Herbstgewitter über Dächern - Mieterverein
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Rechtstipp<br />
12<br />
Foto: Thomas Max Müller/pixelio.de<br />
Wer ist grundsätzlich zur Schnee-<br />
und Eisbeseitigung verpflichtet?<br />
Die Verkehrssicherungspflicht und damit<br />
auch die Pflicht, Wege schnee- und<br />
eisfrei zu halten, richtet sich zunächst<br />
nach den Eigentumsverhältnissen. Auf<br />
dem Hausgrundstück ist der Eigentümer,<br />
somit der Vermieter, zuständig. Auf<br />
den im Eigentum der Stadt stehenden<br />
angrenzenden Flächen, Gehwegen und<br />
Straßen ist es die Stadt.<br />
Schnee- und Eisbeseitigung kann<br />
auf Mieter <strong>über</strong>tragen werden.<br />
Auf privaten Grundstücken liegt die<br />
Schnee- und Eisbeseitigungspflicht zwar<br />
beim Eigentümer, die Stadt hat allerdings<br />
auch die eigentlich ihr obliegende<br />
Reinigungspflicht auf den Gehwegen<br />
durch die Straßenreinigungssatzung auf<br />
die anliegenden Eigentümer <strong>über</strong>tragen.<br />
Mietrechtlich ist es dann möglich, dass<br />
durch den Mietvertrag oder die dazu<br />
gehörende Hausordnung der Eigentümer<br />
wiederum die Mieter verpflichtet,<br />
für die Schnee- und Eisbeseitigung zu<br />
sorgen.<br />
Nachträglich kann eine Pflicht zur<br />
Schnee- und Eisbeseitigung nicht eingeführt<br />
werden, der Vermieter kann dieses<br />
SCHNEE UND EIS:<br />
Winterpflichten des Mieters<br />
Die beiden letzten Winter war lang und schneereich. Damit Sie in diesem Jahr<br />
nicht ins Schleudern geraten, informieren wir Sie <strong>über</strong> die Rechte und Pflichten<br />
von Mieterinnen und Mietern rund ums Thema Schnee und Eis.<br />
einseitig nicht ändern. Allerdings kann<br />
der Mietvertrag einvernehmlich dahingehend<br />
geändert werden. Von einer<br />
einvernehmlichen Änderung kann auch<br />
ausgegangen werden, wenn ein Mieter<br />
<strong>über</strong> einen langen Zeitraum hinweg<br />
Schnee und Eis beseitigt hat. Wenige<br />
Jahre reichen dafür aber nicht aus.<br />
Schwierig wird es, wenn einige Mieter<br />
mit älteren Mietverträgen nicht zum<br />
Winterdienst verpflichtet sind, während<br />
bei später hinzugezogenen Mietern eine<br />
entsprechende Klausel im Mietvertrag<br />
steht. Hier gilt: Das mag ungerecht sein,<br />
aber Vertrag ist Vertrag. Der Vermieter<br />
hat keine Möglichkeit, von den Mietern<br />
ohne Räumpflicht eine nachträgliche<br />
Änderung des Mietvertrages verlangen<br />
zu können. Allerdings heißt das nicht,<br />
das nun die Mieter mit Schneeklausel<br />
im Vertrag für die ohne Klausel mit<br />
räumen müssen. Denn statt derer ist natürlich<br />
der Vermieter selber dran. Dasselbe<br />
gilt, wenn einzelne Wohnungen<br />
im Hause leer stehen.<br />
Vermieter muss organisieren und<br />
Streumaterialen stellen.<br />
Ein Vermieter, der seine Mieter durch<br />
Mietvertrag zur Schneereinigung verpflichtet,<br />
bleibt dennoch in der Pflicht,<br />
die Schneereinigung zu organisieren<br />
und zu <strong>über</strong>wachen. Das heißt, dass<br />
zum Beispiel ein Schneeplan angefertigt<br />
werden muss, aber auch, dass ein<br />
Vermieter die Ausführung <strong>über</strong>wachen<br />
muss. Wird die Schneereinigung von<br />
einem Mieter verweigert, haftet neben<br />
ihm auch der Vermieter.<br />
Ist die Räumpflicht wirksam auf die<br />
Mieter abgewälzt, muss die Regelung<br />
halbwegs gerecht sein. Üblich – aber<br />
keineswegs immer gerecht – sind Regelungen<br />
mit wöchentlichem Wechsel.<br />
Hier ist es reine Glücksache, ob es grade<br />
in der Woche, in der man selber dran<br />
ist, schneit oder nicht. Gerechter sind<br />
„Schneekarten“, die jeweils von einem<br />
Mieter an den anderen weitergereicht<br />
werden, wenn tatsächlich geräumt werden<br />
musste. Allerdings haben Sie den<br />
Nachteil, dass man schlechter planen<br />
kann, wenn man einen oder mehrere<br />
Tage nicht da ist. Aber auch Regelungen,<br />
nach denen nur die Parterre-Mieter<br />
Schnee räumen müssen, die anderen<br />
dafür andere Pflichten <strong>über</strong>nehmen,<br />
sind möglich.<br />
Wenn die Pflicht zur Schnee- und Eisbeseitigung<br />
auf die Mieter <strong>über</strong>tragen<br />
wurde, ist und bleibt der Vermieter<br />
verpflichtet, die dafür erforderlichen