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Glossar zur Preisbindung.pdf - Börsenverein des Deutschen ...

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Bundlingangebote: � Koppelungsangebote<br />

CD-ROM: CD-ROM, die in erster Linie lesbare<br />

Texte enthalten und überwiegend über den<br />

Buchhandel vertrieben werden, unterliegen<br />

nach dem BuchPrG zwingend einer <strong>Preisbindung</strong>.<br />

Bsp.: Das auch oder ausschließlich auf<br />

einem Datenträger abgespeicherte Nachschlagewerk<br />

oder Wörterbuch. CD-ROM und andere<br />

körperliche Datenträger, die in nennenswertem<br />

Umfang multimediale Elemente enthalten und<br />

sonstige interaktive Nutzungsformen bereitstellen,<br />

fallen im Zweifel nicht unter das BuchPrG.<br />

Entsprechen<strong>des</strong> gilt für Online-Angebote, die<br />

per Individualversand übermittelt oder zum Abruf<br />

bereitgehalten werden. � E-Books<br />

Citycardsysteme: � Kundenbindungssysteme<br />

Direktgeschäft: Mit Direktgeschäft ist der Fall<br />

gemeint, das ein Verlag Endabnehmer direkt, d.<br />

h. unter Umgehung <strong>des</strong> Bucheinzel- und Zwischenbuchhandels,<br />

beliefert. Direktgeschäfte<br />

sind auch unter der Geltung <strong>des</strong> BuchPrG erlaubt.<br />

Dieses bezweckt zwar den Schutz <strong>des</strong><br />

kleinen und mittelständischen Sortimentsbuchhandels<br />

und setzt letztlich <strong>des</strong>sen Vertriebsleistung<br />

voraus. Trotzdem bleibt es bei dem im<br />

Kern verfassungsrechtlich geschützten Recht<br />

je<strong>des</strong> privaten Unternehmens, seine Vertriebsund<br />

Absatzwege grundsätzlich frei zu gestalten.<br />

Verlage müssen im Direktgeschäft zwingend<br />

die selbst festgesetzten Ladenpreise beachten,<br />

d. h. sie dürfen nur die Preise berechnen und<br />

nur die Nachlässe einräumen, die auch der Sortimentsbuchhändler<br />

berechnen oder einräumen<br />

dürfte. Dies gilt auch im Bereich <strong>des</strong> sog. Industrie-<br />

bzw. Großkundengeschäfts, wo typischerweise<br />

hohe Stückzahlen abgenommen<br />

werden. Gerade hier ist die Versuchung mitunter<br />

groß, den aus Sicht <strong>des</strong> Verlages »eingesparten«<br />

Händlerrabatt an den Großkunden<br />

weiterzugeben oder diesem Mengennachlässe<br />

ein<strong>zur</strong>äumen, die den preisbindungsrechtlich<br />

erlaubten Rahmen sprengen. Bei<strong>des</strong> ist unzulässig<br />

und kann mit den durch das BuchPrG <strong>zur</strong><br />

Verfügung gestellten Instrumentarien geahndet<br />

werden. Im Einzelfall kann sich die Veranstaltung<br />

einer Sonderauflage empfehlen. In diesem<br />

Fall muss streng darauf geachtet werden, dass<br />

die im Regelfall günstigere Sonderausgabe anders<br />

und im Zweifel »schlechter« ausgestattet<br />

ist als die Buchhandelsausgabe. Anderenfalls<br />

riskiert der Verlag, wegen Vertriebs einer unzulässigen<br />

Parallelausgabe abgemahnt zu werden.<br />

Vom Direktgeschäft zu unterscheiden ist der<br />

Fall, dass ein Verlag einen Firmen- oder sonstigen<br />

Kunden als Wiederverkäufer beliefert.<br />

� Merkblatt »Die Buchpreisbindung. Eine Information<br />

für Industriekunden, öffentliche Institutionen<br />

und andere Großabnehmer«<br />

Diskriminierungsverbot: Das Diskriminierungsverbot<br />

ist ein Begriff aus dem Wettbewerbs-<br />

und Kartellrecht. Für den Buchhandel<br />

hat das Diskriminierungsverbot in verschiedenem<br />

Zusammenhang Relevanz.<br />

Nach § 20 GWB unterliegen Unternehmen dem<br />

kartellrechtlichen Diskriminierungsverbot, wenn<br />

und soweit sie marktbeherrschend oder marktmächtig<br />

sind. Hierbei handelt es sich um keine<br />

auf Verlage oder den Buchhandel zugeschnittene,<br />

sondern um eine für alle Handelsstufen<br />

und für alle Branchen einschlägige Bestimmung.<br />

Adressat dieser Vorschrift sind <strong>des</strong>halb<br />

nicht nur Verlage, sondern – bei Vorliegen einer<br />

entsprechenden Marktmacht – ebenso Zwischen-<br />

und Einzelbuchhändler. Außerdem<br />

kommt es bei § 20 GWB nicht darauf an, ob die<br />

betreffenden Verlagserzeugnisse preisgebunden<br />

sind oder nicht.<br />

Ein Verlag hat im Zweifel insoweit eine marktbeherrschende<br />

Stellung, als ein Buch, z. B. ein<br />

wichtiges medizinisches Fachbuch, nicht substituierbar<br />

ist oder ein bestimmter Titel für das<br />

Sortiment – aus einer objektivierten Warte gesehen<br />

– unverzichtbar erscheint. Das trifft im<br />

Zweifel auf alle Bestseller und sog. Longseller<br />

zu. Der Umstand, dass ein Verlag das aus-<br />

<strong>Glossar</strong> zum Buchpreisbindungsgesetz 7

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