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79Zur Vollendung des 79. Lebensjahres - Tiroler Jägerverband

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Rechtsecke<br />

VStG gelingt (siehe Näheres dazu in „Jagd<br />

in Tirol“ April 2010), seine Strafbarkeit zu<br />

verneinen sein. Dies beispielsweise dann,<br />

wenn ein Jungjäger ohne jegliche Rotwilderfahrung<br />

– um ja keinen Fehlabschuss zu<br />

tätigen – den Pirschgang mit einem erfahrenen<br />

Berufsjäger unternimmt, auf den er<br />

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sich völlig verlässt und es auf Grund eines<br />

Fehlers <strong>des</strong> Pirschführers bei der Ansprache,<br />

verbunden mit Schussfreigabe, zum<br />

Fehlabschuss kommt.<br />

Das Vertrauen, das der Schütze in diesem<br />

Fall in die Richtigkeit der Beurteilung seines<br />

Pirschführers setzen darf, müsste ihn<br />

meines Erachtens entlasten, d. h. der Entlastungsbeweis<br />

müsste dem Schützen gelingen:<br />

er bleibt straffrei.<br />

In aller Regel wird aber dennoch zutreffend<br />

sein, dass trotz Pirschführers der<br />

Schütze nach Verwaltungsstrafrecht die<br />

Verantwortung für den Fehlabschuss trägt.<br />

Wie steht es nun mit der Verantwortung<br />

<strong>des</strong> Pirschführers? Hier kommt es in aller<br />

Regel zu keiner Bestrafung! Warum?<br />

Rechtlich gesehen ist der Schütze „unmittelbarer<br />

Täter“, der Pirschführer „Anstifter“<br />

oder jemand der „Beihilfe“ leistet. Dazu bestimmt<br />

das Verwaltungsstrafgesetz 1991:<br />

Anstiftung und Beihilfe<br />

§ 7: „Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer<br />

eine Verwaltungsübertretung begeht, oder<br />

wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer<br />

Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt<br />

der auf diese Übertretung gesetzten Strafe,<br />

und zwar auch dann, wenn der unmittelbare<br />

Täter selbst nicht strafbar ist“.<br />

Eine Strafbarkeit <strong>des</strong> Pirschführers (für Anstiftung<br />

oder Beihilfe) wäre also nur bei vorsätzlicher<br />

Tatbegehung möglich. Dass der<br />

Pirschführer bei der Schussfreigabe vorsätzlich<br />

(mit direktem Vorsatz oder bedingtem<br />

Vorsatz) gehandelt hat, müsste die Behörde<br />

beweisen, was wohl schwer möglich ist. Daher<br />

wird es kaum zu einer Bestrafung kommen.<br />

Beispiel: Der Pirschführer gibt den Hirsch<br />

zum Abschuss frei, obwohl ihm klar ist, dass<br />

der Hirsch schonungswürdig ist (direkter<br />

Vorsatz) oder der Pirschführer gibt den<br />

Hirsch zum Abschuss frei und sollte sich<br />

nachträglich herausstellen, dass er schonungswürdig<br />

ist, ist ihm dies bei Schussfreigabe<br />

egal, das nimmt er in Kauf (bedingter<br />

Vorsatz).<br />

Neben dem Erfordernis, dass zur Strafbarkeit<br />

<strong>des</strong> Pirschführers <strong>des</strong>sen Vorsatz<br />

bewiesen werden müsste, wird es in vielen<br />

Fällen zu einer Strafverfolgung allein schon<br />

<strong>des</strong>halb nicht kommen, weil der Behörde<br />

gar nicht bekannt wurde, dass es einen<br />

Pirschführer gegeben hat oder weil bereits<br />

Verjährung eingetreten ist – dies nur zur<br />

Vollständigkeit.<br />

Rechtsfolgen<br />

nach Disziplinarrecht<br />

Ein Disziplinarvergehen liegt vor, wenn<br />

wiederholt oder gröblich<br />

› jagdrechtliche Vorschriften übertreten,<br />

› Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet<br />

oder<br />

› die Satzungen und Interessen <strong>des</strong> <strong>Tiroler</strong><br />

Jägerverban<strong>des</strong> verletzt werden.<br />

Als Schuldform genügt Fahrlässigkeit. Dass<br />

ohne vorangegangenes, sorgfältiges und gewissenhaftes<br />

Ansprechen jeglicher Abschuss<br />

zu unterlassen ist, ist auch hier ständige<br />

Rechtssprechung: Das entspricht jagdrechtlichen<br />

Vorschriften und den Grundsätzen<br />

der Weidgerechtigkeit. Wiederholt handeln<br />

heißt „mehr als einmal“, gröblich handeln<br />

heißt „besonders schwerwiegend“ oder „besonders<br />

vorwerfbar“. Ein fahrlässiger Ansprechfehler,<br />

der jedem unterlaufen kann,<br />

muss – insbesondere wenn man die Fähigkeiten<br />

<strong>des</strong> Schützen ins Auge fasst – nicht<br />

von vorne herein auch schon „gröblich“<br />

sein. Man wird hier an einen unerfahrenen<br />

Jungjäger nicht denselben Maßstab anlegen<br />

können, wie beispielsweise an einen Berufsjäger.<br />

Bei der Beantwortung der Frage, ob<br />

ein Verhalten disziplinär ist, wird es also viel<br />

mehr als im Verwaltungsstrafverfahren (wo<br />

es eine Schuldvermutung gibt) auf den jeweiligen<br />

Einzelfall ankommen. Daher kann<br />

das Ergebnis durchaus sein, dass der noch<br />

wenig jagderfahrene Jungjäger, der sich vertrauensvoll<br />

eines sehr erfahrenen Pirschführers<br />

bedient, bei einem Fehlabschuss,<br />

den der Pirschführer veranlasst, nicht<br />

„gröblich“ und damit nicht disziplinär handelt.<br />

Beim Pirschführer wird es wiederum<br />

darauf ankommen, ob der Ansprechfehler,<br />

der zur Schussfreigabe führte, auf einem<br />

16 Foto: Ernst Rudigier, Foto Seite 17: Mag. Christian Messner<br />

Jagd in TiRol 07-08/2011

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