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Datenschutz und Schweigepflicht in der Verfahrenspflegschaft

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Kunkel: <strong>Datenschutz</strong> <strong>und</strong> <strong>Schweigepflicht</strong> <strong>in</strong> <strong>der</strong> <strong>Verfahrenspflegschaft</strong> Seite: 9c) Die E<strong>in</strong>willigung des K<strong>in</strong>des als Interessen<strong>in</strong>dikatorUm im Interesse des K<strong>in</strong>des zu handeln, bedarf <strong>der</strong> Verfahrenspfleger<strong>der</strong> E<strong>in</strong>willigung des K<strong>in</strong>des <strong>in</strong> die Datenerhebung <strong>und</strong> Datenverwendung.Die E<strong>in</strong>willigung ist ke<strong>in</strong>e rechtsgeschäftliche Willenserklärung,son<strong>der</strong>n e<strong>in</strong>e geschäftsähnliche Handlung, für die E<strong>in</strong>sichtsfähigkeit <strong>in</strong>die Bedeutung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>willigung erfor<strong>der</strong>lich, aber auch ausreichend ist.Fraglich ist, ob die B<strong>in</strong>dung an die E<strong>in</strong>willigung des K<strong>in</strong>des soweitgehen muss, dass <strong>der</strong> Verfahrenspfleger auch bei Gefährdung desK<strong>in</strong>deswohls an diese E<strong>in</strong>willigung geb<strong>und</strong>en ist. Hat <strong>der</strong> Verfahrenspflegerbeispielsweise von dem K<strong>in</strong>d erfahren, dass <strong>der</strong> Vater es sexuellmissbraucht, will das K<strong>in</strong>d aber nicht, dass <strong>der</strong> Verfahrenspflegerdieses personenbezogene Datum an das Familiengericht weitergibt,muss <strong>der</strong> Verfahrenspfleger diesen K<strong>in</strong>deswillen respektieren, weil ernur diesem, aber nicht - wie etwas das Jugendamt - dem K<strong>in</strong>deswohlverpflichtet ist. Allenfalls mangelnde E<strong>in</strong>sichtsfähigkeit könnte e<strong>in</strong>emausdrücklich geäußerten K<strong>in</strong>deswillen Grenzen setzen. Dabei ist aberzu beachten, dass die E<strong>in</strong>sichtsfähigkeit sich lediglich auf die Bedeutung<strong>der</strong> E<strong>in</strong>willigung erstrecken muss, nicht aber auf die Folgen e<strong>in</strong>erverweigerten E<strong>in</strong>willigung. E<strong>in</strong>e starre Altersgrenze, ab <strong>der</strong> E<strong>in</strong>sichtsfähigkeitanzunehmen ist, kann nicht gezogen werden; auch e<strong>in</strong> 5-jähriges K<strong>in</strong>d kann je nach Reife diese E<strong>in</strong>sichtsfähigkeit besitzen 7 .Nicht notwendig ist die E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong> Eltern, da <strong>der</strong> Verfahrenspflegeran <strong>der</strong>en Stelle handelt (siehe oben B. I.).d. Folgerungen für e<strong>in</strong> Zeugnisverweigerungsrecht des Verfahrenspflegersaa) Im Zivilprozess7Zum Beispiel hat <strong>der</strong> BGH (NJW 1991, 2432) bei e<strong>in</strong>em 5-jährigen Mädchen h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Aufklärung übere<strong>in</strong> Zeugnisverweigerungsrecht E<strong>in</strong>sichtsfähigkeit bejaht. Wi<strong>der</strong>sprüchlich Stadler/Salzgeber a.a.O., die aufS. 332 e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>willigung des K<strong>in</strong>des, auf S. 336 aber e<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong> Eltern for<strong>der</strong>n; für E<strong>in</strong>willigung <strong>der</strong>Eltern auch Marquardt a.a.O., S. 341.

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