<strong>information</strong>Antrag auf Entschädigungdes VerdienstentgangesMit dem hp@-Milizgebührenrechner können natürlichnur jene Ansprüche errechnet werden, die jedemAnspruchsberechtigten unabhängig von der Höheseines Einkommens gebühren. Dazu zählt auch diePauschalentschädigung, die ohne Ermittlung einesVerdienstentganges angewiesen wird.Eine über diese Pauschalentschädigung hinausgehendeEntschädigung des Verdienstentganges wärebeim Heerespersonalamt zu beantragen. Das entsprechendeFormular steht ebenfalls auf der Seite oderunter zur Verfügung undkann natürlich mit der Bürgerkarte auch elektronischsigniert und eingebracht werden.ErinnerungsschreibenAls besonderes Service versendet das Heerespersonalamtan jene Anspruchsberechtigten, die sechs Wochennach der Entlassung aus einem anspruchsbegründendenWehrdienst noch keinen Antrag auf Entschädigungdes Verdienstentganges gestellt haben,ein diesbezügliches Erinnerungsschreiben mit einemAntragsformular zu. Pro Kalenderjahr werden mehrals zehntausend derartige Erinnerungsschreiben versandtund von den Kunden positiv aufgenommen.In diesem Zusammenhang darf aber auch um Verständnisersucht werden: das Heerespersonalamthat keine Kenntnis von der Beschäftigungssituationoder den Einkommensverhältnissen der Wehrpflichtigenim Milizstand und erinnert daher automatischalle Übenden, die noch keinen Antrag gestellt haben,an die Möglichkeit der Antragstellung.Sollte jemand zum Beispiel, weil seine Bezüge durchden Arbeitgeber fortgezahlt werden oder auf längereSicht kein über die Pauschalentschädigung hinausgehenderVerdienstentgang anfällt, nicht mehrerinnert werden wollen, genügt eine diesbezüglichekurze Information an das Heerespersonalamt (telefonischoder per E-mail) und der Betroffene wird indie sogenannte „Robinsonliste“ aufgenommen, diesicherstellt, dass er nicht mehr mit diesen Erinnerungsschreibenbeteilt wird. Dieser Eintrag kann natürlichauf dieselbe Art und Weise wieder rückgängiggemacht werden.Für Anfragen und Anliegen stehen die Mitarbeiterdes Heerespersonalamtes werktags am Montag von07.30 – 19.00 Uhr und Dienstag – Freitag jeweilsvon 07.30 – 16.00 Uhr unter der Service LineTel. 0810 / 242 811 gerne zur Verfügung.Urlaub in derDumbastiftungin Bad IschlDie Vollziehungsaufgaben des Heerespersonalamtesumfassen auch die logistische Unterstützungder „Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen“(VAM).Die VAM bieten im Rahmen ihres sozialen Engagementsvergünstigte Urlaubsaufenthalte fürdie Soldaten des <strong>Bundesheer</strong>es in der Villa derDumbastiftung in Bad Ischl an. Nunmehr ist esauch möglich, dieses Angebot allen Wehrpflichtigenim Milizstand zu unterbreiten.Die Frühstückspension liegt nur zehn Gehminutenvom Stadtkern entfernt, direkt an derEsplanade. Sie ist ganzjährig geöffnet und bietetelf komfortable Gästezimmer mit insgesamtdreiundzwanzig Betten. Auch für Seminare istentsprechende Infrastruktur im Haus vorhanden.Wir würden uns freuen, zahlreiche Wehrpflichtigedes Milizstandes und ihre Angehörigen alsunsere Gäste in Bad Ischl begrüßen zu dürfen!Informations- und Buchungsanfragen richtenSie bitte direkt unter dem Stichwort „Miliz“ andie „Vereinigten Altösterreichischen Militärstiftungen“,1163 Wien, Panikengasse 2, Telefon:0043(0) 50201-10 51 546,E-mail: office@vam-stiftung.at6 MILIZ info 4/2009
