Glossar zur Preisbindung.pdf - Börsenverein des Deutschen ...
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lag die <strong>Preisbindung</strong> ordnungsgemäß aufgehoben<br />
hat, sowie Mängelexemplare von ansonsten<br />
lieferbaren und preisgebundenen Titeln. Der<br />
Begriff Modernes Antiquariat umfasste ursprünglich<br />
auch solche Bücher, die eigens für<br />
spezielle Vertriebswege produziert werden, oft<br />
nur eine kurze »Lebensdauer« hatten und unter<br />
Geltung <strong>des</strong> Sammelreverses gewöhnlich keiner<br />
Ladenpreisbindung unterlagen. Seit Inkrafttreten<br />
<strong>des</strong> BuchPrG gibt es diese Möglichkeit<br />
nicht mehr, seither müssen vielmehr alle Neuerscheinungen<br />
zwingend in eine <strong>Preisbindung</strong><br />
einbezogen werden. Eine Ladenpreisaufhebung<br />
darf lediglich für Buchausgaben erfolgen, die<br />
vor mehr als 18 Monaten erstmals erschienen<br />
sind (§ 8 Abs. 1). � Ladenpreisaufhebung<br />
Musikalien: Musikalien, insbesondere Noten<br />
und Notenbücher, unterliegen zwingend einer<br />
<strong>Preisbindung</strong>.<br />
Nachlässe: Im BuchPrG ist abschließend festgelegt,<br />
wann und unter welchen Bedingungen<br />
Händler einen Nachlass auf den gebundenen<br />
Ladenpreis gewähren dürfen. Das BuchPrG<br />
sieht zwei Nachlasstatbestände vor, nämlich die<br />
Schulbuchnachlässe einerseits sowie die Nachlässe<br />
für öffentliche und wissenschaftliche Bibliotheken<br />
andererseits. Weitergehende Nachlässe<br />
sind nicht erlaubt.<br />
Nachlässe für öffentliche Bibliotheken: Nach<br />
dem BuchPrG dürfen bestimmten, abschließend<br />
genannten Büchereien mit öffentlichrechtlichem<br />
Träger Bibliotheksnachlässe in Höhe<br />
von 10 % eingeräumt werden. Diese sind:<br />
Kommunale Büchereien, Lan<strong>des</strong>büchereien,<br />
konfessionelle Büchereien, auch solche nichtchristlicher<br />
Religionsgemeinschaften, sowie<br />
Truppenbüchereien der Bun<strong>des</strong>wehr und <strong>des</strong><br />
Bun<strong>des</strong>grenzschutzes (§ 7 Abs. 2). Voraussetzung<br />
für eine Nachlassgewährung ist stets,<br />
dass die Bibliothek von ihrer Zweckbestimmung<br />
her jedermann zugänglich ist, d. h. es genügt<br />
nicht, dass Interessierte nur im Einzelfall Zugang<br />
erhalten. Deshalb sind z. B. Gefängnisbüchereien<br />
nicht nachlassprivilegiert; in aller Re-<br />
gel gilt Entsprechen<strong>des</strong> für Krankenhausbüchereien.<br />
Anders als bei der Regelung über die Schulbuchnachlässe<br />
handelt es sich bei den Bibliotheksnachlässen<br />
um eine »Kann-Bestimmung«.<br />
Buchhandlungen sind damit nicht verpflichtet,<br />
Bibliotheken entsprechende Nachlässe ein<strong>zur</strong>äumen.<br />
� Schülerbüchereien; � Merkblatt<br />
Nachlässe im Bibliotheksgeschäft<br />
Nachlässe für wissenschaftliche Bibliotheken:<br />
Nach dem BuchPrG darf wissenschaftlichen<br />
Bibliotheken, die jedem wissenschaftlich<br />
Arbeitenden zugänglich sind, ein Bibliotheksnachlass<br />
in Höhe von bis zu 5 % eingeräumt<br />
werden (§ 7 Abs. 2). Begünstigt sind nicht nur<br />
öffentlich-rechtliche, sondern auch private Träger.<br />
So können im Einzelfall auch große Werksoder<br />
Unternehmensbibliotheken nachlassberechtigt<br />
sein. Voraussetzung ist allerdings, dass<br />
die Bibliothek von ihrer Zweckbestimmung her<br />
jedem wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich<br />
ist, es genügt also nicht, dass Interessierte nur<br />
im Einzelfall Zugang erhalten. An dieser Voraussetzung<br />
fehlt es häufig bei kleinen Amtsbibliotheken,<br />
so dass etwaige Nachlassforderungen<br />
<strong>zur</strong>ückgewiesen werden müssen. Für<br />
den Buchhändler ist es mitunter schwer, auf die<br />
Schnelle festzustellen, ob eine wissenschaftliche<br />
Bibliothek für jedermann zugänglich ist oder<br />
nicht. Notfalls sollte sich der Händler durch einen<br />
verantwortlichen Unternehmensvertreter<br />
schriftlich bestätigen lassen, dass diese Voraussetzung<br />
erfüllt ist, oder die Nachlassgewährung<br />
unter einen entsprechenden Vorbehalt<br />
stellen.<br />
Bei den in § 7 Abs. 2 genannten maximalen<br />
Nachlasswerten handelt es sich um absolute<br />
Obergrenzen, bei deren Ausschöpfung die Gewährung<br />
von Zugaben ausscheidet. Nicht abschließend<br />
geklärt ist bislang die Frage, ob sich<br />
die Gewährung von Bibliotheksnachlässen und<br />
die Zugabe von Waren absolut ausschließen<br />
oder ob ein Miteinander möglich ist, so lange<br />
nur die wirtschaftlichen Obergrenzen <strong>des</strong> § 7<br />
<strong>Glossar</strong> zum Buchpreisbindungsgesetz 19