1808_Doemitz Umb - Amt Dömitz-Malliß
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36 <strong>Amt</strong>skurier Woche 18 / 02.05.2008<br />
des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354)<br />
mit sofortiger Wirkung aufgehoben.<br />
Im Auftrag<br />
gez. Kaptain<br />
II. Die öffentliche Bekanntmachung der Wehrbereichsverwaltung<br />
Nord - Außenstelle Kiel - vom 03. Juli 2007 verliert mit sofortiger<br />
Wirkung ihre Gültigkeit.<br />
<strong>Amt</strong> für Landwirtschaft Wittenburg<br />
- Flurneuordnungsbehörde -<br />
Pappelweg 2, 19243 Wittenburg<br />
Freiwilliger Landtausch Göhlen-Hohenwoos<br />
Az.: 20j/5433.212-877 Wittenburg, 22.04.2008<br />
Ausfertigung<br />
Öffentliche Bekanntmachung<br />
für die Gemeinde Vielank<br />
Auf Beschluss des <strong>Amt</strong>es für Landwirtschaft Wittenburg als Flurneuordnungsbehörde<br />
soll der Freiwillige Landtausch Göhlen-Hohenwoos,<br />
Landkreis Ludwigslust, nach § 54 Landwirtschaftsanpassungsgesetz<br />
(LwAnpG) vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) in der geltenden Fassung<br />
durchgeführt werden.<br />
Dem freiwilligen Landtausch werden folgende Flurstücke unterliegen:<br />
Gemarkung Flur Flurstück(e)<br />
________________________________________________________<br />
Göhlen 6 119<br />
Hornkaten 1 101/1<br />
Hohenwoos 1 2, 76, 78, 125, 129<br />
Hohenwoos 6 27, 28, 34, 38, 39, 44, 46, 49, 50,<br />
54, 55, 98, 101, 107, 108, 113,<br />
119<br />
Alt Neu Jabel 6 41<br />
Tewswoos 2 233 (alt: 10)<br />
Die genaue Lage der Flurstücke kann im <strong>Amt</strong> <strong>Dömitz</strong>-<strong>Malliß</strong>, Goethestraße<br />
21, 19303 <strong>Dömitz</strong> oder im <strong>Amt</strong> für Landwirtschaft Wittenburg<br />
in o.g. Adresse eingesehen werden.<br />
Anmeldung unbekannter Rechte<br />
Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind,<br />
die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtausch berechtigen, werden<br />
aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet<br />
vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurneuordnungsbehörde<br />
anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde<br />
nachzuweisen. Werden Rechte nicht fristgemäß angemeldet<br />
oder nachgewiesen, so kann die Flurneuordnungsbehörde die<br />
bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber<br />
eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor<br />
der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten<br />
lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe<br />
des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.<br />
Im Auftrag<br />
gez. (LS)<br />
Friedrich<br />
Ausgefertigt in Wittenburg: 22.04.2008 Im Auftrag<br />
(LS)<br />
P. Kaewel<br />
Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung<br />
Landentwicklung und Flurneuordnung Abteilung 5<br />
Vorläufige Besitzeinweisung<br />
Im Bodenordnungsverfahren Mödlich, Landkreis Prignitz erlässt das<br />
Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung,<br />
Fehrbelliner Str. 4e, 16816 Neuruppin als obere Flurbereinigungsbehörde<br />
folgende<br />
Anordnung<br />
I. Die. Beteiligten werden gemäß § 63 Absatz 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes<br />
(LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch<br />
das Gesetz vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149) in Verbindung mit<br />
§ 65 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom<br />
16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 22 des<br />
Gesetzes vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150), in den Besitz der<br />
neuen Grundstücke eingewiesen.<br />
II. Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 7. April 2008 bestimmten<br />
Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die<br />
Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung<br />
benannten Empfänger über. Die Beteiligten erhalten also zu<br />
diesen Zeitpunkten den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung<br />
der neuen Grundstücke und verlieren den Besitz, die Verwaltung<br />
und die Nutzung ihrer alten Grundstücke. Insbesondere treten die<br />
Erzeugnisse der neuen Grundstücke in rechtlicher Beziehung an<br />
die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeugnissen<br />
oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse<br />
bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der<br />
neuen Grundstücke - § 63 Absatz 2 LwAnpG in Verbindung mit<br />
§ 66 Absatz 1 FIurbG,<br />
III. Die Überleitungsbestimmungen, die die tatsächliche Überleitung<br />
in den neuen Zustand regeln, liegen zusammen mit der Gebietskarte<br />
ab sofort im <strong>Amt</strong> Lenzen-Elbtalaue, Kellerstr. 4, 19309 Lenzen<br />
(Elbe) zu den Sprechzeiten sowie jeden Dienstag von 08.00 bis<br />
12.00 Uhr im Gemeindebüro (Kita) in 19309 Wootz, Friedensstraße<br />
19 zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.<br />
Ferner können die Überleitungsbestimmungen und die Gebietskarte<br />
beim Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und<br />
Flurneuordnung, Fehrbelliner Str. 4 e, 16816 Neuruppin, eingesehen<br />
werden.<br />
IV. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer<br />
zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung<br />
des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69,<br />
70 FIurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können<br />
- gemäß §§ 66 Absatz 2 und 71 FlurbG spätestens drei Monate<br />
nach Erlass dieser Anordnung beim Landesamt für Verbraucherschutz,<br />
Landwirtschaft und Flurneuordnung, Fehrbelliner Straße 4<br />
e, 16816 Neuruppin zu stellen.<br />
V. Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung<br />
enden mit der Ausführung des Bodenordnungsplanes gemäß § 63<br />
Absatz 2 LwAnpG in Verbindung mit § 61 bzw. § 63 FlurbG (§ 66<br />
Absatz 3 FIurbG).<br />
VI. Die nach §§ 34 und 85 Ziffer 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen<br />
Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit<br />
des Bodenordnungsplanes bestehen. Deshalb können - soweit in<br />
den Überleitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt<br />
ist - auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den<br />
Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen<br />
(z. B. Rodungen, Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstanlagen),<br />
Errichtungen oder Veränderungen von Bauwerken und Einfriedungen,<br />
Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken<br />
usw. sowie Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen<br />
Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde<br />
vorgenommen werden.<br />
Die Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes wird zu gegebener<br />
Zeit bekanntgemacht.