12.07.2015 Aufrufe

Context Nr. 6-7 / Juni/Juli 2013 - Banken (PDF, 5630 kb) - KV Schweiz

Context Nr. 6-7 / Juni/Juli 2013 - Banken (PDF, 5630 kb) - KV Schweiz

Context Nr. 6-7 / Juni/Juli 2013 - Banken (PDF, 5630 kb) - KV Schweiz

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Was passiert mit den Daten?Die Lex USA ist gescheitert. Nach wie vor stellen sich insbesondere Bankangestellten vieleFragen. Rainer Mössinger, Leiter Beratungsdienst des <strong>KV</strong> <strong>Schweiz</strong>, beantwortet die wichtigsten.23Darf mein Arbeitgeber meine Daten herausgeben?In datenschutzrechtlicher Hinsicht bedarf die Herausgabe vonMitarbeiter daten eines Rechtfertigungsgrundes. Als Rechtfertigungsgründegelten, ab gesehen von der Einwil ligung derbetroffenen Per son, entweder ein überwiegendes privates oderöffentliches Interesse oder eine gesetzliche Grundlage. Für dieDatenherausgabe an die USA fällt allerdings ein überwiegendesprivates Interesse ausser Betracht, weil die USA über keine angemesseneDatenschutzgesetzgebung verfügen und das Datenschutzgesetzin einem solchen Fall ein überwiegendes öffentlichesInteresse voraussetzt. Der Datenschutzbeauftragte hat fürim Jahr 2012 von solchen Datenlieferungenbetroffene <strong>Banken</strong> in generellerHinsicht ein überwiegendesöffentliches Interesse bejaht.Mit der nun abgelehnten LexUSA hätte eine gesetzliche Grundlage dafür geschaffen werdensollen, dass <strong>Banken</strong>daten von Personen, die Geschäftsbeziehungenmit US-Personen organisiert, betreut oder überwachthaben, herausgegeben werden dürfen, wenn <strong>Banken</strong> von denUSA dazu verpflichtet werden. Die Ablehnung des Gesetzes bedeutetletztlich, dass in genereller Hinsicht kein überwiegendesöffentliches Interesse an einer Datenherausgabe angenommenwerden kann. Ob bei einer – mit oder ohne Einzelbewilligung –trotzdem vorgenommenen Datenherausgabe im Einzelfalltrotzdem ein Rechtfertigungsgrund vorliegen würde, müsste imStreitfall aufgrund der konkreten Umstände gerichtlich entschiedenwerden.«Die Bank ist verpflichtet, Mitarbeitendeim Voraus zu informieren.»Was passiert, wenn dem so ist?Es besteht das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung bzw. Anklagein den USA. Wie hoch dieses Risiko ist und mit welchenSanktionen gerechnet werden müsste, kann nicht eingeschätztwerden und hängt ohnehin stark vom konkreten Einzelfall ab.Ist US-Recht höher zu gewichten als <strong>Schweiz</strong>er Recht?Selbstverständlich gilt in der <strong>Schweiz</strong> die schweizerischeRechtsordnung und damit der Persönlichkeitsschutz gemäss Arbeitsvertrags-und Datenschutzrecht. In diesem Rahmen musseine Interessenabwägung zwischen öffentlichen Interessen sowieden Interessen des Arbeit geberseinerseits und dem Schutz der Persönlichkeiteines betroffenen Mitarbeitersoder einer betroffenen Mitarbeiterinandererseits vorgenommenwerden. Die abgelehnte Lex USA hat das öffentliche Interesse inBezug auf die Datenherausgabe als höher gewichtet.Kann ich als <strong>Schweiz</strong>er/in in den USA überhaupt strafverfolgtwerden?Wie jeder Staat können die USA Ausländer, die gegen ihreRechtsordnung verstossen haben, strafrechtlich verfolgen.Muss ich dann vor Gericht erscheinen?Solange Sie sich in der <strong>Schweiz</strong> aufhalten, werden die USA Ihrpersönliches Erscheinen nicht erzwingen können.Welchen Schutz bietet die Vereinbarung, die der Bankpersonalverbandmit den <strong>Banken</strong> ausgehandelt hat?Die Vereinbarung war an die Bedingung geknüpft, dass das Gesetzangenommen wird. Offen ist zur Zeit, ob die Vereinbarunggleichwohl beibehalten werden soll. Die Vereinbarung basiertauf den Vorgaben der abgelehnten Lex USA. Im Rahmen der vorgängigenInformationspflicht im Falle einer beabsichtigtenDatenherausgabe sieht die Vereinbarung insbesondere vor, dassdie <strong>Banken</strong> eine Anlaufstelle für das Auskunfts- und Einsichtsrechteinrichten. Zudem verpflichten sich die <strong>Banken</strong>, die Anwaltskostenvon Mitarbeitenden zu übernehmen, die in den USAstrafrechtlich angeklagt werden. Weiter soll ein Härtefallfondsvon 2,5 Millionen Franken eingerichtet werden für Mitarbeitende,die durch die Datenlieferungen in eine persönlich, finanzielloder wirtschaftlich schwierige Situation geraten. Als Diskriminierungsschutzist vorgesehen, dass die <strong>Banken</strong> imRahmen von Anstellungsgesprächen keine Fragen stellen zurBetroffenheit eines Stellen bewerbers durch Datenlieferungenund dass die Herausgabe von Daten eines Mitarbeiters keinenKündigungsgrund darstellen darf.Wie weiss ich, ob meine Daten den USA übergeben worden sind?Die Bank ist verpflichtet, Mitarbeitende im Voraus zu informieren,wenn sie betreffende Daten herausgibt.Wir sind für Sie da!Haben Sie ein Anliegen im Zusammenhang mit der Lex USA?Machen Sie sich Sorgen und wären froh um eine Beratung?Oder brauchen Sie eine Rechts-Auskunft? Rufen Sie uns anunter:0800 090 090Die <strong>Banken</strong>-Hotline ist für Mitglieder offen von: Montag bisFreitag, 9.30 bis 11.30 Uhr und 13.30 bis 15.30 Uhr.Keinen Rechtsschutz können wir bei allfälligen Strafverfahrenin den USA bieten.In allgemeinen arbeits- und sozialversicherungsrechtlichenFragen können sich <strong>KV</strong> Mitglieder sonst jederzeit bei ihrerSektion oder direkt beim <strong>KV</strong> <strong>Schweiz</strong> kostenlos beraten lassen.Und wenn es hart auf hart kommt, profitieren sie von derRechtsschutzversicherung.context 6/7 – <strong>2013</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!