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Herbstgewitter über Dächern - Mieterverein

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Rechtstipp<br />

12<br />

Foto: Thomas Max Müller/pixelio.de<br />

Wer ist grundsätzlich zur Schnee-<br />

und Eisbeseitigung verpflichtet?<br />

Die Verkehrssicherungspflicht und damit<br />

auch die Pflicht, Wege schnee- und<br />

eisfrei zu halten, richtet sich zunächst<br />

nach den Eigentumsverhältnissen. Auf<br />

dem Hausgrundstück ist der Eigentümer,<br />

somit der Vermieter, zuständig. Auf<br />

den im Eigentum der Stadt stehenden<br />

angrenzenden Flächen, Gehwegen und<br />

Straßen ist es die Stadt.<br />

Schnee- und Eisbeseitigung kann<br />

auf Mieter <strong>über</strong>tragen werden.<br />

Auf privaten Grundstücken liegt die<br />

Schnee- und Eisbeseitigungspflicht zwar<br />

beim Eigentümer, die Stadt hat allerdings<br />

auch die eigentlich ihr obliegende<br />

Reinigungspflicht auf den Gehwegen<br />

durch die Straßenreinigungssatzung auf<br />

die anliegenden Eigentümer <strong>über</strong>tragen.<br />

Mietrechtlich ist es dann möglich, dass<br />

durch den Mietvertrag oder die dazu<br />

gehörende Hausordnung der Eigentümer<br />

wiederum die Mieter verpflichtet,<br />

für die Schnee- und Eisbeseitigung zu<br />

sorgen.<br />

Nachträglich kann eine Pflicht zur<br />

Schnee- und Eisbeseitigung nicht eingeführt<br />

werden, der Vermieter kann dieses<br />

SCHNEE UND EIS:<br />

Winterpflichten des Mieters<br />

Die beiden letzten Winter war lang und schneereich. Damit Sie in diesem Jahr<br />

nicht ins Schleudern geraten, informieren wir Sie <strong>über</strong> die Rechte und Pflichten<br />

von Mieterinnen und Mietern rund ums Thema Schnee und Eis.<br />

einseitig nicht ändern. Allerdings kann<br />

der Mietvertrag einvernehmlich dahingehend<br />

geändert werden. Von einer<br />

einvernehmlichen Änderung kann auch<br />

ausgegangen werden, wenn ein Mieter<br />

<strong>über</strong> einen langen Zeitraum hinweg<br />

Schnee und Eis beseitigt hat. Wenige<br />

Jahre reichen dafür aber nicht aus.<br />

Schwierig wird es, wenn einige Mieter<br />

mit älteren Mietverträgen nicht zum<br />

Winterdienst verpflichtet sind, während<br />

bei später hinzugezogenen Mietern eine<br />

entsprechende Klausel im Mietvertrag<br />

steht. Hier gilt: Das mag ungerecht sein,<br />

aber Vertrag ist Vertrag. Der Vermieter<br />

hat keine Möglichkeit, von den Mietern<br />

ohne Räumpflicht eine nachträgliche<br />

Änderung des Mietvertrages verlangen<br />

zu können. Allerdings heißt das nicht,<br />

das nun die Mieter mit Schneeklausel<br />

im Vertrag für die ohne Klausel mit<br />

räumen müssen. Denn statt derer ist natürlich<br />

der Vermieter selber dran. Dasselbe<br />

gilt, wenn einzelne Wohnungen<br />

im Hause leer stehen.<br />

Vermieter muss organisieren und<br />

Streumaterialen stellen.<br />

Ein Vermieter, der seine Mieter durch<br />

Mietvertrag zur Schneereinigung verpflichtet,<br />

bleibt dennoch in der Pflicht,<br />

die Schneereinigung zu organisieren<br />

und zu <strong>über</strong>wachen. Das heißt, dass<br />

zum Beispiel ein Schneeplan angefertigt<br />

werden muss, aber auch, dass ein<br />

Vermieter die Ausführung <strong>über</strong>wachen<br />

muss. Wird die Schneereinigung von<br />

einem Mieter verweigert, haftet neben<br />

ihm auch der Vermieter.<br />

Ist die Räumpflicht wirksam auf die<br />

Mieter abgewälzt, muss die Regelung<br />

halbwegs gerecht sein. Üblich – aber<br />

keineswegs immer gerecht – sind Regelungen<br />

mit wöchentlichem Wechsel.<br />

Hier ist es reine Glücksache, ob es grade<br />

in der Woche, in der man selber dran<br />

ist, schneit oder nicht. Gerechter sind<br />

„Schneekarten“, die jeweils von einem<br />

Mieter an den anderen weitergereicht<br />

werden, wenn tatsächlich geräumt werden<br />

musste. Allerdings haben Sie den<br />

Nachteil, dass man schlechter planen<br />

kann, wenn man einen oder mehrere<br />

Tage nicht da ist. Aber auch Regelungen,<br />

nach denen nur die Parterre-Mieter<br />

Schnee räumen müssen, die anderen<br />

dafür andere Pflichten <strong>über</strong>nehmen,<br />

sind möglich.<br />

Wenn die Pflicht zur Schnee- und Eisbeseitigung<br />

auf die Mieter <strong>über</strong>tragen<br />

wurde, ist und bleibt der Vermieter<br />

verpflichtet, die dafür erforderlichen

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