Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft
Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft
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Kunkel: <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Schweigepflicht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Verfahrenspflegschaft</strong> Seite: 10Gem. § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO besteht e<strong>in</strong> Zeugnisverweigerungsrechtfür Tatsachen, die geheim zu halten s<strong>in</strong>d. Aufgr<strong>und</strong> <strong>der</strong> mittelbarenGeltung des Gr<strong>und</strong>rechts auf <strong>in</strong>formationelle Selbstbestimmung<strong>und</strong> se<strong>in</strong>er Verpflichtung nach dem Verpflichtungsgesetzist <strong>der</strong> Verfahrenspfleger zur Geheimhaltung personenbezogenerDaten verpflichtet. Daher hat er e<strong>in</strong> Zeugnisverweigerungsrecht imZivilprozess, das im Verfahren <strong>der</strong> freiwilligen Gerichtsbarkeit über§ 15 FGG entsprechend gilt.bb) Im Strafprozess?Im Strafprozess haben nur die <strong>in</strong> § 53 StPO genannten Personene<strong>in</strong> Zeugnisverweigerungsrecht; dazu zählt <strong>der</strong> Verfahrenspflegernicht.E<strong>in</strong> Zeugnisverweigerungsrecht kann sich aber durch die H<strong>in</strong>tertürdes § 78 SGB X dann ergeben, wenn er von e<strong>in</strong>em Sozialleistungsträgerpersonenbezogene Daten empfangen hat (siehe obenB. II. 3.). Dann hat er dieselben Pflichten, aber auch Rechte wie <strong>der</strong>Sozialleistungsträger selbst. Für diesen aber gilt gem. § 35 Abs. 3SGB I e<strong>in</strong> Zeugnisverweigerungsrecht, das über § 35 Abs. 1 SGB Izur Zeugnisverweigerungspflicht wird (strittig nach h.M besteht ke<strong>in</strong>Zeugnisverweigerungsrecht, son<strong>der</strong>n lediglich e<strong>in</strong>e Pflicht desDienstherrn, die Aussagegenehmigung zu verweigern; danachwäre <strong>der</strong> Verfahrenspfleger zur Zeugenaussage im Strafprozessverpflichtet.)III. Das Handeln von Normadressaten des <strong>Datenschutz</strong>es gegenüber demVerfahrenspfleger („passiver <strong>Datenschutz</strong>“)1. Normadressaten des Landesdatenschutzgesetzesa) Gericht