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1808_Doemitz Umb - Amt Dömitz-Malliß

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36 <strong>Amt</strong>skurier Woche 18 / 02.05.2008<br />

des Verwaltungszustellungsrechts vom 12.08.2005 (BGBl. I, S. 2354)<br />

mit sofortiger Wirkung aufgehoben.<br />

Im Auftrag<br />

gez. Kaptain<br />

II. Die öffentliche Bekanntmachung der Wehrbereichsverwaltung<br />

Nord - Außenstelle Kiel - vom 03. Juli 2007 verliert mit sofortiger<br />

Wirkung ihre Gültigkeit.<br />

<strong>Amt</strong> für Landwirtschaft Wittenburg<br />

- Flurneuordnungsbehörde -<br />

Pappelweg 2, 19243 Wittenburg<br />

Freiwilliger Landtausch Göhlen-Hohenwoos<br />

Az.: 20j/5433.212-877 Wittenburg, 22.04.2008<br />

Ausfertigung<br />

Öffentliche Bekanntmachung<br />

für die Gemeinde Vielank<br />

Auf Beschluss des <strong>Amt</strong>es für Landwirtschaft Wittenburg als Flurneuordnungsbehörde<br />

soll der Freiwillige Landtausch Göhlen-Hohenwoos,<br />

Landkreis Ludwigslust, nach § 54 Landwirtschaftsanpassungsgesetz<br />

(LwAnpG) vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418) in der geltenden Fassung<br />

durchgeführt werden.<br />

Dem freiwilligen Landtausch werden folgende Flurstücke unterliegen:<br />

Gemarkung Flur Flurstück(e)<br />

________________________________________________________<br />

Göhlen 6 119<br />

Hornkaten 1 101/1<br />

Hohenwoos 1 2, 76, 78, 125, 129<br />

Hohenwoos 6 27, 28, 34, 38, 39, 44, 46, 49, 50,<br />

54, 55, 98, 101, 107, 108, 113,<br />

119<br />

Alt Neu Jabel 6 41<br />

Tewswoos 2 233 (alt: 10)<br />

Die genaue Lage der Flurstücke kann im <strong>Amt</strong> <strong>Dömitz</strong>-<strong>Malliß</strong>, Goethestraße<br />

21, 19303 <strong>Dömitz</strong> oder im <strong>Amt</strong> für Landwirtschaft Wittenburg<br />

in o.g. Adresse eingesehen werden.<br />

Anmeldung unbekannter Rechte<br />

Inhaber von Rechten, die nicht aus dem Grundbuch ersichtlich sind,<br />

die aber zur Beteiligung am Freiwilligen Landtausch berechtigen, werden<br />

aufgefordert, diese Rechte innerhalb von drei Monaten - gerechnet<br />

vom ersten Tage dieser Bekanntmachung - bei der Flurneuordnungsbehörde<br />

anzumelden. Diese Rechte sind auf Verlangen der Flurneuordnungsbehörde<br />

nachzuweisen. Werden Rechte nicht fristgemäß angemeldet<br />

oder nachgewiesen, so kann die Flurneuordnungsbehörde die<br />

bisherigen Verhandlungen und Festsetzungen gelten lassen. Der Inhaber<br />

eines vorstehend bezeichneten Rechts muss die Wirkung eines vor<br />

der Anmeldung eingetretenen Fristablaufs ebenso gegen sich gelten<br />

lassen wie der Beteiligte, demgegenüber die Frist durch Bekanntgabe<br />

des Verwaltungsaktes zuerst in Lauf gesetzt worden ist.<br />

Im Auftrag<br />

gez. (LS)<br />

Friedrich<br />

Ausgefertigt in Wittenburg: 22.04.2008 Im Auftrag<br />

(LS)<br />

P. Kaewel<br />

Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung<br />

Landentwicklung und Flurneuordnung Abteilung 5<br />

Vorläufige Besitzeinweisung<br />

Im Bodenordnungsverfahren Mödlich, Landkreis Prignitz erlässt das<br />

Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und Flurneuordnung,<br />

Fehrbelliner Str. 4e, 16816 Neuruppin als obere Flurbereinigungsbehörde<br />

folgende<br />

Anordnung<br />

I. Die. Beteiligten werden gemäß § 63 Absatz 2 des Landwirtschaftsanpassungsgesetzes<br />

(LwAnpG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 3. Juli 1991 (BGBl. I S. 1418), zuletzt geändert durch<br />

