Spezielle Wirtschaftslehre für Büroberufe
Spezielle Wirtschaftslehre für Büroberufe
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Die Arbeitsstättenverordnung schreibt vor, dass in Arbeitsräumen <strong>für</strong> jeden ständig anwesenden<br />
Arbeitnehmer bei sitzender Tätigkeit ein Mindestluftraum von 12 m3 gegeben<br />
sein muss.<br />
Für die Klimafaktoren in Büroräumen sind als Grenzwerte festgelegt:<br />
– Lufttemperatur 21˚ bis 22˚ Celsius,<br />
– Luftfeuchtigkeit 40% bis 65%,<br />
– Luftgeschwindigkeit unter 0,2 m/s bei Klimatisierung durch lufttechnische Anlagen,<br />
– Luftwechselzahl mindestens 0,8 (= 80% Frischluftzufuhr/Stunde).<br />
Die Verwendung von Klimaanlagen kann sich bei Großraumbüros zwingend ergeben. In<br />
gleichem Maße aber, wie Großraumbüros aufgegeben werden (Abschnitt 1.1.2), nimmt die<br />
Tendenz zur Be- und Entlüftung durch das Öffnen der Fenster wieder zu.<br />
12<br />
Strahlungen im Büro<br />
Der Einsatz von Bildschirm-, Funkgeräten und Halogenlampen in den Büroräumen hat zu<br />
Arbeitsschutzvorschriften geführt, die vorbeugend die im Büro Beschäftigten vor Strahlungsschäden<br />
schützen sollen, auch wenn die Auswirkungen von elektromagnetischen und elektrostatischen<br />
Feldern noch nicht abschließend erforscht sind.<br />
Strahlungsschäden können auftreten durch:<br />
– Hochfrequente Strahlen, die in erster Linie durch die Nachrichtentechnik (Rundfunk, Fernsehen,<br />
Mobilfunk) erzeugt werden. Sie können das zentrale Nervensystem und den Stoffwechsel<br />
stören. Selbst Beeinträchtigungen der Sehleistung durch den grauen Star können<br />
auftreten.<br />
– Ultraviolette Strahlen entstehen vor allem bei Halogenlampen, wenn sie ohne Schutzglas<br />
verwendet werden. Sie können wie bei Sonnenbrand zu vorzeitigem Hautaltern und<br />
Bindehautentzündung führen.<br />
– Elektrostatische Felder, die sich zwischen dem Bildschirm und dem Benutzer aufbauen,<br />
können Hautausschläge und Bindehautentzündungen verursachen.