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JOSEFA 2006/gro§ - Verein für Frauen

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Für ein Sterben in Würde muss ebenso gesorgtwerden wie für die bestmögliche Schmerztherapie.Recht auf Behandlung und Pflege:Das Recht auf Erhalt zweckmäßiger und angemessenerLeistungen auf dem Gebiet des Gesundheitswesensgilt ohne Unterschied desAlters, des Geschlechtes, der Herkunft, desVermögens oder des Religionsbekenntnisses.Die medizinisch gebotene Behandlung nachdem aktuellen Stand der Wissenschaft mussebenso gewährleistet werden wie eine allenfallsnotwendige notärztliche Versorgung,Rettung und Transport sowie eine optimierteSchmerztherapie.Die ärztliche Betreuung in einem Krankenhausmuss grundsätzlich auf fachärztlichem Niveaupassieren, allerdings gibt es im Bereich deröffentlichen Krankenanstalten derzeit grundsätzlichkein Recht auf freie ÄrztInnenwahl.Recht auf Unterstützung durch diePatientInnenanwaltschaften/PatientInnenvertretungen:Diese bieten den Patientinnen kostenlose Beratungund Information an und übernehmen,wenn nötig, das Beschwerdenmanagementsowie die Interessenvertretung der Patientin.Sie können einerseits als Sprachrohr derPatientin auftreten, andererseits aber auch zurDeeskalation in angespannten Situationenbeitragen oder unbürokratisch rechtliche Ansprücheauf außergerichtlichem Wege durchsetzenhelfen.PatientInnenanwaltschaften bzw. -vertretungen(Bezeichnung in den Bundesländern unterschiedlich)gibt es in jedem Bundesland.Welche Einrichtung für die Patientinnenwünschezuständig ist, entscheidet sichdanach, in welchem Bundesland die entsprechendeKrankenanstalt oder Praxis liegt.Es wäre wünschenswert, dass möglichst vielePatientinnen über ihre Rechte Bescheid wissenund auch den Mut haben, auf derenEinhaltung zu bestehen.Mündige Patientinnen bedeuten im Krankenhaus-und Praxisablauf kurzfristig zwar vielleichtmehr Aufwand für das medizinischePersonal, langfristig könnten aber sicher beideSeiten von zufriedenen und kooperativenPatientinnen-ÄrztInnenverhältnissen profitieren.Mag. a Karin GöllyNeues Anti–Stalking-Gesetzschützt <strong>Frauen</strong> vorPsychoterror durchStalkingSeit 1.7.<strong>2006</strong> gibt es im Strafgesetzbuch den §107a, der Stalking (der Begriff stammt aus derenglischen Jägersprache und bedeutet übersetzt"sich anpirschen") mit einer Freiheitsstrafevon bis zu einem Jahr bedroht.Stalking bedeutet das beharrliche Verfolgenvon Personen gegen ihren Willen mit denunterschiedlichsten Mitteln (Verfolgen, Auflauern,Ausspionieren, briefliche oder telefonischeBelästigung, Herabwürdigung im persönlichenoder beruflichen Umfeld etc.).Rund 80 % der Stalker kommen aus demUmfeld des Opfers; häufig beginnt die Verfol-gung nach der Beendigung einer Beziehung,die vom Täter nicht akzeptiert wird.Ziel der Täter (über 90 % der Stalker sindmännlich) ist es, eine Beziehung aufzunehmenoder einen Beziehungsabbruch rückgängig zumachen. Stalking hat weitreichende gesundheitlicheAuswirkungen auf die Opfer, die vonSchlaflosigkeit und Angst- und Panikattackenbis zu psychosomatischen Beschwerden reichenkönnen.Neben der strafrechtlichen Bestimmung wurdeauch die Exekutionsordnung um den § 382g erweitert, der Betroffenen die Möglichkeiteinräumt, bei Gericht eine einstweilige Verfügungzu beantragen. Mit dieser kann demStalker verboten werden, Kontakt jedwederArt mit dem Opfer aufzunehmen (bis zu maximaleinem Jahr). Erlässt das Gericht eineeinstweilige Verfügung, kann die Polizei mitder Überwachung der Einhaltung dieserVerbote durch den Täter beauftragt werden.Die kriminalpolizeiliche Beratung des LPKWien gibt verschiedene Sicherheitstipps fürBetroffene für den Umgang mit Stalkern – diewichtigsten sind die vollkommene Ignoranzdes Täters, der absolute Abbruch jeglichenKontaktes zu ihm und das lückenlose Durchhaltendieser Maßnahmen.Sie erhalten professionelle Beratung undInformation zu diesem Thema in unseren Beratungsstellen.Mag. a Karin GöllyStrukturelle Gewalt im<strong>Frauen</strong>gesundheitsbereichGewalt ist in unserem Alltag und in unsererSprache oft gegenwärtig. Trotzdem gibt es bisdato keine einheitliche Begriffsdefinition.Andrea Lehner-Hartmann unterscheidet inihrem Buch "Wider das Schweigen und Vergessen.Gewalt in der Familie" grob in einen• eingrenzbaren, engen Gewaltbegriff (Begriffder personalen oder direkten Gewalt)und in einen• weiten Gewaltbegriff (Begriff der strukturellenoder indirekten Gewalt).Während der enge Gewaltbegriff ausschließlichjenes Verhalten umfasst, aus welchemverifizierbare physische Schäden resultieren,beinhaltet der weite Gewaltbegriff all jeneVerhältnisse, welche für eine Behinderung inden Entwicklungsmöglichkeiten ursächlichsind. Er bezieht sich nicht auf eine einzelneGewalttat und die daraus resultierendenFolgen, sondern auf Gewaltverhältnisse, welchefür einzelne Personen oder PersonengruppenSchaden begründen.Bei <strong>Frauen</strong>, die von struktureller Gewalt betroffensind, zeigen sich ungleiche Machtverhältnisse,aus denen wiederum ungleicheLebens- und Entwicklungschancen resultieren.Der strukturelle Gewaltbegriff erfasst ausschließlichdie mittlerweile allgemein anerkanntegesellschaftliche Benachteiligung undDiskriminierung von <strong>Frauen</strong> und Mädchen alsein Bündel physischer, psychischer, sozialerund wirtschaftlicher Gewalt. Realität istjedoch, dass die unterschiedlichen ArbeitsundLebensbedingungen von <strong>Frauen</strong> undMännern so gut wie gar nicht berücksichtigtwerden, obwohl <strong>Frauen</strong> infolge ihrer <strong>Verein</strong>-2425

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