Regelungen nach den<br />

Absätzen 2 bis 4.<br />

(2) Die Absicht eines öffentlichen Auftraggebers, eine<br />

Baukonzession zu vergeben, ist bekannt zu machen. Die<br />

Bekanntmachung hat nach Anhang X der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1564/2005 zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt für<br />

amtliche Veröffentlichungen der Europäischen<br />

Gemeinschaften unverzüglich zu veröffentlichen.<br />

VgV ohne Umsatzsteuer sind die a-Paragraphen nicht<br />

anzuwenden, ausgenommen die Regelungen nach den<br />

Nummern 2 bis 4.<br />

<strong>2.</strong> Die Absicht eines öffentlichen Auftraggebers, eine<br />

Baukonzession zu vergeben, ist bekannt zu machen. Die<br />

Bekanntmachung hat nach Anhang X der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1564/2005 zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt für<br />

amtliche Veröffentlichungen der Europäischen<br />

Gemeinschaften unverzüglich zu veröffentlichen.<br />

(3) § 17a Nr. 2 gilt entsprechend. 3. § 12a Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(4) Die Frist für den Eingang von Bewerbungen für die<br />

Konzession beträgt mindestens 52 Kalendertage,<br />

gerechnet vom Tag nach Absendung der<br />

Bekanntmachung.<br />

<strong>2.</strong> (2)<br />

(1) Die Absicht eines Baukonzessionärs, Bauaufträge an<br />

Dritte zu vergeben, ist bekannt zu machen. Die<br />

Bekanntmachung hat nach Anhang XI der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1564/2005 zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt der<br />

Europäischen Gemeinschaften unverzüglich zu<br />

veröffentlichen.<br />

4. Die Frist für den Eingang von Bewerbungen für die<br />

Konzession beträgt mindestens 52 Kalendertage,<br />

gerechnet vom Tag nach Absendung der<br />

Bekanntmachung.<br />

1. Die Absicht eines Baukonzessionärs, Bauaufträge an<br />

Dritte zu vergeben, ist bekannt zu machen. Die<br />

Bekanntmachung hat nach Anhang XI der Verordnung<br />

(EG) Nr. 1564/2005 zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt der<br />

Europäischen Gemeinschaften unverzüglich zu<br />

veröffentlichen.<br />

(2) § 17a Nr. 2 gilt entsprechend. <strong>2.</strong> § 12a Abs. 2 gilt entsprechend.<br />

(3) Die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme<br />

beträgt mindestens 37 Kalendertage, gerechnet vom Tag<br />

nach Absendung der Bekanntmachung. Die Frist für den<br />

Eingang der Angebote beträgt mindestens 40<br />

Kalendertage, gerechnet vom Tag der Absendung der<br />

Aufforderung zur Angebotsabgabe.<br />

3. Baukonzessionäre, die öffentliche Auftraggeber sind,<br />

müssen bei der Vergabe von Bauaufträgen an Dritte mit<br />

mindestens einem geschätzten Gesamtauftragswert nach<br />

§ 2 Nr. 4 VgV ohne Umsatzsteuer die Basisparagraphen<br />

mit a-Paragraphen anwenden.<br />

3. Die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme<br />

beträgt mindestens 37 Kalendertage, gerechnet vom Tag<br />

nach Absendung der Bekanntmachung. Die Frist für den<br />

Eingang der Angebote beträgt mindestens 40<br />

Kalendertage, gerechnet vom Tag der Absendung der<br />

Aufforderung zur Angebotsabgabe.<br />

(3) Baukonzessionäre, die öffentliche Auftraggeber sind,<br />

müssen bei der Vergabe von Bauaufträgen an Dritte mit<br />

einem geschätzten Gesamtauftragswert von mindestens<br />

nach § 2 Nr. 4 VgV ohne Umsatzsteuer die<br />

Basisparagraphen mit a-Paragraphen anwenden.<br />

§ 33a <strong>VOB</strong>/A 2006 - Baukonzessionen § 23a <strong>VOB</strong>/A 2009 - Baukonzessionen<br />

Auf Verlangen der Kommission der Europäischen<br />

Gemeinschaften ist der Vergabevermerk zu übermitteln.<br />

Für die jährlich fällige EG-Statistik ist der zuständigen<br />

Stelle eine Meldung vorzulegen, die mindestens folgende<br />

Angaben enthält:<br />

(1) Auf Verlangen der Kommission der Europäischen<br />

Gemeinschaften ist die Dokumentation zu übermitteln.<br />

(2) Für die jährlich fällige EG-Statistik ist der zuständigen<br />

Stelle eine Meldung vorzulegen, die mindestens folgende<br />

Angaben enthält:<br />

a) bei den Ministerien des Bundes*) 1. bei den Ministerien des Bundes*)<br />

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