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Amtliches Verkündungsblatt - Dessau-Roßlau

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Amtsblatt für die Stadt <strong>Dessau</strong>-<strong>Roßlau</strong> – <strong>Amtliches</strong> <strong>Verkündungsblatt</strong> –Seite 11<strong>Dessau</strong>-<strong>Roßlau</strong>, 27. September 2008 · Ausgabe 10/2008 · 2. JahrgangMontag u.Mittwoch 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.30 - 15.00 UhrDienstag 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.30 - 17.30 UhrDonnerstag 8.00 Uhr - 12.00 Uhr und 13.30 - 16.00 UhrFreitag 8.00 Uhr - 11.30 Uhrzu jedermanns Einsicht öffentlich aus.Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmenzum Entwurf abgegeben werden.Zusätzlich findet am Montag, d. 13. Oktober 2008, 18.00 Uhr,im Rathaus der Stadt <strong>Dessau</strong>-<strong>Roßlau</strong>, Zerbster Straße 4,06844 <strong>Dessau</strong>-<strong>Roßlau</strong>, Ratssaal, ein Anhörungsterminstatt. An diesem Tage erfolgt eine Information zum Entwurfdes Zentrenkonzeptes und es besteht die Möglichkeit zurErörterung. Stellungnahmen können abgegeben oder zurNiederschrift vorgebracht werden.<strong>Dessau</strong>-<strong>Roßlau</strong>, 18.09.2008Klemens KoschigOberbürgermeister_____________________________________________________Bekanntmachung der Satzungder Stadt <strong>Dessau</strong> vom 10. September 2008über die Veränderungssperre für Teilgebietedes Bebauungsplanes Nr. 151„Revitalisierung Gasviertel“Der Stadtrat der Stadt <strong>Dessau</strong>-<strong>Roßlau</strong> hat aufgrund von § 6Abs. 1 der Gemeindeordnung für das Land Sachsen-Anhaltvom 5. Oktober 1993 (GVBI. LSA S. 568) geändert durchArtikel 3 des Gesetzes zur Fortentwicklung des Kommunalverfassungsrechtesvom 20. Dezember 2005 (GVBI. LSAS. 808), zuletzt geändert durch 3. ÄndG v. 07.11.2007 (GVBl.LSA S. 352) und durch Art. 3 BegleitG z. Gemeindegeb.reformv. 14.02.2008 (GVBl. LSA S. 40) und der §§ 14 und 16i. V. m. 17 BauGB in der Fassung der Bekanntmachung vom23. September 2004 (BGBI. I S. 2414) zuletzt geändert durchArt. 1G zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklungder Städte vom 21.12.2006 (BGBl. I S. 3316)in seiner Sitzung am 10.09.2008 folgende Satzung beschlossen:§ 1Zu sichernde PlanungDer Stadtrat der Stadt <strong>Dessau</strong> hat am 14.06.2006 die Aufstellungder 1. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 151 „RevitalisierungGasviertel“ beschlossen, welche begrenzt wirdim Norden von der Grundstücksgrenze des Verbrauchermarktes(„ALDI“), angrenzende Flurstücke: 10460, 10462(Flur 14, Gemarkung <strong>Dessau</strong>)im Osten von der im B-Plan festgesetzten Verkehrsfläche(Rad/Fußweg und Planstraße „A“)im Süden durch die Nordgrenze der Humperdinckstraße(Grenze der öffentlichen Verkehrsfläche nach FestsetzungB-Plan)im Westen durch die Grenze des Straßenflurstückes der<strong>Roßlau</strong>er Straße bzw. die Grenze vom Geltungsbereich desB-Planes Nr. 151.§ 2Räumlicher GeltungsbereichDie Veränderungssperre erstreckt sich auf das Teilgebietvon dem eingeschränkten Gewerbegebiet und das Mischgebietdes in § 1 benannten Änderungsbereiches mit dennachstehenden Flurstücken:in der Gemarkung <strong>Dessau</strong>, Flur 14, Flurstücke 10461 (teilweise),10464 (teilweise), 1911 (teilweise), 1907/7, 1908,1907/9 Stand: 03/2006Zur Darstellung des räumlichen Geltungsbereiches der Veränderungssperrewird der Satzung ein entsprechenderÜbersichtsplan beigefügt.§ 3Rechtswirkung der Veränderungssperre(1) In dem von der Veränderungssperre betroffenen Gebietnach § 2 dürfen Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nichtdurchgeführt werden.Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB sind:Vorhaben, die die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderungvon baulichen Anlagen zum Inhalt haben.Ausdrücklich von der Veränderungssperre ausgenommensind alle Vorhaben, die nicht die Errichtung, Änderung oderNutzungsänderung von Verkaufs- und Ausstellungsflächenzum Ziel haben.(2) Wenn überwiegende öffentliche Belange nicht entgegenstehen,kann von den Bestimmungen dieser Veränderungssperreeine Ausnahme zugelassen werden.(3) Vorhaben, die vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperrebaurechtlich genehmigt wurden oder aufgrund einesanderen baurechtlichen Verfahrens zulässig sind, Unterhaltungsarbeitenund die Fortführung einer bisher ausgeübtenNutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt.§ 4Inkrafttreten und Außerkrafttretender VeränderungssperreDiese Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung inKraft. Sie tritt außer Kraft, sobald und soweit die Bauleitplanungfür das von der Veränderungssperre entsprechend§ 2 betroffene Gebiet rechtsverbindlich abgeschlossen ist,spätestens jedoch zwei Jahre nach ihrem Inkrafttreten.<strong>Dessau</strong>-<strong>Roßlau</strong>, 18.09.2008Klemens KoschigOberbürgermeister(Siehe Plan Seite 12.)

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