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Spezielle Wirtschaftslehre für Büroberufe

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Die Arbeitsstättenverordnung schreibt vor, dass in Arbeitsräumen <strong>für</strong> jeden ständig anwesenden<br />

Arbeitnehmer bei sitzender Tätigkeit ein Mindestluftraum von 12 m3 gegeben<br />

sein muss.<br />

Für die Klimafaktoren in Büroräumen sind als Grenzwerte festgelegt:<br />

– Lufttemperatur 21˚ bis 22˚ Celsius,<br />

– Luftfeuchtigkeit 40% bis 65%,<br />

– Luftgeschwindigkeit unter 0,2 m/s bei Klimatisierung durch lufttechnische Anlagen,<br />

– Luftwechselzahl mindestens 0,8 (= 80% Frischluftzufuhr/Stunde).<br />

Die Verwendung von Klimaanlagen kann sich bei Großraumbüros zwingend ergeben. In<br />

gleichem Maße aber, wie Großraumbüros aufgegeben werden (Abschnitt 1.1.2), nimmt die<br />

Tendenz zur Be- und Entlüftung durch das Öffnen der Fenster wieder zu.<br />

12<br />

Strahlungen im Büro<br />

Der Einsatz von Bildschirm-, Funkgeräten und Halogenlampen in den Büroräumen hat zu<br />

Arbeitsschutzvorschriften geführt, die vorbeugend die im Büro Beschäftigten vor Strahlungsschäden<br />

schützen sollen, auch wenn die Auswirkungen von elektromagnetischen und elektrostatischen<br />

Feldern noch nicht abschließend erforscht sind.<br />

Strahlungsschäden können auftreten durch:<br />

– Hochfrequente Strahlen, die in erster Linie durch die Nachrichtentechnik (Rundfunk, Fernsehen,<br />

Mobilfunk) erzeugt werden. Sie können das zentrale Nervensystem und den Stoffwechsel<br />

stören. Selbst Beeinträchtigungen der Sehleistung durch den grauen Star können<br />

auftreten.<br />

– Ultraviolette Strahlen entstehen vor allem bei Halogenlampen, wenn sie ohne Schutzglas<br />

verwendet werden. Sie können wie bei Sonnenbrand zu vorzeitigem Hautaltern und<br />

Bindehautentzündung führen.<br />

– Elektrostatische Felder, die sich zwischen dem Bildschirm und dem Benutzer aufbauen,<br />

können Hautausschläge und Bindehautentzündungen verursachen.

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