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Glossar zur Preisbindung.pdf - Börsenverein des Deutschen ...

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lag die <strong>Preisbindung</strong> ordnungsgemäß aufgehoben<br />

hat, sowie Mängelexemplare von ansonsten<br />

lieferbaren und preisgebundenen Titeln. Der<br />

Begriff Modernes Antiquariat umfasste ursprünglich<br />

auch solche Bücher, die eigens für<br />

spezielle Vertriebswege produziert werden, oft<br />

nur eine kurze »Lebensdauer« hatten und unter<br />

Geltung <strong>des</strong> Sammelreverses gewöhnlich keiner<br />

Ladenpreisbindung unterlagen. Seit Inkrafttreten<br />

<strong>des</strong> BuchPrG gibt es diese Möglichkeit<br />

nicht mehr, seither müssen vielmehr alle Neuerscheinungen<br />

zwingend in eine <strong>Preisbindung</strong><br />

einbezogen werden. Eine Ladenpreisaufhebung<br />

darf lediglich für Buchausgaben erfolgen, die<br />

vor mehr als 18 Monaten erstmals erschienen<br />

sind (§ 8 Abs. 1). � Ladenpreisaufhebung<br />

Musikalien: Musikalien, insbesondere Noten<br />

und Notenbücher, unterliegen zwingend einer<br />

<strong>Preisbindung</strong>.<br />

Nachlässe: Im BuchPrG ist abschließend festgelegt,<br />

wann und unter welchen Bedingungen<br />

Händler einen Nachlass auf den gebundenen<br />

Ladenpreis gewähren dürfen. Das BuchPrG<br />

sieht zwei Nachlasstatbestände vor, nämlich die<br />

Schulbuchnachlässe einerseits sowie die Nachlässe<br />

für öffentliche und wissenschaftliche Bibliotheken<br />

andererseits. Weitergehende Nachlässe<br />

sind nicht erlaubt.<br />

Nachlässe für öffentliche Bibliotheken: Nach<br />

dem BuchPrG dürfen bestimmten, abschließend<br />

genannten Büchereien mit öffentlichrechtlichem<br />

Träger Bibliotheksnachlässe in Höhe<br />

von 10 % eingeräumt werden. Diese sind:<br />

Kommunale Büchereien, Lan<strong>des</strong>büchereien,<br />

konfessionelle Büchereien, auch solche nichtchristlicher<br />

Religionsgemeinschaften, sowie<br />

Truppenbüchereien der Bun<strong>des</strong>wehr und <strong>des</strong><br />

Bun<strong>des</strong>grenzschutzes (§ 7 Abs. 2). Voraussetzung<br />

für eine Nachlassgewährung ist stets,<br />

dass die Bibliothek von ihrer Zweckbestimmung<br />

her jedermann zugänglich ist, d. h. es genügt<br />

nicht, dass Interessierte nur im Einzelfall Zugang<br />

erhalten. Deshalb sind z. B. Gefängnisbüchereien<br />

nicht nachlassprivilegiert; in aller Re-<br />

gel gilt Entsprechen<strong>des</strong> für Krankenhausbüchereien.<br />

Anders als bei der Regelung über die Schulbuchnachlässe<br />

handelt es sich bei den Bibliotheksnachlässen<br />

um eine »Kann-Bestimmung«.<br />

Buchhandlungen sind damit nicht verpflichtet,<br />

Bibliotheken entsprechende Nachlässe ein<strong>zur</strong>äumen.<br />

� Schülerbüchereien; � Merkblatt<br />

Nachlässe im Bibliotheksgeschäft<br />

Nachlässe für wissenschaftliche Bibliotheken:<br />

Nach dem BuchPrG darf wissenschaftlichen<br />

Bibliotheken, die jedem wissenschaftlich<br />

Arbeitenden zugänglich sind, ein Bibliotheksnachlass<br />

in Höhe von bis zu 5 % eingeräumt<br />

werden (§ 7 Abs. 2). Begünstigt sind nicht nur<br />

öffentlich-rechtliche, sondern auch private Träger.<br />

So können im Einzelfall auch große Werksoder<br />

Unternehmensbibliotheken nachlassberechtigt<br />

sein. Voraussetzung ist allerdings, dass<br />

die Bibliothek von ihrer Zweckbestimmung her<br />

jedem wissenschaftlich Arbeitenden zugänglich<br />

ist, es genügt also nicht, dass Interessierte nur<br />

im Einzelfall Zugang erhalten. An dieser Voraussetzung<br />

fehlt es häufig bei kleinen Amtsbibliotheken,<br />

so dass etwaige Nachlassforderungen<br />

<strong>zur</strong>ückgewiesen werden müssen. Für<br />

den Buchhändler ist es mitunter schwer, auf die<br />

Schnelle festzustellen, ob eine wissenschaftliche<br />

Bibliothek für jedermann zugänglich ist oder<br />

nicht. Notfalls sollte sich der Händler durch einen<br />

verantwortlichen Unternehmensvertreter<br />

schriftlich bestätigen lassen, dass diese Voraussetzung<br />

erfüllt ist, oder die Nachlassgewährung<br />

unter einen entsprechenden Vorbehalt<br />

stellen.<br />

Bei den in § 7 Abs. 2 genannten maximalen<br />

Nachlasswerten handelt es sich um absolute<br />

Obergrenzen, bei deren Ausschöpfung die Gewährung<br />

von Zugaben ausscheidet. Nicht abschließend<br />

geklärt ist bislang die Frage, ob sich<br />

die Gewährung von Bibliotheksnachlässen und<br />

die Zugabe von Waren absolut ausschließen<br />

oder ob ein Miteinander möglich ist, so lange<br />

nur die wirtschaftlichen Obergrenzen <strong>des</strong> § 7<br />

<strong>Glossar</strong> zum Buchpreisbindungsgesetz 19

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