Ausbildung - Stadt Heidelberg
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Bachelor of Arts<br />
Studiengang: „Wirtschaftsförderung“ Voraussetzungen:<br />
<strong>Ausbildung</strong>s- und Berufsinhalt:<br />
Das Studium umfasst neben der Vermittlung von Kenntnissen<br />
der allgemeinen Betriebswirtschaftslehre ein breites<br />
Spektrum aus dem Bereich Wirtschaftsförderung und<br />
Standortentwicklung – unterstützt durch die Vermittlung<br />
volkswirtschaftlicher, kommunalwirtschaftlicher und rechtlicher<br />
Inhalte. Während der praktischen <strong>Ausbildung</strong> lernen<br />
die Auszubildenden die verwaltungsspezifischen Grundlagen<br />
kennen, die sie später als Wirtschaftsförderer anwenden<br />
müssen.<br />
Wirtschaftsförderer sind aktive Manager innerhalb und<br />
außerhalb von Verwaltungen. Mit einer abgeschlossenen<br />
<strong>Ausbildung</strong> sind sie in der Lage eine Situationsanalyse<br />
ihres Standortes unter dem Gesichtspunkt der Wirtschaftsentwicklung<br />
zu fertigen, eine entsprechende Wirtschaftsförderungsstrategie<br />
zu erarbeiten und die Strategie<br />
politisch abgestimmt erfolgreich umzusetzen.<br />
16<br />
Allgemeine Hochschulreife, gute Fachhochschulreife<br />
mit Einstellungstest an der<br />
DHBW<br />
Reguläre <strong>Ausbildung</strong>sdauer: 3 Jahre<br />
<strong>Ausbildung</strong>sgliederung:<br />
Praktische <strong>Ausbildung</strong>: im Amt für<br />
Wirtschaftsförderung und Beschäftigung<br />
und weiteren betriebswirtschaftlichen<br />
Bereichen der <strong>Stadt</strong> <strong>Heidelberg</strong><br />
Studium: erfolgt blockweise an der<br />
Dualen Hochschule Baden-Württemberg<br />
in Mannheim<br />
Prüfungen/Abschlüsse:<br />
Das Studium ist in verschiedene Module<br />
eingeteilt. Jedes Modul wird mit einer<br />
schriftlichen und/oder mündlichen Prüfung<br />
abgeschlossen.<br />
Am Ende der <strong>Ausbildung</strong> ist eine Bachelorarbeit<br />
zu fertigen.<br />
Mit Bestehen aller Modulprüfungen erhält<br />
man den Titel „Bachelor of Arts“.<br />
<strong>Ausbildung</strong>sentgelt: Seite 43