ibr-online: Synopse VOB/A 2...
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4. Ein Angebot nach § 21 Nr. 2 ist wie ein Hauptangebot<br />
zu werten.<br />
5. Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der<br />
Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den<br />
Vergabeunterlagen nicht zugelassen.<br />
Preisnachlässe ohne Bedingung sind nicht zu werten,<br />
wenn sie nicht an der vom Auftraggeber nach § 21 Nr. 4<br />
bezeichneten Stelle aufgeführt sind.<br />
6 . Bietergemeinschaften sind Einzelbietern<br />
gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb<br />
oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen.<br />
7. Die Bestimmungen der Nummern 2 und 3 gelten auch<br />
bei Freihändiger Vergabe. Die Nummern 1, 4, 5 und 6 sind<br />
entsprechend auch bei Freihändiger Vergabe<br />
anzuwenden.<br />
(7) Ein Angebot nach § 13 Abs. 2 ist wie ein Hauptangebot<br />
zu werten.<br />
(8) Nebenangebote sind zu werten, es sei denn, der<br />
Auftraggeber hat sie in der Bekanntmachung oder in den<br />
Vergabeunterlagen nicht zugelassen.<br />
(9) Preisnachlässe ohne Bedingung sind nicht zu werten,<br />
wenn sie nicht an der vom Auftraggeber nach § 13 Abs. 4<br />
bezeichneten Stelle aufgeführt sind.<br />
Unaufgefordert angebotene Preisnachlässe mit<br />
Bedingungen für die Zahlungsfrist (Skonti) werden bei der<br />
Wertung der Angebote nicht berücksichtigt.<br />
(§ 6 Abs. 1 Nr. 2)<br />
<strong>2.</strong> Bietergemeinschaften sind Einzelbietern<br />
gleichzusetzen, wenn sie die Arbeiten im eigenen Betrieb<br />
oder in den Betrieben der Mitglieder ausführen.<br />
Freihändige Vergabe<br />
(10) Die Bestimmungen der Absätze 2 und 6 gelten auch<br />
bei Freihändiger Vergabe. Absätze 1 Nr. 1 und Abs. 7 bis<br />
9 und § 6 Abs. 1 Nr. 2 sind entsprechend auch bei<br />
Freihändiger Vergabe anzuwenden.<br />
§ 25a <strong>VOB</strong>/A 2006 - Wertung der Angebote § 16a <strong>VOB</strong>/A 2009 - Wertung der Angebote<br />
1. Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien<br />
berücksichtigt werden, die in der Bekanntmachung oder in<br />
den Vergabeunterlagen genannt sind.<br />
<strong>2.</strong> Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe<br />
ungewöhnlich niedrig sind, können allein aus diesem<br />
Grund nur dann zurückgewiesen werden, wenn der Bieter<br />
nach Aufforderung innerhalb einer vom Auftraggeber<br />
festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen<br />
kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt<br />
wurde. Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein<br />
Angebot zurückweisen, müssen die Kommission der<br />
Europäischen Gemeinschaften darüber unterrichten.<br />
3. Der Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenangebote,<br />
die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen.<br />
(1) Bei der Wertung der Angebote dürfen nur Kriterien und<br />
deren Gewichtung berücksichtigt werden, die in der<br />
Bekanntmachung oder in den Vergabeunterlagen genannt<br />
sind.<br />
(2) Angebote, die aufgrund einer staatlichen Beihilfe<br />
ungewöhnlich niedrig sind, können allein aus diesem<br />
Grund nur dann zurückgewiesen werden, wenn der Bieter<br />
nach Aufforderung innerhalb einer vom Auftraggeber<br />
festzulegenden ausreichenden Frist nicht nachweisen<br />
kann, dass die betreffende Beihilfe rechtmäßig gewährt<br />
wurde. Auftraggeber, die unter diesen Umständen ein<br />
Angebot zurückweisen, müssen die Kommission der<br />
Europäischen Gemeinschaften darüber unterrichten.<br />
(3) Der Auftraggeber berücksichtigt nur Nebenangebote,<br />
die die von ihm verlangten Mindestanforderungen erfüllen.<br />
§ 26 <strong>VOB</strong>/A 2006 - Aufhebung der Ausschreibung § 17 <strong>VOB</strong>/A 2009 - Aufhebung der Ausschreibung<br />
1. Die Ausschreibung kann aufgehoben werden: (1) Die Ausschreibung kann aufgehoben werden, wenn:<br />
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