ibr-online: Synopse VOB/A 2...
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VgV ohne Umsatzsteuer sind die a-Paragraphen nicht<br />
anzuwenden, ausgenommen die Regelungen nach den<br />
Absätzen 2 bis 4.<br />
(2) Die Absicht eines öffentlichen Auftraggebers, eine<br />
Baukonzession zu vergeben, ist bekannt zu machen. Die<br />
Bekanntmachung hat nach Anhang X der Verordnung<br />
(EG) Nr. 1564/2005 zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt für<br />
amtliche Veröffentlichungen der Europäischen<br />
Gemeinschaften unverzüglich zu veröffentlichen.<br />
VgV ohne Umsatzsteuer sind die a-Paragraphen nicht<br />
anzuwenden, ausgenommen die Regelungen nach den<br />
Nummern 2 bis 4.<br />
<strong>2.</strong> Die Absicht eines öffentlichen Auftraggebers, eine<br />
Baukonzession zu vergeben, ist bekannt zu machen. Die<br />
Bekanntmachung hat nach Anhang X der Verordnung<br />
(EG) Nr. 1564/2005 zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt für<br />
amtliche Veröffentlichungen der Europäischen<br />
Gemeinschaften unverzüglich zu veröffentlichen.<br />
(3) § 17a Nr. 2 gilt entsprechend. 3. § 12a Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
(4) Die Frist für den Eingang von Bewerbungen für die<br />
Konzession beträgt mindestens 52 Kalendertage,<br />
gerechnet vom Tag nach Absendung der<br />
Bekanntmachung.<br />
<strong>2.</strong> (2)<br />
(1) Die Absicht eines Baukonzessionärs, Bauaufträge an<br />
Dritte zu vergeben, ist bekannt zu machen. Die<br />
Bekanntmachung hat nach Anhang XI der Verordnung<br />
(EG) Nr. 1564/2005 zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt der<br />
Europäischen Gemeinschaften unverzüglich zu<br />
veröffentlichen.<br />
4. Die Frist für den Eingang von Bewerbungen für die<br />
Konzession beträgt mindestens 52 Kalendertage,<br />
gerechnet vom Tag nach Absendung der<br />
Bekanntmachung.<br />
1. Die Absicht eines Baukonzessionärs, Bauaufträge an<br />
Dritte zu vergeben, ist bekannt zu machen. Die<br />
Bekanntmachung hat nach Anhang XI der Verordnung<br />
(EG) Nr. 1564/2005 zu erfolgen. Sie ist im Amtsblatt der<br />
Europäischen Gemeinschaften unverzüglich zu<br />
veröffentlichen.<br />
(2) § 17a Nr. 2 gilt entsprechend. <strong>2.</strong> § 12a Abs. 2 gilt entsprechend.<br />
(3) Die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme<br />
beträgt mindestens 37 Kalendertage, gerechnet vom Tag<br />
nach Absendung der Bekanntmachung. Die Frist für den<br />
Eingang der Angebote beträgt mindestens 40<br />
Kalendertage, gerechnet vom Tag der Absendung der<br />
Aufforderung zur Angebotsabgabe.<br />
3. Baukonzessionäre, die öffentliche Auftraggeber sind,<br />
müssen bei der Vergabe von Bauaufträgen an Dritte mit<br />
mindestens einem geschätzten Gesamtauftragswert nach<br />
§ 2 Nr. 4 VgV ohne Umsatzsteuer die Basisparagraphen<br />
mit a-Paragraphen anwenden.<br />
3. Die Frist für den Eingang der Anträge auf Teilnahme<br />
beträgt mindestens 37 Kalendertage, gerechnet vom Tag<br />
nach Absendung der Bekanntmachung. Die Frist für den<br />
Eingang der Angebote beträgt mindestens 40<br />
Kalendertage, gerechnet vom Tag der Absendung der<br />
Aufforderung zur Angebotsabgabe.<br />
(3) Baukonzessionäre, die öffentliche Auftraggeber sind,<br />
müssen bei der Vergabe von Bauaufträgen an Dritte mit<br />
einem geschätzten Gesamtauftragswert von mindestens<br />
nach § 2 Nr. 4 VgV ohne Umsatzsteuer die<br />
Basisparagraphen mit a-Paragraphen anwenden.<br />
§ 33a <strong>VOB</strong>/A 2006 - Baukonzessionen § 23a <strong>VOB</strong>/A 2009 - Baukonzessionen<br />
Auf Verlangen der Kommission der Europäischen<br />
Gemeinschaften ist der Vergabevermerk zu übermitteln.<br />
Für die jährlich fällige EG-Statistik ist der zuständigen<br />
Stelle eine Meldung vorzulegen, die mindestens folgende<br />
Angaben enthält:<br />
(1) Auf Verlangen der Kommission der Europäischen<br />
Gemeinschaften ist die Dokumentation zu übermitteln.<br />
(2) Für die jährlich fällige EG-Statistik ist der zuständigen<br />
Stelle eine Meldung vorzulegen, die mindestens folgende<br />
Angaben enthält:<br />
a) bei den Ministerien des Bundes*) 1. bei den Ministerien des Bundes*)<br />
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