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ibr-online: Synopse VOB/A 2...

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4. Ein Angebot nach § 21 Nr. 2 ist wie ein Hauptangebot<br />

zu werten.<br />

5. Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der<br />

Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den<br />

Vergabeunterlagen nicht zugelassen.<br />

Preisnachlässe ohne Bedingung sind nicht zu werten,<br />

wenn sie nicht an der vom Auftraggeber nach § 21 Nr. 4<br />

bezeichneten Stelle aufgeführt sind.<br />

6 . Bietergemeinschaften sind Einzelbietern<br />

gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb<br />

oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen.<br />

7. Die Bestimmungen der Nummern 2 und 3 gelten auch<br />

bei Freihändiger Vergabe. Die Nummern 1, 4, 5 und 6 sind<br />

entsprechend auch bei Freihändiger Vergabe<br />

anzuwenden.<br />

(7) Ein Angebot nach § 13 Abs. 2 ist wie ein Hauptangebot<br />

zu werten.<br />

(8) Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der<br />

Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den<br />

Vergabeunterlagen nicht zugelassen.<br />

(9) Preisnachlässe ohne Bedingung sind nicht zu werten,<br />

wenn sie nicht an der vom Auftraggeber nach § 13 Abs. 4<br />

bezeichneten Stelle aufgeführt sind.<br />

Unaufgefordert angebotene Preisnachlässe mit<br />

Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der<br />

Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.<br />

(§ 6 Abs. 1 Nr. 2)<br />

<strong>2.</strong> Bietergemeinschaften sind Einzelbietern<br />

gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb<br />

oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen.<br />

Freihändige Vergabe<br />

(10) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 6 gelten auch<br />

bei Freihändiger Vergabe. Absätze 1 Nr. 1 und Abs. 7 bis<br />

9 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 sind entsprechend auch bei<br />

Freihändiger Vergabe anzuwenden.<br />

§ 25a <strong>VOB</strong>/A 2006 - Wertung der Angebote § 16a <strong>VOB</strong>/A 2009 - Wertung der Angebote<br />

1. Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien<br />

berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in<br />

den Vergabeunterlagen genannt sind.<br />

<strong>2.</strong> Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe<br />

ungewöhnlich niedrig sind, können allein aus diesem<br />

Grund nur dann zurückgewiesen werden, wenn der Bieter<br />

nach Aufforderung innerhalb einer vom Auftraggeber<br />

festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen<br />

kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt<br />

wurde. Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein<br />

Angebot zurückweisen, müssen die Kommission der<br />

Europäischen Gemeinschaften darüber unterrichten.<br />

3. Der Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenangebote,<br />

die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen.<br />

(1) Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien und<br />

deren Gewichtung berücksichtigt werden, die in der<br />

Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt<br />

sind.<br />

(2) Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe<br />

ungewöhnlich niedrig sind, können allein aus diesem<br />

Grund nur dann zurückgewiesen werden, wenn der Bieter<br />

nach Aufforderung innerhalb einer vom Auftraggeber<br />

festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen<br />

kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt<br />

wurde. Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein<br />

Angebot zurückweisen, müssen die Kommission der<br />

Europäischen Gemeinschaften darüber unterrichten.<br />

(3) Der Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenangebote,<br />

die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen.<br />

§ 26 <strong>VOB</strong>/A 2006 - Aufhebung der Ausschreibung § 17 <strong>VOB</strong>/A 2009 - Aufhebung der Ausschreibung<br />

1. Die Ausschreibung kann aufgehoben werden: (1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:<br />

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