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Context Nr. 6-7 / Juni/Juli 2013 - Banken (PDF, 5630 kb) - KV Schweiz

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24Dossier <strong>Banken</strong>Ich war nur Befehlsausführende/r. Wird das in Betrachtgezogen?Gemäss der abgelehnten Lex USA hätten nur Daten von Personen,die Geschäftsbeziehungen mit Bezug zu einer US-Personentweder organisiert, betreut oder überwacht haben, herausgegebenwerden können. Auch ohne Lex USA könnte im Falle einerDatenherausgabe eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungbejaht werden, wenn der betroffene Mitarbeitende in untergeordneterStellung tätig war und auf Weisung seiner vorgesetztenStelle gehandelt hat.Müssten nicht meine Vorgesetzten dafür zur Rechenschaftgezogen werden?In der Tat wird das Gerechtigkeitsempfinden gestört, wenn diejenigenFührungsverantwortlichen in den Direktionsetagen, dienicht direkt im operativen Geschäft tätig waren, jedoch letztlichdie gegen US-Recht verstossende Geschäftstätigkeit zu verantwortenhaben, unbehelligt bleiben, während ihnen unterstellteMitarbeiter zur Rechenschaft gezogen werden.Werde ich als Bankangestellte/r künftig weiterhin unbehelligtin die USA reisen können oder muss ich dort mit einerVerhaftung rechnen?Wenn Sie von einer Herausgabe Ihrer Daten betroffen sind, bestehtdurchaus die Gefahr einer Verhaftung.Bin ich auch als ehemalige Mitarbeitende betroffen?Ja, auch ehemalige Mitarbeitende können von einer Datenherausgabebetroffen sein. Auch diese müssen jedoch grundsätzlichvorgängig informiert werden. Die Vereinbarung, die derBankpersonalverband abgeschlossen hat, enthält allerdings dieEinschränkung, dass dies nur insoweit erforderlich ist, als dieseInformation mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist.Falls es zu einer Anklage kommt, wer bezahlt den Anwalt?In der abgelehnten Lex USA war vorgesehen, dass in diesem Falldie Bank als Arbeitgeberin die Anwaltskosten übernehmenmuss. Auch ohne dieses Gesetz lässt sich aus der arbeitsvertraglichenFürsorgepflicht nach Art. 328 OR eine Pflicht zur Übernahmesolcher Kosten ableiten. Letztlich sind indessen auchhier die konkreten Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Ein höhererleitender Angestellter mit massgeblicher Entscheidungsbefugnis,der ein rechtswidriges Verhalten in Kauf genommenhat, kann nicht mit einer Kostenübernahme rechnen.Kann ich gegen meinen Arbeitgeber wegen Verletzung desPersönlichkeitsrechts klagen?Rechtliche Ansprüche wie insbesondere Schadenersatz- oder Genugtuungsansprüchewegen Persönlichkeitsver letzung setzen voraus,dass die Persönlichkeitsverletzung widerrechtlich ist. Wenneine zulässige Datenherausgabe vorliegt, welche also insbesondereauf einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage basiert,muss insofern die Widerrechtlichkeit grundsätzlich verneintwerden. Trotz zulässiger Datenherausgabe kann aber nicht ausgeschlossenwerden, dass im Einzelfall aufgrund spezifischerUmstände gleichwohl eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzungbejaht werden müsste. Vorstellbar ist etwa, dass ein betroffenerMitarbeiter eine nach US-Recht unzulässige Tätigkeitaufgrund einer Weisung seines Vorgesetzten vorgenommen hatund ein Gericht unter diesem Gesichtspunkt eine arbeitsvertraglichePersönlichkeitsverletzung bejahen könnte.Kann mir in solch einer Situation gekündigt werden?Die abgelehnte Lex USA hat einen Schutz vor Entlassung vorgesehen,wenn ein Mitarbeitender oder eine Mitarbeitende im Zusammenhangmit einer Geschäftsbeziehung zu einer US-Personeine Diskriminierung glaubhaft macht. Ohne dieses Gesetzmuss ein betroffener Mitarbeiter beweisen können, dass einemissbräuchliche Kündigung im Sinne von Art. 336 OR vorliegt.Kommt ein Gericht etwa zum Schluss, dass eine Kündigung lediglichdeshalb ausgesprochen wurde, weil der betroffene Mitarbeitersich gegen eine Datenherausgabe gewehrt hat, so kannes eine Entschädigung in der Höhe von einem bis sechs Monatslöhnenzusprechen.Kann man den Konflikt nicht auch ohne Datenherausgabe lösen?Die Meinungen gehen hier weit auseinander. Insbesondere sinddie Folgen für die <strong>Schweiz</strong> und die <strong>Schweiz</strong>erischen <strong>Banken</strong>nicht abschätzbar, wenn die von den US-Behörden verlangtenDaten nicht herausgegeben würden.SpecialWeiterbildung undKarriere <strong>2013</strong>Grossauflage mit rund 50 000 ExemplarenDie ideale Plattform für alle Anbieter auf dem WeiterbildungsmarktDie <strong>Nr</strong>. 8 erscheint am 26. August – Reservieren Sie sich noch heuteIhren Platz!Anzeigenschluss:7. August <strong>2013</strong>Rolf Graber berät Sie gerne:Telefon 043 322 60 30context@c-media.chCreative Media GmbHZürichstrasse 1358910 Affoltern am Albiscontext 6/7 – <strong>2013</strong>

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