das Gesetz vom 19.06.2001 (BGBl. I S. 1149) in Verbindung mit<br />

§ 65 des Flurbereinigungsgesetzes (FlurbG) in der Fassung vom<br />

16.03.1976 (BGBl. I S. 546), zuletzt geändert durch Art. 22 des<br />

Gesetzes vom 20.12.2007 (BGBl. I S. 3150), in den Besitz der<br />

neuen Grundstücke eingewiesen.<br />

II. Mit den in den Überleitungsbestimmungen vom 7. April 2008 bestimmten<br />

Zeitpunkten gehen der Besitz, die Verwaltung und die<br />

Nutzung der neuen Grundstücke auf den in der neuen Feldeinteilung<br />

benannten Empfänger über. Die Beteiligten erhalten also zu<br />

diesen Zeitpunkten den Besitz, die Verwaltung und die Nutzung<br />

der neuen Grundstücke und verlieren den Besitz, die Verwaltung<br />

und die Nutzung ihrer alten Grundstücke. Insbesondere treten die<br />

Erzeugnisse der neuen Grundstücke in rechtlicher Beziehung an<br />

die Stelle der Erzeugnisse der alten Grundstücke. Soweit an Erzeugnissen<br />

oder sonstigen Bestandteilen besondere Rechtsverhältnisse<br />

bestehen können, gilt der Empfänger als Eigentümer der<br />

neuen Grundstücke - § 63 Absatz 2 LwAnpG in Verbindung mit<br />

§ 66 Absatz 1 FIurbG,<br />

III. Die Überleitungsbestimmungen, die die tatsächliche Überleitung<br />

in den neuen Zustand regeln, liegen zusammen mit der Gebietskarte<br />

ab sofort im <strong>Amt</strong> Lenzen-Elbtalaue, Kellerstr. 4, 19309 Lenzen<br />

(Elbe) zu den Sprechzeiten sowie jeden Dienstag von 08.00 bis<br />

12.00 Uhr im Gemeindebüro (Kita) in 19309 Wootz, Friedensstraße<br />

19 zur Einsichtnahme für die Beteiligten aus.<br />

Ferner können die Überleitungsbestimmungen und die Gebietskarte<br />

beim Landesamt für Verbraucherschutz, Landwirtschaft und<br />

Flurneuordnung, Fehrbelliner Str. 4 e, 16816 Neuruppin, eingesehen<br />

werden.<br />

IV. Anträge auf Beteiligung von Nießbrauchern an den dem Eigentümer<br />

zur Last fallenden Beiträgen, auf Erhöhung oder Minderung<br />

des Pachtzinses oder auf Regelung des Pachtverhältnisses (§§ 69,<br />

70 FIurbG) sind - soweit sich die Beteiligten nicht einigen können<br />

- gemäß §§ 66 Absatz 2 und 71 FlurbG spätestens drei Monate<br />

nach Erlass dieser Anordnung beim Landesamt für Verbraucherschutz,<br />

Landwirtschaft und Flurneuordnung, Fehrbelliner Straße 4<br />

e, 16816 Neuruppin zu stellen.<br />

V. Die rechtlichen Wirkungen dieser vorläufigen Besitzeinweisung<br />

enden mit der Ausführung des Bodenordnungsplanes gemäß § 63<br />

Absatz 2 LwAnpG in Verbindung mit § 61 bzw. § 63 FlurbG (§ 66<br />

Absatz 3 FIurbG).<br />

VI. Die nach §§ 34 und 85 Ziffer 5 FlurbG festgesetzten zeitweiligen<br />

Einschränkungen des Eigentums bleiben bis zur Unanfechtbarkeit<br />

des Bodenordnungsplanes bestehen. Deshalb können - soweit in<br />

den Überleitungsbestimmungen nichts Anderweitiges festgesetzt<br />

ist - auch weiterhin Änderungen der Nutzungsart, die über den<br />

Rahmen eines ordnungsgemäßen Wirtschaftsbetriebes hinausgehen<br />

(z. B. Rodungen, Beseitigung bzw. Neuanlage von Obstanlagen),<br />

Errichtungen oder Veränderungen von Bauwerken und Einfriedungen,<br />

Beseitigung von Bäumen, Beerensträuchern, Hecken<br />

usw. sowie Holzeinschläge, die den Rahmen einer ordnungsgemäßen<br />

Bewirtschaftung übersteigen, nur mit Zustimmung der Flurneuordnungsbehörde<br />

vorgenommen werden.<br />

Die Unanfechtbarkeit des Bodenordnungsplanes wird zu gegebener<br />

Zeit bekanntgemacht.

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