79Zur Vollendung des 79. Lebensjahres - Tiroler Jägerverband
79Zur Vollendung des 79. Lebensjahres - Tiroler Jägerverband
79Zur Vollendung des 79. Lebensjahres - Tiroler Jägerverband
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Rechtsecke<br />
VStG gelingt (siehe Näheres dazu in „Jagd<br />
in Tirol“ April 2010), seine Strafbarkeit zu<br />
verneinen sein. Dies beispielsweise dann,<br />
wenn ein Jungjäger ohne jegliche Rotwilderfahrung<br />
– um ja keinen Fehlabschuss zu<br />
tätigen – den Pirschgang mit einem erfahrenen<br />
Berufsjäger unternimmt, auf den er<br />
����������� ��� �����<br />
����������� ����� ���<br />
�����������<br />
������� �������<br />
sich völlig verlässt und es auf Grund eines<br />
Fehlers <strong>des</strong> Pirschführers bei der Ansprache,<br />
verbunden mit Schussfreigabe, zum<br />
Fehlabschuss kommt.<br />
Das Vertrauen, das der Schütze in diesem<br />
Fall in die Richtigkeit der Beurteilung seines<br />
Pirschführers setzen darf, müsste ihn<br />
meines Erachtens entlasten, d. h. der Entlastungsbeweis<br />
müsste dem Schützen gelingen:<br />
er bleibt straffrei.<br />
In aller Regel wird aber dennoch zutreffend<br />
sein, dass trotz Pirschführers der<br />
Schütze nach Verwaltungsstrafrecht die<br />
Verantwortung für den Fehlabschuss trägt.<br />
Wie steht es nun mit der Verantwortung<br />
<strong>des</strong> Pirschführers? Hier kommt es in aller<br />
Regel zu keiner Bestrafung! Warum?<br />
Rechtlich gesehen ist der Schütze „unmittelbarer<br />
Täter“, der Pirschführer „Anstifter“<br />
oder jemand der „Beihilfe“ leistet. Dazu bestimmt<br />
das Verwaltungsstrafgesetz 1991:<br />
Anstiftung und Beihilfe<br />
§ 7: „Wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer<br />
eine Verwaltungsübertretung begeht, oder<br />
wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer<br />
Verwaltungsübertretung erleichtert, unterliegt<br />
der auf diese Übertretung gesetzten Strafe,<br />
und zwar auch dann, wenn der unmittelbare<br />
Täter selbst nicht strafbar ist“.<br />
Eine Strafbarkeit <strong>des</strong> Pirschführers (für Anstiftung<br />
oder Beihilfe) wäre also nur bei vorsätzlicher<br />
Tatbegehung möglich. Dass der<br />
Pirschführer bei der Schussfreigabe vorsätzlich<br />
(mit direktem Vorsatz oder bedingtem<br />
Vorsatz) gehandelt hat, müsste die Behörde<br />
beweisen, was wohl schwer möglich ist. Daher<br />
wird es kaum zu einer Bestrafung kommen.<br />
Beispiel: Der Pirschführer gibt den Hirsch<br />
zum Abschuss frei, obwohl ihm klar ist, dass<br />
der Hirsch schonungswürdig ist (direkter<br />
Vorsatz) oder der Pirschführer gibt den<br />
Hirsch zum Abschuss frei und sollte sich<br />
nachträglich herausstellen, dass er schonungswürdig<br />
ist, ist ihm dies bei Schussfreigabe<br />
egal, das nimmt er in Kauf (bedingter<br />
Vorsatz).<br />
Neben dem Erfordernis, dass zur Strafbarkeit<br />
<strong>des</strong> Pirschführers <strong>des</strong>sen Vorsatz<br />
bewiesen werden müsste, wird es in vielen<br />
Fällen zu einer Strafverfolgung allein schon<br />
<strong>des</strong>halb nicht kommen, weil der Behörde<br />
gar nicht bekannt wurde, dass es einen<br />
Pirschführer gegeben hat oder weil bereits<br />
Verjährung eingetreten ist – dies nur zur<br />
Vollständigkeit.<br />
Rechtsfolgen<br />
nach Disziplinarrecht<br />
Ein Disziplinarvergehen liegt vor, wenn<br />
wiederholt oder gröblich<br />
› jagdrechtliche Vorschriften übertreten,<br />
› Grundsätze der Weidgerechtigkeit missachtet<br />
oder<br />
› die Satzungen und Interessen <strong>des</strong> <strong>Tiroler</strong><br />
Jägerverban<strong>des</strong> verletzt werden.<br />
Als Schuldform genügt Fahrlässigkeit. Dass<br />
ohne vorangegangenes, sorgfältiges und gewissenhaftes<br />
Ansprechen jeglicher Abschuss<br />
zu unterlassen ist, ist auch hier ständige<br />
Rechtssprechung: Das entspricht jagdrechtlichen<br />
Vorschriften und den Grundsätzen<br />
der Weidgerechtigkeit. Wiederholt handeln<br />
heißt „mehr als einmal“, gröblich handeln<br />
heißt „besonders schwerwiegend“ oder „besonders<br />
vorwerfbar“. Ein fahrlässiger Ansprechfehler,<br />
der jedem unterlaufen kann,<br />
muss – insbesondere wenn man die Fähigkeiten<br />
<strong>des</strong> Schützen ins Auge fasst – nicht<br />
von vorne herein auch schon „gröblich“<br />
sein. Man wird hier an einen unerfahrenen<br />
Jungjäger nicht denselben Maßstab anlegen<br />
können, wie beispielsweise an einen Berufsjäger.<br />
Bei der Beantwortung der Frage, ob<br />
ein Verhalten disziplinär ist, wird es also viel<br />
mehr als im Verwaltungsstrafverfahren (wo<br />
es eine Schuldvermutung gibt) auf den jeweiligen<br />
Einzelfall ankommen. Daher kann<br />
das Ergebnis durchaus sein, dass der noch<br />
wenig jagderfahrene Jungjäger, der sich vertrauensvoll<br />
eines sehr erfahrenen Pirschführers<br />
bedient, bei einem Fehlabschuss,<br />
den der Pirschführer veranlasst, nicht<br />
„gröblich“ und damit nicht disziplinär handelt.<br />
Beim Pirschführer wird es wiederum<br />
darauf ankommen, ob der Ansprechfehler,<br />
der zur Schussfreigabe führte, auf einem<br />
16 Foto: Ernst Rudigier, Foto Seite 17: Mag. Christian Messner<br />
Jagd in TiRol 07-08/2011