<strong>information</strong>FahrbewilligungenDer folgende Beitrag informiert über die Erteilung vonFahrbewilligungen für das Führen von Kränen undselbstfahrenden Arbeitsmaschinen im <strong>Bundesheer</strong>.Auf Grund des Umstandes, dass unter anderem vermehrtselbstfahrende Arbeitsmaschinen wie Minibaggerbeim <strong>Bundesheer</strong> eingeführt wurden undauch für die im Lehrberuf Lagerlogistik erforderlicheStaplerausbildung für Lehrlinge einer Regelung bedurfte,wurden mit Erlass BMLVS, GZ S93418/44-Qu/2009 vom 26. Juni 2009 die Richtlinien für dieErteilung und den Nachweis einer Fahrbewilligunggemäß § 33 Arbeitsmittelverordnung erlassen.Gemäß § 33 Arbeitsmittelverordnung (AM-VO)BGBl. II, Nr. 164/2000 i.d.g.F. in Verbindung mitder Bundes-Arbeitsmittelverordnung BGBl. II, Nr.392/2002 i.d.g.F. dürfen mit dem Führen von Kränenund mit dem Lenken eines selbstfahrenden Arbeitsmittelsnur Bedienstete und Milizsoldaten beschäftigtwerden, die über eine Fahrbewilligung desDienststellenleiters verfügen.Die Fahrbewilligung darf erst nach einer auf das betreffendeArbeitsmittel abgestimmten besonderenUnterweisung der Bediensteten erteilt werden.AnwendungEine Fahrbewilligung gemäß § 33 AM-VO ist erfor -derlich für➢ das Führen von Kränen mit Auto- undLadekränen,➢ das Lenken von Staplern und➢ die Bedienung von selbstfahrenden Arbeits -maschinen (Arbeitsmittel).Die Erteilung einer Fahrbewilligung ist nicht erforderlichfür selbstfahrende Arbeitsmaschinen, welcheauf Grund der Zuordnung nur mit einer HLB gelenktwerden dürfen.Besondere Unterweisunggemäß § 33 AM-VODie Unterweisung hat gemäß den für die jeweiligenArbeitsmittel erlassenen Ausbildungsprogrammenzu erfolgen. Liegen diese nicht vor, sind zumindestfolgende Unterweisungen durchzuführen:Theorie:➢ Inhalte der Bedienungsanleitung,➢ Persönliche Schutzausrüstung undArbeits kleidung,➢ Besonderheiten und Gefahren des Gerätes undder damit verbundenen Tätigkeiten sowie➢ Erste Hilfe (Einrichtungen und Organisation).Praxis:➢ Einweisung in die Bedienelemente,➢ Praktische Übungen unter Aufsicht – der Zeitanhaltist durch den Ausbilder so anzusetzen, dassder unterwiesene Bedienstete die Handhabungdes Arbeitsmittels unter verschiedenen arbeitsplatzbezogenenBedingungen korrekt durchführtsowie➢ Maßnahmen der Benutzermaterialerhaltung.Vorgehensweise beiKran/Stapler:Neben dem besonderen Nachweis der Fachkenntnissegemäß §§ 62 und 63 B-BSG 1999 (Kran-/Staplerführerberechtigung; zivile Berechtigungen werdenden militärischen Berechtigungen gleichgestellt)sind an der Dienststelle besondere Unterweisungenan den dort befindlichen speziellen Kran- und Stap -ler typen erforderlich. Diese Unterweisungen sind ineinem „Nachweis über die besondere Unterweisunggemäß § 33 AM-VO“ zu dokumentieren.ZielüberprüfungDer Ausbilder hat zum Abschluss der besonderenUnterweisung zu überprüfen, ob der Bediensteteoder der Milizsoldat das Unterweisungsziel „Beherrschungund korrekte Anwendung der theoretischenund praktischen Inhalte der Unterweisung“ erreichthat, und diese im „Nachweis über die besondereUnterweisung gemäß § 33 AM-VO“ durch Unterschriftzu bestätigen.Nachweis der besonderenUnterweisung:Die Zielerreichung der Unterweisung ist durch einen„Nachweis über die besondere Unterweisung gemäߧ 33 AM-VO“ zu dokumentieren. Der Nachweis istzweifach auszustellen, wobei eine Ausfertigung an denBediensteten oder den Milizsoldat übergeben wirdund eine Ausfertigung an der Dienststelle verbleibt.Fahrbewilligung gemäß § 33ArbeitsmittelverordnungDie Fahrbewilligung gemäß § 33 der Arbeitsmittelverordnungist durch den Dienststellenleiter auszustellen.Vor Erteilung der Fahrbewilligung hat derDienststellenleiter zu beurteilen, ob Bedarf an Bedienungspersonalfür selbstfahrende Arbeitsmittelgegeben ist, und zu prüfen, ob die besondere Unterweisunggemäß § 33 AM-VO erfolgt ist, oder die besonderenFachkenntnisse nachgewiesen werden.Entziehung derFahrbewilligungDie Fahrbewilligung ist durch den Dienststellenleiterzu entziehen, wenn Umstände bekannt werden, dieglaubhaft erscheinen lassen, dass der Inhaber dieserFahrbewilligung nicht mehr für die Tätigkeit geeignetist.Obst MSD Günter Zippel, BMLVS/QuFortsetzung Seite 8MILIZ info 4/20097