12.07.2015 Aufrufe

Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft

Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft

Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Kunkel: <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Schweigepflicht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Verfahrenspflegschaft</strong> Seite: 6Amtspflegschaft 5 - nicht das Jugendamt die Aufgabe <strong>der</strong> <strong>Verfahrenspflegschaft</strong>wahrnimmt, son<strong>der</strong>n die Mitarbeiter<strong>in</strong> persönlich.4. <strong>Schweigepflicht</strong> (§ 203 StGB)?a) § 203 Abs. 1?Auch wenn <strong>der</strong> Verfahrenspfleger e<strong>in</strong>er <strong>der</strong> genannten Berufsgruppenangehört (z.B. Rechtsanwalt, Psychologe, Sozialarbeiter 6 ), muss er e<strong>in</strong>Datum gerade „als“ Angehöriger dieser Berufsgruppe erhalten haben.Dies ist nur dann <strong>der</strong> Fall, wenn er <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er spezifischen Eigenschaftals Angehöriger dieser Berufsgruppe tätig geworden ist. Zum Verfahrenspflegerkann aber jede geeignete Person bestellt werden, so dasse<strong>in</strong> Anwalt, Psychologe, Sozialarbeiter <strong>in</strong> diesem„Gemischtwarenladen“ nicht spezifisch tätig wird. Daher unterfällt ernicht Absatz 1.b) § 203 Abs. 2 Nr. 1?Als „Amtsträger“ wird nur tätig, wer Aufgaben <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltungwahrnimmt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 StGB). Dies ist beim Verfahrenspflegernicht <strong>der</strong> Fall.c) § 203 Abs. 2 Nr. 2?Auch e<strong>in</strong> „für den öffentlichen Dienst beson<strong>der</strong>s Verpflichteter“unterliegt <strong>der</strong> <strong>Schweigepflicht</strong>. E<strong>in</strong> solcher Verpflichteter ist aber <strong>der</strong>Verfahrenspfleger nicht, da er ke<strong>in</strong>e Aufgaben <strong>der</strong> öffentlichen Verwaltungwahrnimmt (§ 11 Abs. 1 Nr. 4 StGB).5. <strong>Schweigepflicht</strong> nach dem VerpflichtungsgesetzDas Verpflichtungsgesetz vom 2. März 1974 ermöglicht es, den Verfahrenspflegerzur Verschwiegenheit zu verpflichten (§ 2 Abs. 2 Nr. 2VerpflichtungsG). Der Rechtsgr<strong>und</strong> für diese Verpflichtung liegt <strong>in</strong> § 178956Vgl. hierzu Kunkel, <strong>in</strong> Oberloskamp (Hrsg.), Vorm<strong>und</strong>schaft, Pflegschaft <strong>und</strong> Beistandschaft fürM<strong>in</strong><strong>der</strong>jährige. 2. Aufl. 1998, S. 344 - 413.Vgl. hierzu Ensslen, NDV 1999, 121 <strong>und</strong> Kunkel, Lehr- <strong>und</strong> Praxiskommentar, SGB VIII § 61 Rdnr. 11.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!