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Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft

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Kunkel: <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Schweigepflicht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Verfahrenspflegschaft</strong> Seite: 11Auch für die Gerichte gilt das Landesdatenschutzgesetz des jeweiligenB<strong>und</strong>eslandes (für Baden-Württemberg gem. § 2 Abs. 1, weil Gerichte alsOrgane <strong>der</strong> Rechtspflege öffentliche Stellen gem. § 2 Abs. 2 BDSG s<strong>in</strong>d).E<strong>in</strong>e Datenübermittlung an Dritte bedarf deshalb e<strong>in</strong>er Übermittlungsbefugnis.Für die Aktene<strong>in</strong>sicht ist dies § 34 FGG. Es handelt sich dabei ume<strong>in</strong> Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht des K<strong>in</strong>des, nicht des Verfahrenspflegers. Soweitdas K<strong>in</strong>d se<strong>in</strong>e eigenen Daten <strong>in</strong> den Akten zur E<strong>in</strong>sicht übermittelt bekommt,liegt e<strong>in</strong> E<strong>in</strong>griff durch Datenübermittlung nicht vor. E<strong>in</strong> solcher istnur für die Übermittlung personenbezogener Daten Dritter anzunehmen, <strong>der</strong>aber durch das Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht gem. § 34 FGG legitimiert ist.b) SchuleAls öffentliche Stelle ist die Schule Normadressat des Landesdatenschutzgesetzes.E<strong>in</strong>e Datenübermittlung an den Verfahrenspfleger ist gem. § 15Abs. 1 Nr. 2 LDSG Baden-Württemberg nur zulässig, wenn das Interessedes K<strong>in</strong>des dies gebietet <strong>und</strong> schutzwürdige Interessen Dritter nicht entgegenstehen.Auch hier liegt <strong>der</strong> E<strong>in</strong>griff durch Datenübermittlung nur bezüglichpersonenbezogener Daten Dritter (also nicht des K<strong>in</strong>des selbst) vor.Diese Daten dürfen dem Verfahrenspfleger als Vertreter <strong>der</strong> Interessen desK<strong>in</strong>des für die Zwecke des familiengerichtlichen Verfahrens also immerdann übermittelt werden, wenn nicht schutzwürdige Interessen Dritter diesverbieten. Regelmäßig werden bei e<strong>in</strong>em Interessengegensatz zum K<strong>in</strong>ddie Eltern e<strong>in</strong> schutzwürdiges Interesse daran haben, dass ihre Daten demK<strong>in</strong>d nicht übermittelt werden. Ihre Interessen s<strong>in</strong>d aber dann nichtschutzwürdig, wenn ohne diese Übermittlung das K<strong>in</strong>deswohl gefährdetwäre (z.B. wenn die Eltern das K<strong>in</strong>d von <strong>der</strong> Erfüllung <strong>der</strong> Schulpflichtabhalten).2. Normadressaten nach dem SGB (z.B. Jugendamt, kommunalerK<strong>in</strong><strong>der</strong>garten)a) Aktene<strong>in</strong>sichtsrecht beim Jugendamt?aa) Ke<strong>in</strong> Rechtsanspruch aus § 25 SGB X.

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